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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Folgebescheinigung 90 Minuten zu spät abgegeben?

S
Steinemann
Jul 2020 bearbeitet

Wenn ein Arbeitnehmer z.B. Zwei Wochen arbeitsunfähig ist. Z.B. bis Freitag 03.07.2020 am Donnerstag Abend den 02.07.2020 seinen Arzt aufsuchte und dieser die Krankmeldung um weitere zwei Wochen bis zum 17.07.2020 verlängert, der AN seinen Arbeitgeber am nächsten Morgen (03.03.2020) persönlich um 9.30 Uhr darüber informiert und die AU abgibt, darf der Arbeitgeber dann abmahnen weil de AN sich nicht unverzüglich gemeldet hat? Der Arbeitgeber argumentiert das hätte spätestens bis 8.00 Uhr am 03.07.2020 passieren müssen. (UNVERZÜGLICH) ein Anruf oder E Mail hätte genügt. Aber der AN ist ja noch den 03.07.2020 inklusive krank geschrieben gewesen.

Vielen Dank für eure Hilfe.

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Community-Antworten (4)

K
krambambuli

11.07.2020 um 10:04 Uhr

Was "unverzüglich" ist,lässt sich nicht an einer Uhrzeit festmachen. Eine Regelung wonach die Prozedur der Krankmeldung bestimmten betrieblichen Vorgehensweisen unterliegt, ist zudem mitbestimmungspflichtig - habt ihr eine BV? Ich würde zwar als BR mit dem AG darüber reden, dem AN würde ich von juristischen Schritten aber abraten. Was wird wohl ein Richter vom Schreibtisch aus Wochen nach dem Vorfall dazu sagen, was unverzüglich gewesen wäre.

D
DummerHund

11.07.2020 um 14:11 Uhr

Vielleicht noch mal das Gespräch suchen mit dem AG, denn ich kann mir nur vorstellen das er hier mit dem Datum durcheinander gekommen ist zu welchem Tag du wieder arbeiten kannst.

C
Challenger

11.07.2020 um 15:25 Uhr

Zitat Steinemann : Der Arbeitgeber argumentiert das hätte spätestens bis 8.00 Uhr am 03.07.2020 passieren müssen. (UNVERZÜGLICH) ein Anruf oder E Mail hätte genügt.

Dummes Zeug. Der Arbeitgeber stellt überzogene Anforderungen an den Terminus "unverzüglich". Unverzüglich bedeutet im Rechtsverkehr, ohne schuldhaftes zögern. Je nach Rechtslage und Fallgestaltung kann der Tatbestand des Unverzüglichen noch innerhalb einer Woche rechtzeitig erfüllt sein.

Ich bin mir nicht einmal sicher, dass ein AN verpflichtet ist, die Verlängerung einer AU nochmals dem AG telefonisch mitzuteilen. Vergleich :

Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 Anzeige- und Nachweispflichten Satz 4. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

§ 5 Satz 4 der Anzeige- und Nachweispflichten sieht demgegenüber keine unverzügliche Benachrichtigung der Verlängerung der AU an den AG vor.

Zitat Steinemann : Aber der AN ist ja noch den 03.07.2020 inklusive krank geschrieben gewesen.

Dies sehe ich genau so. Im Übrigen wäre der Tatbestand des Unverzüglichen noch erfüllt, wenn der AN den AG erst am Montag, den 06.07. informiert hätte.

Wurde der AN denn überhaupt abgemahnt ?

M
Moreno

11.07.2020 um 17:39 Uhr

Als AN würde ich dem Chef sagen er soll die Abmahnung auf ein weiches Papier schreiben damit ich mir den Hintern damit abwischen kann ;-)

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