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Urlaubsanspruch trotz Krankheit

P
PersratBY
Sep 2020 bearbeitet

Bei folgendem Problem haben wir in unserer Dienststelle (öff. Dienst) verschiedene Meinungen:

Vorab: Urlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden und muss bis 30. September genommen sein. Ein Kollege hatte noch 10 Tage Resturlaub. Dieser wurde beantragt für Mitte bis Ende September 2020. Auf Grund einer OP mit nachfolgender Krankschreibung konnte der Urlaub bis jetzt nicht angetreten werden. Die Krankschreibung endet am 24.09.2020.

Nun hat die Personalabteilung mitgeteilt, dass 4 Tage bis 30.09.2020 genommen werden können, der Rest aber verfällt.

Ist diese Aussage richtig oder gibt es nicht doch den Anspruch auf die 6 Tage, da ja der Urlaub geplant war und wegen Erkrankung nicht genommen werden konnte?

Nachdem es zeitlich eilt, wären wir für eine Einschätzung dankbar, damit wir eine Verhandlungsposition mit der Personalabteilung haben.

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Community-Antworten (11)

C
celestro

22.09.2020 um 23:35 Uhr

Also ich komme auf 5 Tage, die noch genommen werden können. Zum Rest müsst Ihr mMn einen Anwalt fragen. Das hier ist ein Betriebsratsforum, keins für Personalräte. Das man bei Euch den Urlaub bis in den September mitnehmen kann, ist schon ganz anders als bei uns. Wer weiß, was sich sonst noch alles unterscheidet.

B
BRHamburg

23.09.2020 um 06:20 Uhr

Auf welcher Grundlage darf den der Urlaub bis zum September mitgenommen werden? Ist dort vieleicht etwas geregelt für den Fall das jemand den Urlaub nicht antreten kann? Die andere Frage ist aber auch warum man bis zum letzten Moment warten muss. Meine ganz persönliche Einschätzung wäre das die Personalabteilung hier richtig liegt. Den der Urlaub hätte man früher nehmen können. Was ist mit dem Urlaubsanspruch aus dem aktuellem Jahr?

S
SyMa

23.09.2020 um 08:41 Uhr

Soweit ich weis, kann Urlaub bis zum März in dem übernächsten Jahr genommen werden, wenn die Verschiebung durch den AG begründet ist, oder durch Krankheit. D.h. Urlaub aus 2019 kann auch noch bis März 2021 genommen werden. So ist, glaube ich, die Europäische Rechtsprechung, die die drei Monate im darauffolgenden Jahr als zu kurz gekippt hat. Das bezieht sich aber mitunter nur auf dem gesetzlichen Mindesturlaub. Da ist die Frage: Wenn Ihr Urlaub nehmt, ist das erst der gesetzliche Mindesturlaub oder der "tarifliche" Mehrurlaub. Das kann man in einer BV regeln. Wenn erst der gesetzliche abgebaut wird, könnte der Kollege in dem Fall Pech haben.

Achtung: Dass ist von meiner Seite nur "Randwissen", welches ich aus einer Schulung mitgenommen habe. In Eurem Fall muss das der Kollege am besten individualrechtlich selber durch einen Anwalt klären lassen.

X
XYZ68

23.09.2020 um 09:59 Uhr

Hat er denn in diesem Jahr schon Gelegenheit gehabt, den Resturlaub aus 2019 zu nehmen oder war er die gesamte Zeit krank?

Wenn er Gelegenheit gehabt hat, kann ich die Personalabteilung verstehen.

Ansonsten wäre ich eher dafür, dass der Urlaub erst zum 31.3.21 verfällt.

Dies ist aber meine persönliche Meinung. Ich würde den Kollegen ggf. zur anwaltlichen Beratung raten.

K
kratzbürste

23.09.2020 um 10:09 Uhr

Wir wissen natürlich nicht, welche zusätzlichen Regeln im Tarifvertrag stehen. Ich würde auch einen Fachanwalt fragen.

T
Thomas63

23.09.2020 um 10:48 Uhr

Urlaubsjahr ist Kalenderjahr. Tarifverträge regeln oft das bis 31.03. im darauffolgenden Jahr Urlaub genommen werden kann. Das dies länger geht habe ich noch nie gehört. Ist ein Mitarbeiter langzeitkrank über den 31.03. steht Ihm der Gesetzliche nicht genomme Resturlaub zu. Bei einer 5 Tage Arbeitswoche sind das 20 Tage. Wenn Ihr 30 Tage Urlaub habt und Er hat schon 20 genommen stehen Ihm 0 Tage zu. Dazu gibt es Urteile auch von EUGH. Ist leicht zu goggeln. Wir hatten so ein Fall vor einigen Jahren.

N
nicoline

23.09.2020 um 10:54 Uhr

PersratBY wird bei euch ein Tarifvertrag angewendet? Wenn ja, welcher?

P
PersratBY

23.09.2020 um 10:57 Uhr

Danke für die vielen Beiträge! Der Kollege wollte seinen Urlaub noch vor der OP nehmen, das war aber wohl wegen dienstlichen Schwierigkeiten (Vertretung eines Kollegen im Urlaub) nicht möglich. Als er das Problem wegen der eventuell auftretenden Möglichkeit eines verfallenden Urlaubs ansprach, wurde im mündlich zugesichert, dass es da keine Probleme geben würde. Der Kollege hat sich das leider nicht schriftlich geben lassen, was jetzt natürlich zu seinem Nachteil wird. Das ganze hört sich wirklich kompliziert an... Wir werden dem Kollegen empfehlen, kurzfristig einen Rat beim Anwalt einzuholen, damit wir nichts falsches raten.

P
PersratBY

23.09.2020 um 11:01 Uhr

@nicoline Der Tarifvertrag ist der TV-L Bayern

Unsere Beiträge haben sich überschnitten

N
nicoline

23.09.2020 um 11:46 Uhr

PersratBY Der TV-L sieht eine Übertragung bis September genau so wenig vor, wie der TVöD.

http://www.pc-gehalt.de/TV-L/!SSL!/WebHelp/TV-L-Titel.htm#?Titelseite.htm

Also, müßte es dazu eine Dienstvereinbarung geben. Da sollte dann aber auch enthalten sein, wie mit einem solchen Fall umzugehen ist. Ist es lediglich eine allgemein übliche Handlungsweise in eurer Dienststelle, die keine rechtliche Grundlage hat, wird weder der BR noch der AN rechtlich etwas ausrichten können, da ist man dann auf den good will des AG angewiesen.

§
§§Reiter

23.09.2020 um 17:12 Uhr

Tatsächlich ist es nur bedingt relevant, wann lt. TV der Urlaub verfällt. Gem. aktueller Rechtsprechung des EuGH und auch des BAG, kann Urlaub nicht mehr automatisch verfallen, auch dann nicht wenn im TV steht er verfällt nach dem 31.03. Der AG muss den MA explizit auffordern den Urlaub zu nehmen, er muss eine Frist setzen bis wann er den Urlaub nehmen muss und es muss auch objektiv möglich sein den Urlaub innerhalb dieser Frist abzubauen. Nur wenn dies alles zutrifft und der MA trotzdem den Urlaub nicht nimmt, kann dieser verfallen.

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/urlaub-verfaellt-nicht-mehr-automatisch_76_484536.html

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