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Urlaubsanspruch in Betriebsvereinbarung

K
KBlitz
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Unternehmen gibt es eine Betriebsvereinbarung in der geregelt ist, dass alle Angestellten egal welchen Alters einen Anspruch auf 35 Tage Urlaub haben.

Es stellt sich nun die Frage, ob der Arbeitgeber im Rahmen der Verhandlungen so einfach von den bisherigen 35 Tagen abweichen kann und sich nach über 10 Jahren auf die tarifliche Regelung beziehen kann.

1.63209

Community-Antworten (9)

W
wahlvst

21.12.2010 um 16:14 Uhr

Eine BV darf immer Dinge günstiger Regeln. Der AG müsste dann die BV kündigen. Hier müsste dann geprüft werden, was betreffend Kündigung in der BV steht.

Kündigt er, wäre es dann mit eine günstigeren Regelung vorbei und es gäbe auch keine betriebliche Übung.

P
paula

21.12.2010 um 17:10 Uhr

ich würde als BR mir lieber § 77 Abs. 3 BetrVG einmal anschauen. Denn entgegen der Auffassung von wahlvst gibt es das Günstigkeitsprinzip eben nicht für eine BV gegenüber TV. Daher sehe ich das hier kritisch.

Für eine genaue Aussage müßte man den TV kennen (Öffnungsklausel?) oder gibt es sonstige Umstände um daraus ggf. eine Gesamtzusage konstruieren zu können

A
alterBrummbär

21.12.2010 um 18:00 Uhr

KBlitz, da hat Paula recht. BV können, wegen der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG keine inhaltliche Modifikationen und Regelungen bezüglich des Urlaubsanspruchs oder des Anspruchs auf Urlaubsvergütung und der damit einhergehenden Fragen treffen dürfen.

W
wahlvst

21.12.2010 um 18:09 Uhr

Paula und Brummbär,

Urlaub ist eben keine Regelung welche dem Trafvorbehalt unterliegt. Denn der Mindestsurlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt, dieses sieht Besserregelungen vor. Weiter kann der AG aus ganz einfach via ArbV mehr Urlaub zugestehen. Folglich kann man dieses auch per BV.

Auch ist dieses ein Thema welches viele AG welche nicht tarifgebunden sind entsprechend regeln und auch regeln dürfen. Sie dürfen nur den Mindestanspruch nicht schädigen.

A
alterBrummbär

21.12.2010 um 18:16 Uhr

wahlvst, § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG gibt Dir ein MBR bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze. Ansonsten kein MBR bzw. BV.

D
DonJohnson

21.12.2010 um 18:28 Uhr

wahlvst Schau mal bitte § 13 Abs 1 BUrlG an ;-)

W
wahlvst

21.12.2010 um 18:52 Uhr

DonJohnson

der § 13 Abs. 1 BUrlG stellt aber keien Tarifvorbehalt dar.

alterBrummbär JOOOO, der BR hat jua bei der BR mitbestimmt. Denn ohne MB keine BV. Aber

Urlaubsdauer Nicht zu den Grundsätzen über die Urlaubsgewährung zählt die Urlaubsdauer. Das Bundesurlaubsgesetz legt nur den Mindesturlaub fest. Die Dauer des Urlaubs wird in der betrieblichen Praxis vor allem durch Tarifverträge bestimmt, sodass auch schon aus diesem Grund ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG nicht gegeben ist. Tarifvertragliche Regelungen können den Mindesturlaubsanspruch nicht unterschreiten, eine Besserstellung der Arbeitnehmer ist nach den Grundsätzen des Günstigkeitsprinzips jedoch möglich und auch üblich.

Einzelvertragliche Regelungen sind ebenfalls zulässig. Auch sie dürfen jedoch den Mindesturlaub nicht unterschreiten.

Beachtet aber: ...vor allem durch Tarifverträge Bedeutet, mmeistens oder oft aber eben nicht ausschließlich.

DJ

Ja im Gesetz ist u.a ArbV und TV aufgeführt. Aber eben nicht abschließend und zwingend. Ja, Nicht zu den Grundsätzen über die Urlaubsgewährung zählt die Urlaubsdauer. aber eine BV immer auch freiwillige BVn. Denn BR und AG dürfen hier solche durchaus abschließen. Es ist ja auch bei diesen AG dieser Punkt unbestreitbar. Der AG will diese nun nur nicht mehr anwenden. Dann muss er sie halt kündigen.

Hält derAG diese nicht ein, müssen halt AN und BR auf die Einhaltung klagen. Wenn die BV mit gutem Inhalt abgeschlossen wurde, ist auch das Thema "Streitigkeiten" dort geregelt. Gute BVn haben diese Regelungen normaler weise. Zu mindest kenne ich dieses so.

D
DonJohnson

21.12.2010 um 19:10 Uhr

Nein, der Tarifvorbehalt steht im 77,3, aber in dem von mir erwähnten § steht, dass die Regelung durch TV besser gestaltett werden kann - auch die Einzelvertragliche Besserstellung ist dort angegeben. Das alles hat aber ncihts mit dem hier vorliegenden Fall zu tun! Hier wurde eine BV (!!!) darüber geschlossen, und das geht vermutlich wohl so nicht - wie von paula beschrieben...

Du schreibst es doch selber: Nicht zu den Grundsätzen über die Urlaubsgewährung zählt die Urlaubsdauer. Ergo, kein MBR des Gremioums, ergo keine BV (nicht mal freiwillig wegen 77,3 - zumindest nicht, wenn der TV diese Öffnungsklausel nicht hat - wovon ich erst einmal ausgehen würde)

R
rkoch

23.12.2010 um 10:26 Uhr

Hallo DJ,

wahlvst hat aber unter Umständen doch Recht. Die Kommentierungen zu den verschiedenen §§ sind diesbezüglich unklar. Einerseits wird davon gesprochen, das eine BV die MATERIELLEN Bedingungen des Urlaubs nicht regeln kann, anderseits wird aber klar gestellt, das eine Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien das selbe regeln kann wie die Arbeitsvertragsparteien (z.B. ErfK zu dem von Dir zitierten § BUrlG). Insofern halte ich die Variante das die Tarifsperre in diesem Fall zurücktritt zumindest für möglich....

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