Erstellt am 21.12.2010 um 15:14 Uhr von wahlvst
Eine BV darf immer Dinge günstiger Regeln. Der AG müsste dann die BV kündigen. Hier müsste dann geprüft werden, was betreffend Kündigung in der BV steht.
Kündigt er, wäre es dann mit eine günstigeren Regelung vorbei und es gäbe auch keine betriebliche Übung.
Erstellt am 21.12.2010 um 16:10 Uhr von paula
ich würde als BR mir lieber § 77 Abs. 3 BetrVG einmal anschauen. Denn entgegen der Auffassung von wahlvst gibt es das Günstigkeitsprinzip eben nicht für eine BV gegenüber TV. Daher sehe ich das hier kritisch.
Für eine genaue Aussage müßte man den TV kennen (Öffnungsklausel?) oder gibt es sonstige Umstände um daraus ggf. eine Gesamtzusage konstruieren zu können
Erstellt am 21.12.2010 um 17:00 Uhr von alterBrummbär
KBlitz,
da hat Paula recht.
BV können, wegen der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG keine inhaltliche Modifikationen und Regelungen bezüglich des Urlaubsanspruchs oder des Anspruchs auf Urlaubsvergütung und der damit einhergehenden Fragen treffen dürfen.
Erstellt am 21.12.2010 um 17:09 Uhr von wahlvst
Paula und Brummbär,
Urlaub ist eben keine Regelung welche dem Trafvorbehalt unterliegt. Denn der Mindestsurlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt, dieses sieht Besserregelungen vor. Weiter kann der AG aus ganz einfach via ArbV mehr Urlaub zugestehen. Folglich kann man dieses auch per BV.
Auch ist dieses ein Thema welches viele AG welche nicht tarifgebunden sind entsprechend regeln und auch regeln dürfen. Sie dürfen nur den Mindestanspruch nicht schädigen.
Erstellt am 21.12.2010 um 17:16 Uhr von alterBrummbär
wahlvst,
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG gibt Dir ein MBR bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze. Ansonsten kein MBR bzw. BV.
Erstellt am 21.12.2010 um 17:28 Uhr von DonJohnson
wahlvst
Schau mal bitte § 13 Abs 1 BUrlG an ;-)
Erstellt am 21.12.2010 um 17:52 Uhr von wahlvst
DonJohnson
der § 13 Abs. 1 BUrlG stellt aber keien Tarifvorbehalt dar.
alterBrummbär
JOOOO, der BR hat jua bei der BR mitbestimmt. Denn ohne MB keine BV.
Aber
Urlaubsdauer
Nicht zu den Grundsätzen über die Urlaubsgewährung zählt die Urlaubsdauer. Das Bundesurlaubsgesetz legt nur den Mindesturlaub fest. Die Dauer des Urlaubs wird in der betrieblichen Praxis vor allem durch Tarifverträge bestimmt, sodass auch schon aus diesem Grund ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG nicht gegeben ist. Tarifvertragliche Regelungen können den Mindesturlaubsanspruch nicht unterschreiten, eine Besserstellung der Arbeitnehmer ist nach den Grundsätzen des Günstigkeitsprinzips jedoch möglich und auch üblich.
Einzelvertragliche Regelungen sind ebenfalls zulässig. Auch sie dürfen jedoch den Mindesturlaub nicht unterschreiten.
Beachtet aber: ...vor allem durch Tarifverträge
Bedeutet, mmeistens oder oft aber eben nicht ausschließlich.
DJ
Ja im Gesetz ist u.a ArbV und TV aufgeführt. Aber eben nicht abschließend und zwingend. Ja, *Nicht zu den Grundsätzen über die Urlaubsgewährung zählt die Urlaubsdauer.*
aber eine BV immer auch freiwillige BVn. Denn BR und AG dürfen hier solche durchaus abschließen. Es ist ja auch bei diesen AG dieser Punkt unbestreitbar. Der AG will diese nun nur nicht mehr anwenden. Dann muss er sie halt kündigen.
Hält derAG diese nicht ein, müssen halt AN und BR auf die Einhaltung klagen. Wenn die BV mit gutem Inhalt abgeschlossen wurde, ist auch das Thema "Streitigkeiten" dort geregelt. Gute BVn haben diese Regelungen normaler weise. Zu mindest kenne ich dieses so.
Erstellt am 21.12.2010 um 18:10 Uhr von DonJohnson
Nein, der Tarifvorbehalt steht im 77,3, aber in dem von mir erwähnten § steht, dass die Regelung durch TV besser gestaltett werden kann - auch die Einzelvertragliche Besserstellung ist dort angegeben.
Das alles hat aber ncihts mit dem hier vorliegenden Fall zu tun! Hier wurde eine BV (!!!) darüber geschlossen, und das geht vermutlich wohl so nicht - wie von paula beschrieben...
Du schreibst es doch selber:
*Nicht zu den Grundsätzen über die Urlaubsgewährung zählt die Urlaubsdauer.*
Ergo, kein MBR des Gremioums, ergo keine BV (nicht mal freiwillig wegen 77,3 - zumindest nicht, wenn der TV diese Öffnungsklausel nicht hat - wovon ich erst einmal ausgehen würde)
Erstellt am 23.12.2010 um 09:26 Uhr von rkoch
Hallo DJ,
wahlvst hat aber unter Umständen doch Recht. Die Kommentierungen zu den verschiedenen §§ sind diesbezüglich unklar. Einerseits wird davon gesprochen, das eine BV die MATERIELLEN Bedingungen des Urlaubs nicht regeln kann, anderseits wird aber klar gestellt, das eine Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien das selbe regeln kann wie die Arbeitsvertragsparteien (z.B. ErfK zu dem von Dir zitierten § BUrlG).
Insofern halte ich die Variante das die Tarifsperre in diesem Fall zurücktritt zumindest für möglich....