Wechsel von Spät auf Frühschicht
Betr. Arbeitszeit : Spätschicht 14:00 Uhr bis 22:0 Uhr Frühschicht 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Gestern wollte unerse Firma dass der Kollege Maier von der Spätschicht auf die Frühschicht wechseln solle. Um seine Ruhezeit ein zu halten, sollte er dann heute die Frühschicht um 8:00 Uhr beginnen und bis 16:00 arbeiten. Dies ist meiner Meinung nach nicht Korrekt dem MA gegenüber. Wenn dies der Wunsch der Firma war, hat sie dem Kollegen die Zeit von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr zu bezahlen und der Kollege kann um 14:00 Uhr seine Arbeit beenden. Wie seht Ihr dies bzw. in welchem § kann ich dies nachlesen.
Community-Antworten (5)
16.12.2010 um 18:09 Uhr
§ 106 GewO bitte einmal lesen. Selbst verständlich unter Beachtung der Mitbestimmung. Aber Dein Wunsch bleibt ein Wunsch
16.12.2010 um 18:17 Uhr
BadBoy gibt esbei Euch einen mitbestimmten Dienstplan?
16.12.2010 um 18:48 Uhr
BadBoy, das BAG hat mal geurteilt: "(2) Keinesfalls ist es zulässig, den Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis zu setzen, ob er am folgen den Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält. Dem Arbeitnehmer bleibt dann nicht mehr genügend Zeit, seine persönliche Terminplanung darauf einzurichten und die ihm eingeräumte Freizeit entsprechend seinen Vorstellungen und Interessen sinnvoll nutzen zu können. Die verspätete Ankündigung der Beklagten entwertete weitgehend den eingeräumten Freizeitausgleich."
Und in dem damaligen Fall vom 17.01.1995 (3 AZR 399/94) entschieden, dass der AN seine MehrarbeitsStunden, die er als Freizeitausgleich nehmen sollte, ausgezahlt bekommt. Analog zu diesem Urteil könnte man vermuten, dass ein AN, der so kurzfristig eine Schichtänderung mitgeteilt bekommt, beide Schichten vergütet bekommen muss. (die geänderte und die tatsächlich gearbeitete)
LG Lotte
16.12.2010 um 19:55 Uhr
Ja bei uns gibt es einen mitbestimmten Dienstplan!!!
16.12.2010 um 22:20 Uhr
BadBoy, und Ihr habt auch diese Änderung mitbestimmt? Wenn ja, schade.
Aber unabhängig davon, dass man als AN natürlich versuchen kann, den Weg zu gehen, den Lotte angibt, denn einfordern/einklagen muss er das ja selber, kann man als BR so etwas nur über die Mitbestimmung und, so wie ich es verstanden habe, auch nur noch für die Zukunft verhindern und dann über den § 87 Abs. 1 Nr. 2, ein anderer § fällt mir dazu nicht ein.
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