Erstellt am 04.11.2021 um 10:12 Uhr von Matze
Die Infos sind etwas dünn.
Ist die Arbeit mit Lösungsmitteln Teil der vertraglichen Pflichten? Kann er vertragliche Pflichten nicht mehr erfüllen? Werden Arbeitsschutzbestimmungen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes sachgerecht eingehalten (Lüftung, Schutzkleidung etc.)?
Was hat sich geändert? Kondition des Mitarbeiters oder der Arbeitsplatz?
Was sagt der Betriebsrat? Was sagt der Betriebsarzt?
Erstellt am 04.11.2021 um 10:15 Uhr von RudiRadeberger
"Ist ein Arbeitnehmer gesundheitlich eingeschränkt, kann er verlangen, dass der Arbeitgeber sein Direktionsrecht »nach billigem Ermessen« ausübt, um ihm möglichst eine leidensgerechte Beschäftigung zuzuweisen."
"Leidensgerecht ist ein Arbeitsplatz laut Arbeitsrecht dann, wenn ein Mitarbeiter trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung diesen ausfüllen kann, d. h. alle gestellten Aufgaben und Herausforderungen entsprechend seiner Fähigkeiten erledigen kann."
Ist halt die Frage, ob es so einen Arbeitsplatz für ihn gibt und er für diese Arbeit qualifiziert ist.
Das Attest mit der Bemerkung "ungeeignet" ist leider kein Attest mit "darf nicht". Vielleicht sollte das auch noch berücksichtigt werden.
Erstellt am 04.11.2021 um 17:32 Uhr von Dummerhund
Ich würde hier Vergleichbar folgendes mit einwerfen:
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/themen/beitrag/ansicht/arbeitsvertrag/arbeitgeber-muss-leistungsgeminderten-arbeitnehmer-beschaeftigen/details/anzeige/