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BEM-Gespräch - kann der AN einen vom AG gewünschten Teilnehmer ablehnen?

A
AngelaZ.
Nov 2021 bearbeitet

Hallo in die Runde,

bei uns ist aktuell ein BEM-Gespräch anhängig. Der AN hat sich entschieden ein BR-Mitglied mit zu nehmen. So weit so gut. Von Seiten des AG nimmt üblicher Weise die Personalbeauftragte sowie der jeweilige Abteilungsleiter teil. Nun ist in diesem Fall durch diverse Vorfälle das Vertrauensverhältnis des AN zu seinem aktuellen Leiter derart gestört, dass der AN in dessen Beisein nicht zum Thema Gesundheit sprechen möchte. Kann der AN die Teilnahme des Leiters folgenlos ablehnen oder scheitert dann das BEM?

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Community-Antworten (11)

C
celestro

03.11.2021 um 15:41 Uhr

schau mal hier:

https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/bem-gespraech/7431535.html

besonders interessant dabei:

"Bei all diesen Beteiligten hat der Arbeitnehmer aber ein Veto-Recht – er bestimmt, ob er sie dabei haben möchte oder nicht."

und da war noch nicht einmal der Vorgesetzte aufgelistet.

A
AngelaZ.

03.11.2021 um 16:39 Uhr

Danke euch, das hilft uns weiter, darauf zu bestehen, dass der Leiter an dem Termin eben nicht teil nimmt. Ein anderes entsprechendes Personalgespräch kann ja dann gesondert anberaumt werden.

M
Moreno

03.11.2021 um 16:54 Uhr

Habt Ihr keine BV zum Thema BEM?

A
AngelaZ.

03.11.2021 um 17:00 Uhr

Nein haben wir nicht. Unser Krankenstand ist verschwindend gering. Und manchmal sind so Regelungen ja auch nicht nur von Vorteil. Wenn wir eine hätten, dann wäre die Verfahrensweise Personaler + Leiter am Ende sogar fest geschrieben. Bis heute hätten wir uns ja nix dabei gedacht. Dann kämen wir aus der Nummer vielleicht gleich garnicht raus.

D
DummerHund

03.11.2021 um 18:59 Uhr

T
Timm

04.11.2021 um 09:06 Uhr

Hallo in die Runde,

die Aussage "Ein Anrecht auf einen Anwalt bei dem Gespräch haben Arbeitnehmer laut Petzoldt nicht." ist meines Wissens nicht mehr zutreffend. Im § 167 Abs. 2 SGB IX heißt es dazu "...Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen" Das heißt auch eine Betriebsfremde Person, wie eben einen Anwalt. Die Kosten dafür trägt aber der Arbeitnehmer selbst.

R
rtjum

05.11.2021 um 09:17 Uhr

eigentlich ganz einfach, der AN ist der Herr des Verfahrens und wenn der nicht will dass jemand bestimmtes teilnimmt, dann nimmt diese Person nicht teil.

C
celestro

05.11.2021 um 11:13 Uhr

"Das heißt auch eine Betriebsfremde Person, wie eben einen Anwalt."

Das sehe ich nicht so. Bin kein Experte dafür, aber glaube nicht, dass man hier einfach so von sogar betriebsfremden Personen ausgehen kann.

W
wdliss

05.11.2021 um 11:39 Uhr

https://www.kk-bildung.de/neuerungen-betriebliches-eingliederungsmanagement-bem/

"Was ist neu am BEM?

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 wurde das SGB IX ergänzt: „Beschäftigte können eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“ Das kann – wie bisher – ein Mitglied des Betriebsrats/Personalrats sein, aber auch ein Arbeitskollege oder eine betriebsfremde Person sein, z. B. ein Familienangehöriger, guter Freund oder Rechtsanwalt."

C
celestro

05.11.2021 um 11:41 Uhr

@wdliss

Danke Dir! Da war der Tag heute schon einmal nicht umsonst für mich ...

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