Erstellt am 14.12.2010 um 10:01 Uhr von wölfchen
. . . in der BV sollte alles festgelegt sein, auch eventuelle Kriterien für Abzüge. Wenn da nichts vereinbart ist, sonder nur die %-Zahl, gibt es auch keinen Abzug . . .
Erstellt am 14.12.2010 um 10:24 Uhr von rkoch
Ein Lohnabzug dieser Art fällt unter das Stichwort "Betriebsbuße" und ist Mitbestimmungspflichtig nach §87 (1) Nr. 1. Der AG kann also nur so handeln wenn der BR dieser Handlung zugestimmt hat. Wenn es also keine BV gibt die eine derartige Handlung erlaubt muss der AG den BR um Zustimmung bitten. Ansonsten hat der BR einen Unterlassungsanspruch den er auf dem übliche Weg durchsetzen kann.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird hier eher nicht ziehen, da die Abgemahnten durch ihre dargelegte Verfehlung sich aus der Masse abheben und deshalb ein sachlicher Grund für eine Betriebsbuße vorliegen könnte.
NB: Wenn der AG eine Abmahnung erteilt VERZICHTET er AUSDRÜCKLICH auf jegliche arbeitsrechtliche Konsequenz (nicht nur auf Kündigung). Insofern hätte auch eine Privatklage aussicht auf Erfolg.
@niemand:
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Grundrecht (Art. 3 GG) und gilt auch Abseits vom AGG, welches nur einen Spezialfall dieses Grundsatzes (Art.3 (3) GG) im Arbeitsrecht mit genau definierten Folgen ausstattet. Insofern könnte dieser sehr wohl Anwendung finden.