Erstellt am 13.12.2010 um 17:08 Uhr von alterBrummbär
harvey,
der MA hat grundsätzlich einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub ab dem Zeitpunkt, in dem die Wartezeit erfüllt ist, also ab 5.7.10 - es sei denn, er hat schon bei einem vorherigen Arbeitgeber Urlaub erhalten, was ich mir hier nicht vorstellen kann.
Erstellt am 13.12.2010 um 17:48 Uhr von Petrus
Brummbär: das war nicht die Frage. Sondern: Wenn harvey laut AV 24 Urlaubstage pro Jahr hat, wieviele stehen ihm dann für 2010 zu, wenn sein Arbeitsvertrag ab 04.01.2010 galt?
Harvey: Wenn in TV oder AV nicht was besseres geregelt ist, hat der ArbGeb leider recht. (also im Beispiel nur 22 Tage). Zum Glück funktionier dieser ArbGeb-Vorteil nur im allerersten Jahr...
Erstellt am 13.12.2010 um 18:26 Uhr von alterBrummbär
Petrus,
Du irrst.
Die Berechnung des vollen Monats beginnt nicht erstmalig mit dem Ersten eines Monats, sondern mit dem Tag des rechtlichen Beginns des Arbeitsverhältnisses.
Erstellt am 13.12.2010 um 19:25 Uhr von harvey
Petrus,
nach deiner Meinung lese ich das BUrlG richtig.
Brummbär,
wenn Petrus sich irrt, wo kann man deine Meinung denn nachlesen?
Das wäre für mich und vorallem meinem Kollegen sehr wichtig, damit wir diesem kleinlichen AG dieses Schriftstück an sein Brett das er offenbar vor seinem Kopf trägt festnageln können!
Danke und Gruß
Erstellt am 13.12.2010 um 21:46 Uhr von alterBrummbär
harvey,
Kommentar § 5 BUrlG.
Erstellt am 13.12.2010 um 22:16 Uhr von wahlvst
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
Also wenn.....
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Fazit: Da er im Jahr 2010 die 6 Monate erfüllt hat greift die 12-tel Regelung nicht und er hat vollen Anspruch.
Denn......
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Erstellt am 14.12.2010 um 09:02 Uhr von rkoch
Um die Sache noch mal zusammenzufassen:
§7 (2) BUrlG verbietet grundsätzlich die Teilung des Jahresurlaubs. Den §5 so zu lesen, das jeweils NACH Vollendung eines Monats des Bestehens des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch um 1/12tel ansteigt, würde eine Teilung unabdingbar machen. Damit kann §5 so nicht gelesen werden.
Entsprechend sind die Buchstaben a-c so zu lesen:
Der gesamte Anspruch entsteht mit BEGINN des Arbeitsverhältnisses!
Der UMFANG des Anspruchs berechnet sich nach Buchstabe a-c:
a) bezieht sich auf ein Arbeitsverhältnis, welches NACH dem 01. Juli eines Jahres entsteht und länger als bis zu 31. Dezember dauert, so das die Wartezeit faktisch nicht mehr erfüllt werden KANN (weniger als 6 Monate im Jahr verbleiben).
b) bezieht sich auf einen Beendigungstatbestand der das erfüllen der Wartezeit unmöglich macht. D.h. Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten 6 Monate des bestehen des Arbeitsverhältnisses ODER befristetes Arbeitsverhältnis das von vorneherein nicht länger als 6 Monate dauert. Im ersten Fall wird der Urlaubsanspruch in dem Moment in dem die Beendigung vereinbart wird gekürzt, im zweiten Fall ist er von Anfang an entsprechend der Dauer berechnet.
c) bezieht sich auf die Kündigung eines Dauer-Arbeitsverhältnisses bzw. Ablauf eine Befristung in den ersten 6 Kalendermonaten. Für die Berechnung gilt das unter b) gesagte.
In jedem Fall entsteht der so berechnete Anspruch am ersten Tag des Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Wird das Arbeitsverhältnis nach diesen Buchstaben gekündigt und der AN hat bereits zu viel Urlaub von seinem ursprünglich berechneten Anspruch genommen, so gilt §5 (3) i.v.m. §6 BUrlG
Sinngemäß aus Wedde (Arbeitsrecht) zu BurlG.
Erstellt am 14.12.2010 um 16:00 Uhr von galaxy
@harvey
> "Am Mo. 04.01.10 fing bei uns ein neuer MA an. Nun möchte der AG ihm für Januar keine Urlaubsanspruch gewähren, was ich als ziemlich kleinlich betrachten würde."
Entscheidend ist, was steht im AV des MA?
1.) Beschäftigungsbeginn 01.01.2010, Arbeitsaufnahme am 04.01.2010
oder
2.) Beschäftigungs- und Arbeitsbeginn am 04.01.2010?
Im 1. Fall Anspruch auf den VOLLEN Jahresurlaub, im 2.Fall Anspruch KEIN Urlaubsanspruch für den Monat Januar 2010, da KEIN voller Monat im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes gearbeitet wurde.
In einem bestehenden TV, wenn es denn einen gibt, kann diese Regelung aufgehoben sein.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 14.12.2010 um 17:48 Uhr von nicoline
galaxy,
*im 2.Fall Anspruch KEIN Urlaubsanspruch für den Monat Januar 2010, da KEIN voller Monat im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes gearbeitet wurde. *
Aber Brummbär und rkoch sagen es doch genau anders, nämlich, dass der Monat mit dem Tag des Beschäftigungsbeginns, egal ob am 01.01. oder 04.01 beginnt und im Gesetz steht ja auch nichts von "KALENDERMONAT". Für mich taucht da die Frage auf, wann endet dann der Monat, nach 30 oder 31 Tagen? Und ich glaub, bei uns regeln sie das auch so, dass man im 2. Fall 1 Tag verliert.
Gruß, nicoline
Erstellt am 14.12.2010 um 18:23 Uhr von alterBrummbär
harvey,
Kurzfassung:
Gem. § 5 BUrlG erhält der Arbeitnehmer in bestimmten Situationen für ein Kalenderjahr nur Teilurlaub. Dies ist insbesondere der Fall bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im zweiten Kalenderhalbjahr bzw. bei Ende des Arbeitsverhältnisses im ersten Kalenderhalbjahr. Anderenfalls bleibt es beim vollem Urlaubsanspruch.
Erstellt am 14.12.2010 um 18:41 Uhr von Immie
Haufe...
5.1 Urlaubsanspruch im Jahr der erfüllten Wartezeit
Rz. 31
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub ab dem Zeitpunkt, in dem die Wartezeit erfüllt ist, also auch noch für das laufende Kalenderjahr - es sei denn, er hat schon bei einem vorherigen Arbeitgeber Urlaub erhalten.
Praxis-Beispiel
Der Arbeitnehmer tritt am 15.5. des Jahres in ein neues Arbeitsverhältnis ein; am 16.11. des Jahres verlangt er den vollen Jahresurlaub. Der Anspruch steht ihm grundsätzlich zu, da er die Wartezeit erfüllt hat.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht, obwohl der Arbeitnehmer nur sechs Monate und einen Tag im Eintrittsjahr im Arbeitsverhältnis stand. Dies erscheint sachgerecht angesichts der Tatsache, dass sich der Arbeitnehmer bereits beim früheren Arbeitgeber genommenen Urlaub für dieses Jahr nach § 6 BUrlG anrechnen lassen muss. Dies gilt auch, sofern der Urlaubsanspruch abgegolten würde.
Praxis-Beispiel
Wie im vorherigen Beispiel, jedoch hat der Arbeitnehmer im vorherigen Arbeitsverhältnis bereits zehn Tage Urlaub erhalten, wie sich aus der Urlaubsbescheinigung nach § 6 BUrlG ergibt. Der Arbeitnehmer hat zwar jetzt wiederum die Wartezeit erfüllt, er hat aber gleichwohl keinen vollen Urlaubsanspruch, da der bereits gewährte Urlaub in Abzug zu bringen ist (§ 6 Abs. 1 BUrlG - siehe dort).
Hat das Arbeitsverhältnis am 1.7. des Jahres begonnen, ist die Wartezeit erst am 1.1. des folgenden Jahres erfüllt, sodass für das Jahr des Eintritts nur ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG erworben wird.