Kein Ersatzmitglied geladen, BRV argumentiert mit §33 (2) BetrVG
Hallo,
ich bin reguläres BR Mitglied (3er Gremium). Durch Zufall habe ich erfahren, dass es im September einen Antrag auf Überstunden gab, der auch genehmigt wurde.
Ich habe Einsicht in die Unterlagen gefordert, denn mir war der Antrag und eine Sitzung mit diesem TOP nicht bekannt.
BRV konnte sich zunächst nicht daran erinnern, dass es einen Antrag gegeben haben soll. Zwei stunden spter schickt er mir eine Kopie des Antrags, den er unterschrieben/genehmigt hat, zu.
Als der Antrag einging war ich im Amt. Als der Beschluss gefasst wurde (was ich bezweifle, gehe von einem Alleingang des BRV aus), war ich im Urlaub.
Die Sitzung hätte also mit einem Ersatzmitglied erfolgen müssen. Der BRV wurde mit den Frage konfrontiert, a.) warum es keine Sitzung zeitnah des Eingangs des Antrags gab (als ich noch da war) b.) warum kein Ersatzmitglied geladen wurde
Antwort des BRV zu a.) kann er jetzt nicht mehr sagen b.) gem. § 33 (2) BetrVG reicht es, wenn die Hälfte anwesend ist, dem wäre so gewesen und deshalb ist alles i.O.
Der BRV ist ungeschult und unwissend, macht gerne Alleingänge und steht zu 100% auf Seite des AG. Das andere BRM nickt alles ab, was der BRV möchte.
Wie argumentiere ich bzgl. Ersatzmitglied, sodass auch der BRV es versteht?
VG wieso
PS: Ich kämpfe auf verlorenem Posten (2:1), halte aber die Stellung, damit ich zumindest mitbekomme, welche krummen Dinger gedreht werden. Die Belegschaft interessiert das alles nicht. AG hat diktiert, wer gewählt werden soll und die MA haben sich daran gehalten. Aufgeben werde ich trotzdem nicht.
Community-Antworten (8)
07.10.2019 um 22:28 Uhr
"Wie argumentiere ich bzgl. Ersatzmitglied, sodass auch der BRV es versteht?"
Klingt nicht danach, als ob der BRV das überhaupt verstehen WILL.
07.10.2019 um 22:47 Uhr
Wenn nicht alle Betriebsratsmitglieder, bei deren Verhinderung erforderliche Ersatzmitglieder nicht rechtzeitig zu der Sitzung geladen wurden, sind die in der Sitzung gefassten Beschlüsse grundsätzlich unwirksam.
08.10.2019 um 11:56 Uhr
@celestro stimmt, wollen tut er nicht aber das hindert mich nicht daran, es ihm zu erklären.
@Challenger ja, das weiß ich aber der Kollege macht die ÜS freiwillig und somit ist hier nicht wirklich was passiert. Diesmal nicht aber ich befürchte Wiederholungen und dem will ich vorbauen.
08.10.2019 um 13:31 Uhr
Nach deinen Schilderung würde ich dir raten, deine Energie sinnvoller zu nutzen. An dieser Stelle ist es wenig aussichtsreich. Versuch lieber die Mitarbeiter von den Vorteil eines Gremiums zu überzeugen die ihre Interessen vertrettet.
08.10.2019 um 15:16 Uhr
§29 (2): .. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes BRM … das Ersatzmitglied zu laden. Das ist keine Kann-Bestimmung, sondern eine Muss-Bestimmung. Tut er das nicht, dann ist die Ladung nicht gültig, ist die Ladung nicht gültig können keine gültigen Beschlüsse gefasst werden. Wenn das Alles keinen stört, dann hat es keine Konsequenz.
08.10.2019 um 17:40 Uhr
Mal so grundsätzlich: BR-Sitzungen sind durch eine Niederschrift zu protokollieren und mit einer unterschriebenen Teilnehmerliste zu versehen. Die bei der Sitzung gefassten Beschlüsse sind mit Angabe der Stimmenverteilung Teil der Niederschrift. Abschließend ist der Niederschrift durch den BRV und ein weiteres BR-Mitglied zu unterschreiben. Wenn ihr als Gremium dieser Pflicht nachkommt, dann kann es nicht passieren, das der BRV etwas alleine entscheiden oder "vergisst". Und was die freiwilligen Überstunden angeht, die sind mitbestimmungsPFLICHTIG.
09.10.2019 um 15:31 Uhr
Ich würde an Deiner Stelle mal darüber nachdenken, diesen Beschluss wegen Nichtigkeit anzufechten. Vergleich :
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.1984, 2 AZR 391/83
a) Ein Betriebsratsbeschluß ist nichtig, wenn er entweder einen gesetzwidrigen Inhalt hat oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 33 Rz 34; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 33 Rz 36). Die Nichtigkeit der Beschlußfassung wird jedoch nicht durch jeden Mangel des Verfahrens bewirkt, sondern nur durch grobe Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen als wesentlich anzusehen sind (Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 33 Rz 35; GK-Wiese, BetrVG, § 33 Rz 35; Dietz/Richardi, aaO, § 33 Rz 36; Etzel, Betriebsverfassungsrecht, 2. Aufl., S. 86; Stege/Weinspach, BetrVG, 5. Aufl., § 33 Rz 6). Eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen des Betriebsratsbeschlusses ist die gemäß § 29 BetrVG erfolgte ordnungsgemäße Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung (GK-Wiese, aaO, § 33 Rz 36; Dietz/Richardi, aaO, § 33 Rz 37; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 33 Rz 2; LAG Saarbrücken vom 11. November 1964 – Sa 141/63 – AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG). Wird daher für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied kein Ersatzmitglied geladen, so ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlußfassung gehindert (Galperin/Löwisch, aaO, § 33 Rz 5; Kammann/Hess/Schlochauer, BetrVG, § 33 Rz 7). Das gilt allerdings dann nicht, wenn ein Betriebsratsmitglied plötzlich verhindert ist und es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht mehr möglich ist, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden (Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 33 Rz 17; Kammann/Hess/Schlochauer, aaO, § 33 Rz 7). .................................. Eine zeitweilige Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied aus tatsächlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, sondern auch dann, wenn es aus rechtlichen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen ist (Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 25 Rz 12; GK-Thiele, aaO, § 25 Rz 12 f.; Kammann/Hess/Schlochauer, aaO, § 25 Rz 8; Galperin/Löwisch, aaO, § 25 Rz 13; LAG Hamm, DB 1975, 1851; Bickel, Anm. zu AP Nr. 13 zu § 103 BetrVG 1972, alle m.w.N.).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht zutreffend von der Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses ausgegangen. Es hat festgestellt, daß der Kläger auch an dem Punkt 5 der Tagesordnung, unter dem seine Kündigung behandelt wurde, als Betriebsratsmitglied "beratend teilgenommen" hat und weder für die Beratung noch die Abstimmung über diese Kündigung ein Ersatzmitglied geladen worden war. Diese Feststellungen sind auch von der Revision nicht mit formellen Rügen angegriffen worden, so daß der Senat daran gemäß § 561 Abs. 2 ZPO gebunden ist.
09.10.2019 um 21:54 Uhr
@Heibertshausen das 3. BRM nickt alles ab, was der BRV will und wenn es darum geht zu unterschreiben, dass es eine Sitzung gab (die es tatsächlich aber gar nicht gab) dann macht er auch das.
@Kampfschwein wie würde das ablaufen, wenn ich den Beschluss anfechten wollen würde (nur um dem BRV aufzuzeigen, dass er damit nicht durchkommt). Was wäre konkret zu tun? Die Überstunden wurden ja bereits im September gemacht und wurden mittlerweile auch vergütet. Es ist also nichts mehr rückgängig zu machen aber weil der BRV ein potentieller Wiederholungstäter ist, will und muss ich etwas machen.
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