Erstellt am 11.12.2010 um 09:03 Uhr von wölfchen
. . . das wäre dann ja so etwas, wie Betriebsferien. Doch dazu gibt es einiges zu beachten und dazu habe ich bei personal-haufe was gefunden:
"Die Frage, wer über den Urlaubszeitraum entscheidet, ist in § 7 Abs. 1 BUrlG geregelt. Danach sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, soweit dem dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Arbeitnehmer grundsätzlich eigeninitiativ über den Urlaubszeitraum bestimmen können. Mit einer Ausnahme (wie immer im Arbeitsrecht): die einseitige Anordnung von Urlaub gegen den Willen der Arbeitnehmer setzt dringende betriebliche Belange voraus. Diese können z. B. darin liegen, dass wegen zeitgleicher Betriebsferien beim alleinigen Lieferanten keine sinnvolle Arbeit im Betrieb mehr möglich ist oder z. B. in einer Steuerberaterkanzlei während des Urlaubs des Inhabers keine Arbeit für die Angestellten anfällt.
Kein Recht zur Anordnung von Zwangsurlaub hat der Arbeitgeber jedoch bei Auftragsmangel oder Betriebsablaufstörungen. Das sog. Betriebsrisiko, d. h. die Gefahr der unwirtschaftlichen Bezahlung von Arbeitnehmern, darf nicht durch einseitige Urlaubsanordnung abgewälzt werden.
Betriebsferien dürfen zudem nur unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist angeordnet werden. Regelmäßig sollten sie vor Beginn des Urlaubsjahres mitgeteilt werden, damit sich die Arbeitnehmer darauf einrichten können. Nach der Rechtsprechung muss außerdem noch ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs (z. B. zwei Wochen) für die Arbeitnehmer frei verplanbar bleiben.
Betriebsferien sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Eine Betriebsvereinbarung über Betriebsferien hat für den Arbeitgeber den großen Vorteil, dass gegenüber den Arbeitnehmern nicht im Einzelfall dringende betriebliche Belange nach § 7 Abs. 1BUrlG nachgewiesen werden müssen. Betriebe mit Betriebsrat können daher rechtlich unter deutlich leichteren Voraussetzungen als nicht mitbestimmte Betriebe Betriebsferien anordnen." . . .
Erstellt am 11.12.2010 um 16:01 Uhr von alterBrummbär
Chinchilla,
http://www.haufe.de/personal/newsDetails?newsID=1291039690.92&d_start:int=5&topic=Arbeitsrecht&topicView=Arbeitsrecht
Erstellt am 11.12.2010 um 17:37 Uhr von rainerw
Hier würde ich meinen das §615 BGB anzuwenden wäre--Annahmeverzug mit Betriebsrisiko
Erstellt am 11.12.2010 um 17:40 Uhr von pfeilenbogen
Du bietest Deine Arbeitsleistung an und der AG muss sie annehmen oder er gerät in Annahmeverzug lt. BGB § 615
Auftragsmangel oder Betriebsablaufstörungen sind keine Gründe dafür, dass ein AN Urlaub nehmen muss.