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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Entscheidung einer Niederlassung keinen eigenen BR zu gründen

E
Epulse
Sep 2019 bearbeitet

Zum nachfolgenden Sachverhalt haben wir als BR leider keine Kommentierung gefunden, die unser Problem adäquat abbildet. Vielleicht kann hier jemand eine Einschätzung oder einen Hinweis geben.

Sachverhalt: Die letzte Betriebsratswahl fand in 2018 statt. Eine Betriebsstätte - räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb - hatte nicht die erforderliche Größe für die Wahl eines eigenen Betriebsrates. Daher wurden die zwei Wahlberechtigten dem Hauptbetrieb gem. § 4 Abs. 2 BetrVG zugeordnet. In 2019 erfüllt die Betriebsstätte die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BetrVG durch Vergrößerung des Personalkörpers. Die nun Wahlberechtigten stimmen intern ab, dass sie nicht durch den Betriebsrat des Hauptbetriebs vertreten werden, aber auch keinen eigenen Betriebsrat wählen möchten und teilen dies dem BR am Hauptstandort mit.

Wie verhält es sich mit dieser Mitteilung? Unsere drei Interpretationsmöglichkeiten: a) Mit Erreichen der Bedingungen nach § 1 Abs. 1 BetrVG ist die Betriebsstätte BR-los geworden und kann für die nächste Wahl (2022) entscheiden, ob sie durch den Hauptbetrieb mitvertreten werden möchte, einen eigenen Betriebsrat wählt oder betriebsratslos bleiben möchte. (Grundsätzlich wäre hier die Mitteilung anzunehmen. Hier sollte der Wahlvorstand aber nochmal nachfragen, damit die 10 Wochenfrist nicht versäumt wird.) b) Durch die Teilnahme an der Wahl 2018 ist der Betriebsrat des Hauptbetriebs in der Pflicht die zwei Wahlberechtigen bis zum Ende seiner aktuellen Wahlperiode zu vertreten, sofern die Betriebsstätte keinen eigenen Betriebsrat gründet. c) Durch die Zurechnung bei der Wahl 2018 ist der Betriebsrat des Hauptbetriebs in der Pflicht sämtliche Wahlberechtigten der Betriebsstätte bis zum Ende seiner aktuellen Wahlperiode zu vertreten, sofern die Betriebsstätte keinen eigenen Betriebsrat gründet.

Vielen Dank :)

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Community-Antworten (8)

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Kjarrigan

10.09.2019 um 13:18 Uhr

Imho nur C) Begründung: § 13 Abs. 2 Nr. 1 evtl. in VErbindung mit Nr. 6

d.h. der Zuwachs der Mitarbeiter wird erst nach 24 Monaten betrachtet, solange bleibt der Betriebsteil vertreten vom Hauptbetriebsrat.

Nr. 6 . weil der BEtriebsteil jetzt die nötige MA Zahl aufweis könnten sie einen eigenen BR wählen

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Epulse

10.09.2019 um 13:42 Uhr

Hallo Kjarrigan,

danke für die schnelle Antwort. Die angeführte Begründung § 13 Abs. 2 Nr. 1 lese ich aber so, dass die Zahl der Mitarbeiter sich aber mindestens um 50 Personen nach oben oder unten verändert haben muss. Zwar hat sich die Mitarbeiterzahl mehr als verdoppelt, jedoch nicht so stark. Greift der Passus Deiner Meinung nach immernoch?

Beste Grüße

K
Kjarrigan

10.09.2019 um 15:16 Uhr

Hallo das BetrVG gilt ja immer - sozusagen :)

Aber 1. wird erst nach 24 Monaten geprüft ! Das hat halt den Hintergrund, dass nicht bei jeder Veränderung des MA Größe ein neuer (weil größerer BR oder ein kelinerer BR gewählt warden müsste) Also zum Wahlzeitpunkt hat der Wahlvorstand entschieden, das der Betriebsteil (weil nicht selbst wählen kann) mit zum Hauptbetrieb fällt - Punkt Ende. NAch 24 Monaten schaut man sich die Veränderung der Ma Zahlen an, im Hauptbetrieb - ergibt sich eine VEränderung gemöß § 13 BEtrVg kann / muss neu gewählt warden.

oder halt wie schon geschriebn Nr. 6.

C
Challenger

10.09.2019 um 15:28 Uhr

Zitat Epulse : c) Durch die Zurechnung bei der Wahl 2018 ist der Betriebsrat des Hauptbetriebs in der Pflicht sämtliche Wahlberechtigten der Betriebsstätte bis zum Ende seiner aktuellen Wahlperiode zu vertreten, sofern die Betriebsstätte keinen eigenen Betriebsrat gründet.

Meiner Auffassung nach korrekt

K
Kampfschwein

10.09.2019 um 15:53 Uhr

Hallo Leute, es kommt meiner Meinung nach nicht nur darauf an, ob die Betriebsstätte genügend wahlberechtigte AN beschäftigt, um einen eigenen BR zu wählen, sondern auch darauf, ob die Betriebsstätte durch Aufgabenbereich und Organisation gegenüber dem Hauptbetrieb auch eigenständig ist.

§ 4 BetrVG, Betriebsteile, Kleinstbetriebe

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

  1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
W
wdliss

10.09.2019 um 16:37 Uhr

@Kampfschwein: wenn beides gilt warum steht dann zwischen Punkt 1 und Punkt 2 ein "oder"?

E
Epulse

12.09.2019 um 12:58 Uhr

Danke für Eure Antworten.

Falls jemand eine konträre Ansicht hat, gerne äußern :)

C
Challenger

12.09.2019 um 14:11 Uhr

Zitat wdliss : @Kampfschwein: wenn beides gilt warum steht dann zwischen Punkt 1 und Punkt 2 ein "oder"?

Kluge Frage. Das, was der Gesetzgeber in seiner unendlichen Güte und Weisheit an Gesetzen produziert, ist für O.N. nicht immer nachvollziehbar. Der Sinn des Wortes ODER erschließt sich mir auch nicht. Meiner Auffassung nach, müsste das ODER durch UND ersetzt werden. Vielleicht wollte der Gesetzgeber die Arbeitsgerichte bei Laune halten.

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