Lohnumwandlung (Stundenlohn plus Zuschlag gleich alter Stundenlohn) - was wenn der Chef die Zuschläge kürzt?
Hallo zusammen, unser Betriebsrat hat follgendes Problem: Unsere Firma ist seit ein paar Jahren dem Baugewerbe angeschlossen (vorher nicht). Jetzt wurde dieses Jahr ein neues Lohnpogram (direkt für Bau) eingeführt. Das Problem ist jetzt unsere Löhne passen nicht zu den Tarifgruppen des Baus. Jetzt ist unser Chef hingegangen und hat unsere Stundenlöhne den Tarifgruppen angepast und die Differenz als Zuschlag aufgeführt.Also Stundenlohn plus Zuschlag gleich alter Stundenlohn. Unsere Mitarbeiter sind jetzt zu uns gekommen und meinten das die Fa. später mal sagen könnte Zuschläge sind freiwillig die werden jetzt gekürzt (der Chef hat zwar hoch und heilig versprochen er würde das nicht machen, aber man weiß ja nie.). Da es laut unserem Chef nicht anders geht, wollen wir mit Ihm eine Betriebsvereinbahrung machen. Nur bringt die uns die etwas? Weil diese ja auch gekündigt werden kann. Oder hat jemand einen besseren Vorschlag? Danke im vorraus. idref2001
Community-Antworten (3)
19.02.2008 um 01:41 Uhr
Wie und wo waren die Löhne den vorher geregelt. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag? Ob genanntes mit einer BV geregelt werden könnte, bezweifel ich.
19.02.2008 um 20:14 Uhr
Hallo Heini, vorher per Arbeitsverträge. Da unsere Bauabteilung aber seit ein paar Jahren soviel Umsatz macht mußten wir ins Baugewerbe wechseln, leider aber unsere Std.-Löhne nicht. Gruß idref2001
19.02.2008 um 21:42 Uhr
Wenn ihr einem Tarifvertrag unterworfen seit, muss der Std Lohn entsprechend, wie im TV vorgegeben ist, angepasst werden. Sind Std Löhne im Arbeitsvertrag vereinbart, ist durch Tarifvertrag nur eine Verbesserung des Lohns zulässig. Die Erhöhung des Std Lohn auf Tarifniveau durch ein Ü Zulage ist nicht in Ordnung.
Ob der Betriebsrat über genanntes überhaupt eine rechtsverbindliche BV abschließen kann, bezweifele ich stark. Handelt der AG nicht entsprechend dem Tarifvertrag, zum Beispiel, dass er das Lohnvolumen anders zusammensetzt als der TV es vorgibt, müsste der/die betroffenen Arbeitnehmer individualrechtlich ihre Ansprüche mit Hilfe des ArbG durchsetzen.
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