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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

"Gesundheitsprämie"

B
badner
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, Unser Arbeitgeber möchte gerne eine BV zu einem zusätzlichen Prämiensystem abschliessen, wobei jedem AN zuerst einmal 300 Euronen gutgeschrieben werden soll. Bei jedem Krankheitstag in 2011 soll sich dann die "Prämie" um 20-25 Euro schmälern. Er hofft, dass dadurch die Krankheitstage weniger werden. Wir sind da allerdings skeptisch, da sonst vielleicht AN zur Arbeit gehen, obwohl sie Krankgeschrieben sind und dadurch andere anstecken könnten (uvm). Außerdem sind dann vielleicht andere AN, welche schon "zuviel" krank waren um die Zusatzprämie zu bekommen, noch mehr krank?!? Andererseits ist es ja auch eine Zusatzprämie welche wir sonst vielleicht gar nicht kriegen.
Wie Ihr seht sind wir im Gremium um jeden Rat dankbar.

Gruß badner

4.88405

Community-Antworten (5)

B
betriebsratten

08.12.2010 um 14:53 Uhr

Gibt ein Urteil zu http://lexetius.com/2001,1688

Gewährt der Arbeitgeber eine Anwesenheitsprämie für ein Quartal nur dann, wenn in diesem Zeitraum kein krankheitsbedingter Fehltag liegt, enthält diese Zusage die Kürzung einer Sondervergütung iS § 4a EFZG. Dem Arbeitnehmer steht deshalb bei krankheitsbedingten Fehlzeiten ein der gesetzlichen Kürzungsmöglichkeit entsprechender, anteiliger Anspruch auf die Anwesenheitsprämie zu.

BAG, Urteil vom 25. 7. 2001 - 10 AZR 502/ 00

Eine Gefahr gibts noch: Die Leute kommen krank zur ARbeit, verseuchen noch andere und verschleppen Ihre Genesung. Grüße von den Betriebsratten

U
Ulrik

08.12.2010 um 16:49 Uhr

Hi badner,

generell finde ich persönlich eine Anwesenheitsprämie gut. Allerdings hast Du die Bedenken bei einem solchem Verfahren schon selbst angesprochen, nämlich daß die Leute krank zur Arbeit kommen, um die Prämie zu behalten, und damit evtl andere anstecken.

Wir haben bei uns im Betrieb eine andere Variante. Wer übers ganze Jahr gesehen nicht mehr als 10 Tage wegen Krankheit ausfällt, erhält im Folgejahr zusätzlichen Urlaub (6 Tage). Die Problematik mit verschleppten Virus-Hütern bleibt, aber man ist weg vom monetären Aspekt.

Kritiker kommen bei so was gerne mit dem AGG, ist aber m. E. quatsch. Es wird ja keiner wegen der im AGG genannten Gründe benachteililgt. Alle bekommen zunächst den ihnen zustehenden Urlaub (auch die Schwerbehinderten, die generell einen höheren Urlaub haben).

Unterm Strich wird es hoffentlich so sein, daß die Leute sich überlegen, ob sie wirklich krank sind, oder einfach nur ein paar Wehwechen haben und keinen Bock auf Arbeit. Wer krank ist, ist krank und soll auch zu Hause bleiben. Aber warum nicht diejenigen belohnen, die sich keine zusätzlichen freien Tage durch blau machen gönnen.

LG

S
sbvsgbix

08.12.2010 um 18:15 Uhr

Ulrik

wer einem AN etwas kürzt oder vorenhält wegen Krankheit gerät aber ganz sicher in Gefahr gegen den § 1 AGG zu verstoßen. Denn es ist ein diskriminierendes Verhalten. Es kommt hier dann nur darauf an ob die AU z.B. wegen Schnupfen oder aus anderem Grund entsteht. Denn der § 1 AGG spricht von Behinderung, nicht jede AU beruht aber auf einer Behinderung. Doch das AGG beschreibt auch nicht was unte rBehinderung zu verstehen ist. Es ist aber nicht die bekannte Schwerbehinderung. Es muss also auch nicht ein GdB von mind. 50 zuerkannt sein oder werden. Es reicht also aus, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt die in den Anhaltpunkten erfasst ist und da nach bewertet würde. Aber ja, es gibt auch Ausnahmen, als Folgenlose Veröße. So z.B. ja auch Ausstieg aus dem Arbeitsleben mit erreichen der Regelaltersgrenze, so auch der EugH. Dieses aber weil hier eine gesetzliche Regelung dieses stützt und auch wegen des hier sozialen Aspektes und der gesicherte Rentenanspruch (die Rente ist ja gesichert, nicht die Höhe).

Weiter, auch weil Du Schwerbehinderte erwähnts, hier wäre es ganz deutlich ein Verstoß gegen § 1 AGG, das bei diesen oft in der Behinderung liegende und aus dieser nicht vermeidbare AU entsteht.

Gleiches kann bei Schwangerschaften gegeben sein.

Da spielt es auch keine Rolle, ob es sich hier um monitäre oder sonstige Maßnahmen handelt. Betroffenen können auch Schadenersatz und Schmerzensgeld klagen.

P
pfeilenbogen

08.12.2010 um 18:27 Uhr

Teilweise rechtlich unzulässige Praxis Arbeitsrechtler werten die Praxis, Überstunden und Urlaubstage als Ausgleich für krankheitsbedingte Fehlzeiten zu nutzen, als gesetzwidrig, da sich der Arbeitgeber unzulässigerweise die Lohnfortzahlung spart. Die wenigsten Arbeitnehmer klagen allerdings aus Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes dagegen.

Quelle: http://www.rbb-online.de

U
Ulrik

09.12.2010 um 10:13 Uhr

@pfeilenbogen/sbvsgbix Die gleichen Bedenken hatten wir auch. Deshalb haben wir diese Massnahme vorm ArbG prüfen lassen. Aufgrund der unstreitigen Tatsache, daß jeder den ihm zustehenden Mindesturlaub bekommt, ist diese Anwesenheitsprämie eine freiwillige Leistung und rechtlich völlig sauber. Jeder hat sein Minimum, und das wird bei keinem beschnitten.

Aber klar, jedem seine Meinung. Wem es nicht gefällt, der braucht dergleichen ja nicht umzusetzen :-)

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