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Urlaubsregelungen in gGmbHs?

A
Aleksander
Okt 2021 bearbeitet

Hallo zusammen. Wegen Diskussionen um Urlaubsregelungen bei uns, einer gGmbH (g für gemeinnützig), möchte ich Euch (Betriebsräte anderer gGmbHs) fragen, wie das bei Euch geregelt ist, speziell:

  • Übertragen ins nächste Jahr
  • Bis wann

Danke!

244019

Community-Antworten (19)

D
DummerHund

27.10.2021 um 17:51 Uhr

Die Gesetzlich festgelegten Regelungen aus dem Bundesurlaubsgesetz kann man nicht durch Regelungen aushebeln. Auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung.

C
celestro

27.10.2021 um 17:52 Uhr

es gibt doch aber die Möglichkeit, günstigere Regeln (als im Gesetz) zu beschließen.

Wobei ich mich fragen würde ... was bringt es mir zu wissen, wie das in anderen gGmbHs geregelt ist?

K
Kjarrigan

27.10.2021 um 17:53 Uhr

Die Rechtsform des Unternehmens spielt da doch keine Rolle. Es gilt mind. § 7 BUrlG oder halt Regelungen in TV oder BV, wenn die für den AN günstiger sind.

D
DummerHund

27.10.2021 um 18:10 Uhr

Mir ist nicht bekannt das man von dem 31.03. des Folgejahres abweichen kann nach hinten raus............mal abgesehen vom Sabbatical.

C
celestro

27.10.2021 um 18:16 Uhr

man hat gesetzlich keinen weiteren Anspruch ... aber wenn es eine BV gibt, die einem mehr Rechte einräumt?

Also wenn es eine Öffnungsklausel im TV gibt ....

D
DummerHund

27.10.2021 um 18:25 Uhr

Gibt es denn Eine? Wenn ja schließe ich mich euch in der Meinung gerne an.

G
ganther

27.10.2021 um 18:53 Uhr

bei meiner Frau gibt es eine Regelung, dass der Urlaub bis zum 31.12. des Folgejahres genommen werden kann. Es handelt sich um eine BV. Sehr auch überhaupt kein Problem dabei. Das Gesetz ist an der Stelle offen für längere Fristen. Bei einem TV könnte der BR keine bessere Regelung abschließen, da wir da die Tarifsperre haben. Aber wenn es den nicht gibt, dann ist es kein Problem

A
Aleksander

27.10.2021 um 20:49 Uhr

Danke erst mal allen! Ja, es gibt eine BV, die der AG gekündigt hat (sie wirkt aber nach). Und ich wollte nur wissen, wie das bei anderen ist. Wenn ganther mir mitteilen könnte, welcher Betrieb das ist (per PN), wäre ich sehr dankbar!

M
Moreno

28.10.2021 um 09:51 Uhr

Wir sind auch eine gGmbH wie Celestro aber richtig schreibt hat dies nix mit Urlaubsregelungen zu tun. Wir haben eine BV abgeschlossen und können 7 Urlaubstage mit rüber nehmen. DummerHund hat im Prinzip Recht aber aber nur was den gesetzlichen Mindesturlaub angeht.

X
XYZ68

28.10.2021 um 10:00 Uhr

Und nun frage ich mal wieder, wie das Verschieben des Urlaubs ins nächste Jahr dem im Gesetz vorgeschriebenen Erholungszweck des Urlaubs dienen soll und somit für den Mitarbeiter günstiger ist. Mir fehlt da immer die Fantasie.

C
celestro

28.10.2021 um 10:24 Uhr

günstiger, weil der AN entscheidet, wann er den Urlaub haben will

der MTV Chemie sieht z.B. vor, das der Urlaubsanspruch bis Ende März besteht. Es gibt KEINE REgelung, wieviele Tage die MA mitnehmen können. Theoretisch wäre es also möglich, keinen Urlaub zu beantragen und somit die vollen 30 Tage mitzunehmen.

W
wdliss

28.10.2021 um 10:49 Uhr

@Celestro: Es mag ja auch für den AN günstiger erscheinen auf die halbe Stunde Pause zu verzichten, da er dann früher nach Hause gehen kann. Seine Entscheidung - somit auch "Günstigkeitsprinzip"?

G
ganther

28.10.2021 um 11:33 Uhr

@celestro ob man tatsächlich auch über die 20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub so verfügen kann, kann man sicher auch anders sehen. Sicher auch abhängig wie weit übertragen wird. Bei März wäre ich eher schmerzbefreit da auch das Gesetz für bestimmte Fälle eine Übertragung bis in den März vorsieht. Bei einer vollständigen Übertragung bis zum Bsp 31.12 würde ich da zweifeln

C
celestro

28.10.2021 um 11:41 Uhr

@wdliss

von "Günstigkeitsprinzip" habe ich nicht gesprochen. Bei Übertragen oder nicht, muss man ja auch bedenken, das natürlich die AGs da Druck ausüben könnten. Von daher nicht ganz so einfach.

"Bei einer vollständigen Übertragung bis zum Bsp 31.12 würde ich da zweifeln"

Ich würde da aber auch eher die Zahl der Tage beschränken, die man mitnehmen darf. Wobei ... was ist mit dem AN, der gerne 2 Monate Sabbatical machen will und das somit gut gebrauchen kann?

R
Relfe

28.10.2021 um 11:46 Uhr

wir haben die grundsätzliche Übertragung bis zum 01.04. des Folgejahres wieder abgeschafft, das machte keinen Sinn. Ob man nun vom 01.01. bis 31.12. seinen Urlaub verbraucht oder vom 01.04 - 31.03., wo ist der Unterschied? Übertragungen nur noch in begründeten Ausnahmenfällen und das wird streng ausgelegt.

G
ganther

28.10.2021 um 11:59 Uhr

@celestro bei einer Übertragung bis zum Jahresende sehe ich eben nur die Möglichkeit der Übertragung von 10 Tagen da du den gesetzlichen Mindesturlaub beachten musst. Bei Sabbatical sollte man eh auf ein Zeitwertkonto gehen. Alleine schon aus den Gründen der bilanziellen Betrachtung, der Insolvenzsicherung etc. Und bei Zeitwertkonten ist es zwingend, dass nur Urlaub der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus geht, eingebracht werden kann.

C
celestro

28.10.2021 um 14:07 Uhr

"bei einer Übertragung bis zum Jahresende sehe ich eben nur die Möglichkeit der Übertragung von 10 Tagen da du den gesetzlichen Mindesturlaub beachten musst."

Wieso? Der Mindesturlaub ist ein Anspruch ... wenn jemand mir sagt "ich verlängere den Zeitraum dieses Anspruches" ... wo läge dann das Problem?

Und wie erwähnt ... es gibt beim MTV Chemie eine Klausel, das der anspruch bis 31.03. besteht. Da ist aber keine Rede von "gilt nur für die Zahl der Urlaubstage >20".

G
ganther

28.10.2021 um 18:53 Uhr

der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist eine Vorschrift, die aus dem Mitarbeiterschutz kommt. Es handelt sich um eine Umsetzung europäischen Rechts und hier wirklich mal die Richtline 2003/88/EG zu lesen. Darin wird sehr klar, dass es sich um Mindeststandards zur Sicherung der Gesundheit der Arbeitnehmer handelt. Daher sind 4 Wochen im Urlaubsjahr zu gewähren und der Arbeitgeber tut gut daran, den Mitarbeiter auch Urlaub anzuweisen, wenn er diesen Urlaub nicht nimmt. Es gibt nach dem BUrlG nun eine Übertragungsfrist. Diese ist der 31.03. Das Gesetz hat bestimmte Gründe für die Übertragung. Die Übertragungsfrist gilt zunächst mal für den gesetzlichen Mindesturlaub und somit ist eine Übertragung auch des Mindesturlaubs bis zum 31.03. für den Gesetzgeber ok. In deinem TV wird nun ja nicht eine Frist nach dem 31.03. festgelegt, sondern nur, dass es dafür wohl keinen besonderen Grund geben muss. Daher meine Aussage, dass es aus meiner Sicht problemlos möglich ist, Urlaubsansprüche (auch den gesetzlichen Mindesturlaub) bis zum 31.03 zu übertragen. Wir sind da nicht im geringsten auseinander. Nur wenn der AG noch weiter darüber hinaus eine Übertragung ins Folgejahr (also z.B. 30.9 oder 31.12 (wie bei meiner Frau) ermöglichen will, kommt er in Probleme mit dem Schutzgedanken des UrlG. Daher meine Aussage, dass bei einer Übertragung über den 31.03 hinaus das mE nur für den über das gesetzliche Mindestmaß schießenden Urlaub möglich ist. Bei meinem früheren AG ist Urlaub nie verfallen und MA hatten 3stellige Urlaubszeitkonten. Das gab richtig Ärger mit dem Finanzamt und der Gewerbeaufsicht. Die Gewerbeaufsicht hat ein sattes Bußgeld verhängt, da MA den gesetzlichen Urlaub nicht genommen hatten....

C
celestro

28.10.2021 um 19:34 Uhr

"Artikel 7

Jahresurlaub (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. (2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden."

würde man diesen Artikel so eng sehen, wie er geschrieben ist, dann dürfte es keine Übertragungsmöglichkeit bis zum 31.03. geben. Oder wenn, dann eben nur wie im BUrlG vorgesehen.

Wobei ich gerne zugestehe, dass ein Passus in einem MTV nicht automatisch rechtlich einwandfrei sein muss. Wie man z.B. hier:

https://kliemt.blog/2020/01/08/tariflicher-altersfreizeitanspruch-auch-bei-teilzeitbeschaeftigung/

gesehen hat. Wobei wohl die AG-Seite vor das BVerfG ziehen wollte. Habe aber nicht gehört, ob dabei schon irgendwas rausgekommen ist.

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