Gesamtbetriebsrat
Wir haben 2 gGmbHs, die jetzt verschmelzen sollen. Die andere gGmbH auf unsere Gesellschaft. Deren GBR löst sich auf und die beiden dort zugehörigen BR entsenden in unseren GBR (dann gemeinsamer GBR).
Frage: Müssen wir Vorsitz/Stellvertreter etc. neu wählen? Habe reichlich recherchiert aber nichts gefunden, weswegen ich davon ausgehe, dass wir nichts machen müssen...
Community-Antworten (2)
24.06.2024 um 16:07 Uhr
Zusammenfassung von Betrieben: Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr (§ 21a Abs. 2 BetrVG).
Der mit dem, Übergangsmandat betraute Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung oder Zusammenfassung der Betriebe. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden (§ 21a Abs. 2 s. 2 bis 4 BetrVG).
Ich nehme an das dies auch für den GBR gilt.
24.06.2024 um 16:39 Uhr
Hallo, nein müsst ihr nicht, es werden ja deswegen keine neuen Betriebsräte gewählt.
Aber ihr solltet überlegen, ob es ggfls. Sinn macht den neuen KollegInnen die Möglichkeit zu geben z.B. in den Ausschüssen des GBR mitzuarbeiten.
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