BV veraltet - Anordnung Überstunden rechtens
Hallo,
unser alter Betriebsrat hat eine Betriebsvereinbarung mit dem AG aufgesetzt. Da steht drin, dass der AG Überstunden bis zu 120 Stunden + anordnen kann. Für Überstunden über 120 Stunden ist eine Zustimmung seitens des BR´s erforderlich.
Nun meine Frage: Ist das rechtens, was in unserer BV vereinbart wurde? Darf der AG tatsächlich einfach so bis zu 120 Stunden anrodnen "nur weil das in der Bv steht"? Die BV ist m.E. nach total veraltet und eventuell sind da Fehler passiert.
Eventuell kann uns hier jemand helfen?
MfG
Community-Antworten (10)
07.12.2010 um 15:31 Uhr
Kündigen und neu verhandeln heißen die Zauberwörter - ist ja nix in Stein gemeißelt. Aber rechtens ist die wenn der BR das so verabschiedet...
07.12.2010 um 15:55 Uhr
DJ: Wenn Du Dich da mal nicht zu weit aus dem Fenster lehnst :-)
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei:
- vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
Der Knackpunkt ist das wörtchen "Vorübergehend". Der BR kann nach h.M. keine Pauschalzusage in Form eine BV die Überstunden pauschal genehmigt erteilen, da diese dem Grundsatz der "vorübergehenden Verkürzung/Verlängerung" widerspricht. Der Grundsatz des "vorübergehens" erfordert die Feststellung
- das die längeren/kürzeren Arbeitszeiten erforderlich sind
- welchen Umfangs diese notwendig sind
- von welchen AN diese zu leisten ist.
- der Zumutbarkeit der Belastung der einzelnen AN dadurch. usw. Eine Pauschalzusage erfüllt diesen Anspruch nicht und beschränkt den BR in seinen diesbezüglichen MBR und ist deshalb rechtsmissbräuchlich. Insofern wäre diese BV potentiell rechtsunwirksam. Potentiell deshalb, weil sie so lange wirksam ist bis ein ArbG die Unwirksamkeit festgestellt hat.
Also hat DJ letztendlich doch recht: Kündigen, neu Verhandeln. Nur wenn die BV in die Nachwirkung gehen würde (was sie vermutlich tut) würde ich sie Gerichtlich prüfen lassen.
07.12.2010 um 16:23 Uhr
oder rkoch du lehnst dich da zu weit aus dem Fenster ;-)
denn vielleicht ist es letztendlich eine Vereinbarung zu einem Arbeitszeitkonto und das ist doch wohl unstreitig zulässig
Solange wir nicht den genauen Wortlaut kennen ist es Glaskugel ;-)
07.12.2010 um 16:42 Uhr
paula
ist Dir der Unterschied zwischen Überstunden und Gleitzeit/Gleitzeitkonten/Vereinbarung bekannt???
Denn Bluefish Betriebsrat hat eine Betriebsvereinbarung der AG Überstunden bis zu 120 Stunden + anordnen kann. Für Überstunden über 120 Stunden ist eine Zustimmung seitens des BR´s erforderlich.
Also, nichts von Gleitzeitrahmen.
Folie zum Thema:
Arbeitszeit http://waschke-kuba-zimmermann.de/Arbeitszeit.ppt Folie 20 behandelt das Thema
07.12.2010 um 16:44 Uhr
rkoch ist zuzustimmen:
zulässig ist das nicht
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Mitbestimmung bei Überstunden - Tarifvorrang
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) besteht auch dann, wenn die Maßnahme eilbedürftig ist. Nur in Extremsituationen kann eventuell ein Ausschluß der Mitbestimmung in Betracht kommen. Hierfür muß zumindest eine unvorhersehbare und schwerwiegende Situation vorliegen, in welcher der Betriebsrat entweder nicht erreichbar oder nicht zur rechtzeitigen Beschlußfassung in der Lage ist und der Arbeitgeber zum sofortigen Handeln gezwungen ist, um vom Betrieb oder den Arbeitnehmern nicht wieder gutzumachende Schäden abzuwenden.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG steht allerdings auch unter dem Vorbehalt, daß die fragliche Angelegenheit nicht tarifvertraglich geregelt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Tarifvertrag insoweit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit den Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt. Die Tarifvertragsparteien können das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln. In Betracht kommt aber, daß die Tarifvertragsparteien die vorläufige und kurzfristige Ermächtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Überstunden ermöglichen, wenn es sich dabei nur um den Teil einer Verfahrensregelung für außergewöhnliche Fälle handelt. Hingegen sind weder die Betriebspartner noch die Tarifvertragsparteien in der Lage, den Arbeitgeber pauschal zur Anordnung von Überstunden zu ermächtigen.
BAG, Beschluß vom 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 http://www.betriebsrat.com/includes/forum.php?qid=31346&Mode=print
07.12.2010 um 16:50 Uhr
Wenn ich die Frage richtig lese, handelt es sich hier um Arbeitszeitkonten und dann ist es halt zulässig - dennoch wie schon geschrieben... kündigen und neu verhandeln...
P.S. Dass der AG über einen bestimmten Rahem ohne vorherige Zustimmung des BR Überstunden anordnen darf, ist letztlich (wenn durch BV geregelt) leider sehr häufig verbreitet...
07.12.2010 um 16:55 Uhr
@DJ, paula
Ich lese das auch so wie Pfeilenbogen, vor allem wegen dem Wort "anordnen". Natürlich kann es auch sein, das Bluefish sich falsch ausdrückt.
In diesem Sinne: bluefish, bitte editiere Deine Frage und nimm den Haken bei "nur 7 Antworten" raus und erleuchte uns. Bitte nicht die Antwort in Deine Frage schreiben, das kriegt keiner mit!
07.12.2010 um 16:57 Uhr
Ne ne ne, dat ist eine BV und vermutlich steht da dieser Passus so drin, dass der AG ohne weitere Genehmigung des BR diese Anzahl von Überstunden anordnen darf - ich bleibe dabei ;-)
07.12.2010 um 17:09 Uhr
DJ, ich finde es echt gut das wenigstens Du noch immer das gute in den BRs suchst :-)
Aber angeordnete Gleitzeit? Starker Tobak...... Bei uns heißt das wenigstens alternative Regelarbeitszeit von 35+/-8h und ist nicht unmittelbar verpflichtend und quasi auch nicht angeordnet und zumindest haben wir immer noch die Hand drauf.
Aber OK, man kann vermuten das hier von einem Langzeitkonto die Rede ist.
07.12.2010 um 17:25 Uhr
Und wenn man die 120 Std hier sieht, ist genau davon auszugehen.
Wie gut oder schlecht der BR hier gehandelt hat, davon sprechen wir ja nicht ;-)
Aber wie schon gesagt, leider ist auch sowas traurige Wirklichkeit ;-(
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