Ist die Anordnung von Überstunden immer mitbestimmungspflichtig?
Für die Mitarbeiter mit einer festen Arbeitszeit soll am Freitag von 14.00 Uhr bis ca. 18.00 Uhr eine Arbeitsbesprechung durchgeführt werden. Mit dem Ende der Öffnungszeit um 12.30 Uhr haben die Mitarbeiter Ihre feste Arbeitszeit (Wochenarbeitszeit von 38,5 Std.) geleistet.
Der Arbeitgeber ordnet für die Zeit ab 12.30 Uhr Überstunden an, hält diese mit folgender Begründung aber nicht für mitbestimmungspflichtig.
Seine Stellungnahme: "Eine Maßnahme im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes liegt nur dann vor, wenn eine konkrete Regelung sich auf die Rechtsverhältnisse, die Arbeitsplätze oder die Arbeitsbedingungen auswirkt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sich der Rechtsstand des Beschäftigten ändert, d. h. die Regelung muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen und es muß nach Durchführung der Maßnahme das Beschäftigungs-verhältnis als solches oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Das Beschäftigungsverhältnis erfährt mit der Anordnung von Überstunden lediglich eine inhaltliche Ausgestaltung, d. h. der Arbeitgeber macht von seinen Rechten entsprechend des Arbeitsvertrages - der ja nur Rahmenbedingungen regelt - Gebrauch.
Hat der Arbeitgeber Recht?