Urlaubsanspruch zusammenhängend nehmen
Hallo Zusammen, wir haben zum ersten Mal Probleme mit dem AG bezüglich Urlaubsgenehmigung. Einige Kollegen/innen möchten ihren Jahresurlaub auf 17 Arbeitstage ausweiten (5Tage Woche) der AG lehnt dies mit der Begründung ab es gäbe eine Vereinbarung (die wir als BR noch nicht gesehen haben) in der beschlossen ist das die Höchstdauer des Urlaubs nicht mehr als 15 Arbeitstage betragen darf. Selbst im BUrlG finde ich darüber keine erschöpfende Auskunft. Bevor die Kollegen sich aber diesbezüglich rechtliche Schritte vorbehalten möchte ich als BR Mitglied gerne wissen ob der AG das Recht hat (ohne das irgendwelche betrieblichen Belange dagegen sprechen) solch eine Absage zu erteilen. Vielen lieben Dank für Eure Rückantworten.
Community-Antworten (4)
07.12.2010 um 13:14 Uhr
Hallo Majel,
wenn es so eine Vereinbarung bei Euch gibt, möchte Eure GL Euch diese doch bitte vorlegen, gibt es keine, dann seit Ihr mit im Boot und macht eine BV zum Thema Urlaub und Urlaubsgrundsätze, in der Ihr das alles regelt.
07.12.2010 um 15:23 Uhr
Eine solche BV wäre rechtswidrig, da sie die höherwertigen Rechts der AN einschränken, das Gesetz sieht eine solche Möglichkeit aber nicht vor.
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Also, eine grundsätzliche Regelung von max 15 Tagen würde gegen das Gesetz verstoßen. Der AG könnte nur mit dem BR im Rahmen von Urlaubsplänen solche Einschränkungen vereinbaren, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dieses erforderlich machen würden.
07.12.2010 um 15:34 Uhr
nurmalsogefragt Da lehnst du dich jetzt aber zeimlich weit aus dem Fenster...
07.12.2010 um 15:41 Uhr
Oha, mein Lieblingsthema. Alle machen es falsch und trotzdem machens alle so :-)
Das BUrlG sagt zu diesem Thema nur einen Satz: § 7 (2): Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Man kann sich darüber streiten, aber da steht ganz klar: Der Urlaub ist nur dann teilbar wenn - dringende betriebliche oder - in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung ERFORDERLICH machen.
Unbestimmte Rechtsbegriffe: Dringend: Es muss ein unvorhersehbarer, anderweitig nicht lösbarer Umstand vorliegen. Erforderlich: Es muss einen zwingenden Grund geben.
Wenn man das wirklich ernst nehmen würde (und die ArbG nehmen das ernst), dann muss der Urlaub eigentlich IMMER am Stück genommen werden, also bei 30 Tagen Anspruch/5-Tagewoche: 6 Wochen am Stück. Zwingende persönliche Gründe sind i.d.R. noch seltener als zwingende dringende betriebliche Gründe. Der AN der vor Gericht erreichen will das er anstatt 15 Tagen 17 Tage von seinen 30 Tagen Urlaub am Stück haben möchte müsste eigentlich erstmal beweisen, warum er 17 anstatt 30 Tage haben möchte, der AG müsste beweisen, warum er nur 15 anstatt 30 Tage gewähren möchte. Wie soll so ein Verfahren ausgehen? Eine betriebliche Regelung die eine Teilung des Urlaubs vorsieht ist rechtlich deshalb immer bedenklich, weil die Gerichte da nach Nase entscheiden. Die Chancen stehen allerdings eher gut, da der AN ja wenigstens einen persönlichen Grund hat "weil er es so will", der AG allerdings keinen dringenden betrieblichen Grund hat, denn "weil er es so will" ist eben kein dringender betrieblicher Grund.
So: Jetzt aber dazu was Du wirklich wissen willst: Was tun?
Ganz einfach! Der Betriebsrat zieht sein BetrVG! Dort schlägt er §87 auf und liest: (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
Oha: Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird!
Also ab in Verhandlungen mit dem AG. Man wird sich doch einigen können das der AN 17 Tage Urlaub bekommt :-).... Denn falls nicht:
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
Also winkt man nach mehr oder weniger langer Verhandlung damit das man einen Richter kennt der gerne mal ein Einigungsstellenverfahren durchführen möchte.... Spätestens da wird der AG wenn er auch nur im Entferntesten die Regeln des BUrlG kennt klein beigeben. Selbst wenn er sich Chancen vor der Einigungsstelle ausrechnet (die er bei dieser Sachlage nicht hat) kostet das dann mehr als der Spaß wert ist.
Nebenbei wird gleich angedeutet, das man in Verhandlungen zu Urlaubsgrundsätzen gehen möchte, usw. usw.
Vor Gericht gehen? Wozu? Das kann der BR auch ganz alleine.....
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