Erstellt am 20.09.2006 um 19:02 Uhr von Fayence
Piaggio,
der § 7 BUrlG sagt dazu folgendes:
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Die 2 Wochen entsprechen unter o.g. Voraussetzungen dem gesetzl. Mindestanspruch!
Erstellt am 22.09.2006 um 13:25 Uhr von kandesbutzler
jedem MA kann einen Antrag über 2 und mehr Wochen einreichen - der AG hat in jedem Falle diesem Antrag sollte er keinen dringenden betrieblichen Grund geben diesen zu verweigern.
Ein gerelles Verbot / Ablehnen von Urlaub > 2 Wochen ist nicht gegeben ! Der Gesetzgeber spricht von 12 AT oder 2 Wochen , das ist das Mindeste - nicht der Höchstanspruch !
Erstellt am 22.09.2006 um 13:28 Uhr von waschbär
Min,
2 Wochen laut G.
alles andere ist "verhandlungssache" oder im TV/DS/BV geklärt oder auch nicht.
viel spaß beim verhandel, achtet auf die argumente vom AG (prüfen ob diese d. tatschen entsprechen !!)
Erstellt am 22.09.2006 um 13:32 Uhr von kandesbutzler
alles andere ist "verhandlungssache" oder im TV/DS/BV geklärt oder auch nicht.
richtig ! "verhandlungssache" und da es wohl keine BV gibt also einzelentscheidung !
wenn jeder der 55 MA mind 1x Jahr 12 Tage oder mehr am Stück beantragt, hat der AG 55x zu prüfen und per Einzelentscheidung den UA abzulehnen oder zuzustimmen.
Sollte bisher Urlaub > 2 Wochen genemeigt worden sein, so wird es dem AG schwerfallen MA bei gleicher Tätigkeit wie bisher diesen Urlaub zu verweigern.