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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ausgleichszeeitraum Überstunden / Minusstunden

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enibas
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind ein nicht tarifgebundenes Unternehmen.Es gibt unterschiedliche Arbeitsverträge. Bei einigen Mitarbeitern ist der Ausgleichszeitraum für Überstunden 52 Wochen, bei anderen 26 oder 13. Nun haben wir eine Dienstvereinbahrung (die schon seit 2004 existiert, aber jetzt erst wieder aufgefunden wurde) die sagt, das der Ausgleichszeitraum 13 Wo. ist. Was ist nun entscheident, der Arbeitsvertrag oder die Dienstvereinbahrung??

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Community-Antworten (5)

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Rübennase

07.12.2010 um 00:16 Uhr

@enibas nach meinen Informationen gilt in erster Linie der Arbeitsvertrag. Es sei denn, im Arbeitsvertrag steht unter diesen Punkt. z.B. "abweichende Regelungen können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden". Aber sollte eine Abmachung im AV für den Mitarbeiter vorteilhafter sein, gilt grundsätzlich der AV. (Günstigkeitsprinzip)

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Rübennase

07.12.2010 um 00:33 Uhr

@enibas Ich habe noch mal recherchiert. Ganz so einfach ist es nicht. Klick den Link mal bitte an. http://www.rechtslexikon-online.de/Guenstigkeitsprinzip.html

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nicoline

07.12.2010 um 08:03 Uhr

Rübennase Klick den Link mal bitte an. Das funktioniert leider nicht, man muss ihn kopieren und einfügen.

W
wölfchen

07.12.2010 um 09:57 Uhr

. . . nach der Binsenwahrheit, die ich vor 17 Jahren mal bei einem Grundlagenseminar gelernt habe (kann sein, dass es nicht mehr stimmt), gibt es eine Pyramide: unterste Stufe - Arbeitsvertrag, darüber die Betriebsvereinbarung, darüber der Tarifvertrag, darüber die Ländergesetze, darüber die Bundesgesetze usw. Und weiter wurde uns erzählt, dass ein unten in der Pyramide angesiedeltes Vertragswerk nicht gegen die drüber liegenden verstoßen darf - es sei denn: es ist günstiger. Und genau so würde ich an die Geschichte auch rangehen. Ist die arbeitsvertragliche Regelung günstiger, darf diese angewendet werden - ist die BV günstiger, kommt diese zur Anwendung. Spannende Frage: was ist günstiger? Der lange Ausgleichzeitraum, oder der kürzere? Grübel, grübel . . .

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Petrus

07.12.2010 um 11:14 Uhr

Spannende Frage: was ist günstiger? Der lange Ausgleichzeitraum, oder der kürzere? Grübel, grübel . . . Kommt auf die Formulierung an. Geht es hier um den Ausgleich für angeordnete (oder per Dienstplan geregelte) Überstunden, würde ich den kürzeren Zeitraum als günstiger für den AN ansehen (da dieser in der Regel an einer möglichst gleichmäßig verteilten AZ interessiert ist). Was anderes könnte gelten, wenn wenn in der BV/DV AN-freundliche Regelungen zur Gleitzeit stehen, z.B. dass einzelne Ü-Std. auch "gesammelt z.B. als mehrere freie Tage" abgefeiert werden können. Da könnte man den möglichen "Zusatzurlaub" als günstiger ansehen - und einen längeren Zeitraum, innerhalb dessen der AN über seine Freischichten verfügen kann.

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