hallo Forum,
es geht um die Eingruppierung von Reinigungskräften in EG 1 oder 2. Ich habe zwei Urteile des BAG gefunden:
4 AZR 315/08 und
4 ABR 92/07
beide sagen Gegenteiliges aus, einmal, dass es sich bei Reinigungsarbeiten nicht um einfachste Tätigkeiten handelt und bei dem anderen Urteil eben doch. Welches gilt? Und kennt einer den Unterschied zwischen AZR und ABR
Vielen Dank, Calais