Krank ist wie gearbeitet
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu dem Thema "Krank ist wie gearbeitet". Bei uns werden die monatlichen Dienstpläne (Jahresarbeitszeitmodel, 5Tage Woche) am 20. eines Monats fixiert und haben ab dann Gültigkeit. Nun hatte ein Kollege am 20.11. eine AU bis zum 27.11. In der Woche 29.11-04.11. wurde dem Kollegen ein zusätzlicher Tag Überstundenbbau eingeplant. So weit so gut. Nun ist die AU des Kollegen verlängert worden und der Kollege hat nun Pech gehabt, weil "Krank, wie gearbeitet". Alles klar. Wie sieht`s eigendlich aus, wenn zu dem Zeitpunkt der Planung ganz klar voraus zu sehen ist, das die AU verlängert wird, weil es für den MA unmöglich sein wird, die Arbeit wieder aufzunehmen (geht noch auf Krücken).
Ist es dann trotzdem rechtens, einfach Überstundenabbau zu verplanen? Ich meine, das wäre doch reine Willkür. Ist das moralisch O.K.
Gruß Rübennase
Community-Antworten (6)
30.11.2010 um 08:06 Uhr
@Rübennase Das kommt darauf an: Das kann richtig sein oder auch nicht. Wie sieht das bei anderen aus?
30.11.2010 um 08:15 Uhr
Hallo Rübennase,
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/urteile4.htm?#ank3
Freizeitausgleich im Krankheitsfall Amtlicher Leitsatz: Der in § 17 Abs. 5 BAT vorgesehene Überstundenausgleich durch bezahlte Arbeitsbefreiung ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor dessen Erkrankung bekannt gegeben hat. (BAG, 7. Senat am 4.9.1985, 7 AZR 531/82)
- Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.
- Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten. (LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06)
30.11.2010 um 18:00 Uhr
Moin Rübennase!
Wenn man krank ist, wird ein ganz normaler 8-Stunden-Tag (wenn ihr eine 40-Stunden-Woche bei 5 Arbeitstagen habt) angerechnet.
Überstundenabbau dient der Erholung.
Bei Krankheit im Urlaub (mit gelbem Schein) wird ja auch kein Urlaubstag verrechnet, weil es eben Erholungsurlaub ist.
30.11.2010 um 18:49 Uhr
@gallocampo
...Wenn man krank ist, wird ein ganz normaler 8-Stunden-Tag (wenn ihr eine 40-Stunden-Woche bei 5 Arbeitstagen habt) angerechnet. Überstundenabbau dient der Erholung...
Nur im TVöD.
30.11.2010 um 23:24 Uhr
Hallo zusammen
und vielen Dank für die Antworten.
@gallocampo Der Urlaub dient zur Erholung und wird bei krank im Urlaub "ersetzt". Aber bei Überstundenabbau, der geplant war, bevor man erkrankt ist, werden tatsächlich die Überstunden abgezogen, weil "krank ist wie gearbeitet". So ist jedenfalls mein Kenntnisstand. Aber trotzdem danke. Mir ging es speziell um unseren aktuellen Fall, wie beschrieben und...
@nicoline ...danke für die Info.
Ich habe mir heute noch mal den Dienstplan angesehen und möchte den Fall noch mal genauer erklären:
Bei uns wird Mo-Sa gearbeitet. Jahresarbeitszeitkonten flexibel. Nun haben wir am kommenden Sonntag unseren Betrieb geöffnet und ein paar Kollegen müssen/wollen an diesem Tag eingeplant werden (Überstunden). Der Ausgleich wurde direkt zeitnah geplant (ÜB-Abbau in der Vorwoche oder danach). Jetzt kommt genau das Gegenteil zum Vorschein, denn der Kollege mit der AU wurde an diesem Sonntag eingeteilt. D.h. doch, dass ihm diese Stunden gutgeschrieben werden, wenn ich nicht irre. Er bekommt also wärend seiner AU einmal für den SO Stunden gut geschrieben und in der Woche davor die Stunden abgezogen. Halt, wie gearbeitet.
So, jetzt wird`s unverschämt ;-))) Da das Urteil sagt:
...Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten. (LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06)
könnte man sich auf das Urteil berufen und N U R gegen den ÜB-Abbau wärend der AU angehen, oder wird die kompl. Planung dann in Frage gestellt und die Stunden für den Sonntag dann auch nicht mehr vergütet. Denn dann wäre es ja sowieso egal.
Ich weiß, ich übertreibe jetzt und mache die Sache kompliziert, aber man sollte als BR doch alle Eventuallitäten in Betracht ziehen.
Gruß RN
30.11.2010 um 23:32 Uhr
...Wie sieht`s eigendlich aus, wenn zu dem Zeitpunkt der Planung ganz klar voraus zu sehen ist, das die AU verlängert wird, weil es für den MA unmöglich sein wird, die Arbeit wieder aufzunehmen (geht noch auf Krücken).
Ist es dann trotzdem rechtens, einfach Überstundenabbau zu verplanen? ...
Dann nicht mehr.
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