Erstellt am 29.11.2010 um 12:38 Uhr von BRVLH
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Zuschlag kann sich aus Gesetz, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Auch die betriebliche Übung kann einen entsprechenden Anspruch begründen. Wenn der Arbeitgeber die Zuschüsse allerdings freiwillig und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt, entsteht auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers.
Zulässig ist auch eine vertragliche Regelung dahingehend, dass freiwillige Zuschläge bei Tariferhöhungen ganz oder teilweise angerechnet werden. Liegt eine entsprechende Vereinbarung vor, führt eine Tariferhöhung nur dazu, dass der tariflich abgesicherte Anteil am Effektivverdienst steigt.
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. (BAG, Urteil v. 11. Januar 2006, 5 AZR 97/05) Leistet der Arbeitnehmer allerdings Nachtarbeit, und dies ggf. auch an Sonn- oder Feiertagen, hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zeit bezahlter freier Tage oder einen angemessenen finanziellen Ausgleich (Zuschlag) zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Für die an Sonn- oder Feiertagen (tagsüber) geleistete Arbeit ist hingegen gem. § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.