Erstellt am 21.10.2021 um 08:11 Uhr von Relfe
wie machen die Außendienstler das denn, wenn die Kunden sie aufgrund kundeneigener Vorgaben nicht ohne 2G/3G in den Betrieb lassen?
Damit können sie dann Ihrer Arbeit nicht mehr nachkommen, da würde ich eher ein Problem für Außendienstler sehen.
Unser AG bezahlt notwendige Test, weil es für in lukrativer ist den test zu bezahlen, als auf den Außendienstler mit seinen "Abschlüssen" zu verzichten.
Erstellt am 21.10.2021 um 08:18 Uhr von Kjarrigan
Die Argumentation des AG ist doch nachvollziehbar.
Warum soll er die Kosten für eine "rein individuelle private" Entscheidung seiner AN tragen?
Der AN hat ja Möglichkeiten sich von diesen Kosten zu befreien.
Erstellt am 21.10.2021 um 08:53 Uhr von EDDFBR
Moin,
die bisherigen Antworten sind allesamt nicht zielführend bzw. zum Thema. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist weiterhin in Kraft, und die besagt, dass der Arbeitgeber Tests bereitzustellen hat - und zwar völlig unabhängig davon, ob der jeweilige Mitarbeiter geimpft oder genesen ist. Im übrigen hat der AG auch kein Recht, den Impf- oder Genesenenstatus des Mitarbeiters zu erfragen (bestimmte Berufsgruppen ausgenommen, um die es hier aber nicht geht):
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html
Zitat: "Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen haben die Pflicht, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal in der Woche Corona-Tests (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten. Die Testangebote sollen möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen zu tragen, da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt."
Das könnt ihr eurem Arbeitgeber vorlegen. Der kann ja dann mal erklären, warum er sich über eine gültige Verordnung des Bundes hinwegsetzen will.
Erstellt am 21.10.2021 um 09:08 Uhr von stehipp
Sorry EDDFBR, aber ich glaube eher deine Antwort geht an der Fragestellung vorbei.
Der Arbeitgeber muss mindestens einen "selbst angewendete Antigen-Schnelltest" stellen. Die Verordnung lässt dem AG hier Freiraum. Die Selbstests kosten nur ein paar EURO.
Um den Status 3G oder 3G+ zu erreichen muss man allerdings einen professionellen Schnelltest (3G) oder einen PCR-Test(3G+) haben. Dieser ist deutlich teurer (zw. EURo 20 und 70).
Auch unser AG sagt, Selbsttest stellen wir natürlich, alle anderen sind aber Privatvergnügen, da jederdie Möglichkeit hatte, sich impfen zu lassen.
Erstellt am 21.10.2021 um 09:16 Uhr von Relfe
@EDDFBR
auch nicht zielführend Deine Antwort, weil Deine Antwort sich auf Schnelltest als Selbsttest bezieht.
Antigen Test als Nachweis für z.B. Hotel etc müssen bestätigte Test sein und dazu ist der AG nicht verpflichtet.
Erstellt am 21.10.2021 um 10:08 Uhr von EDDFBR
Naja, das ist zumindest interpretierungsbedürftig. Nach meiner Auffassung bedeutet die Verordnung nicht, dass der AG nur das Minimum erfüllen muss, sondern dass er Tests entsprechend der Tätigkeit bereitstellen muss. Die Verordnung spricht ja wortwörtlich von der "entsprechenden Tätigkeit". M.E. nach kommt der AG in Annahmeverzug, wenn er die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel nicht zur Verfügung stellt.
Ich gebe aber zu, das ist interpretationsfähig, und Urteile dazu sind mir bisher nicht bekannt.
Erstellt am 21.10.2021 um 10:26 Uhr von Relfe
im Link eine Landes-VO mit entsprechender Formulierung:
Es können allerdings auch Selbsttests, die für die Laienanwendung zugelassen sind,
verwendet werden
ttps://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_SM_Information_Testen_im_Arbeitsumfeld-Dienstleistungen.pdf
ich finde da wenig Interpretationsspielraum, weil immer darauf verwiesen wird, das auch "Laientest" ausreichen. Würde ja auch so sein, wenn nicht die "Gastgeber" (z.B. Hotel) bestätigte Test verlangen / verlangen müssen.
der AG kommt seiner Pflicht nach wenn er Laientest zur Verfügung stellt und somit hat der Außendienstler ein Problem, wenn der Laientest für den "Gastgeber" nicht ausreicht.
Dazu gibt es soweit ich weiß noch keine klare rechtliche Einschätzung, aber ich vermute, da der Arbeitnehmer es in seiner freien Willensentscheidung hat sich Impfen zu lassen, das er dafür die Konsequenz tragen wird müssen, wenn er sich nicht impfen lässt.
hier ein Link, erste seite letzter Absatz eine RA-Einschätzung auch mit Aussendienstbezug
https://www.rechtsanwaelte-bergisch-gladbach.de/impfpflicht-im-arbeitsverhaeltnis.pdfx
Erstellt am 21.10.2021 um 10:47 Uhr von Agassi0
Also wenn er einen Antigentest braucht, ist wohl der sogenannte Schnelltest gemeint, und den muß der AG zweimal die Woche kostenlos bereitstellen lt. der Corona ArbSchV. Das würde ich dem AG so erklären, und dann ist gut
Erstellt am 21.10.2021 um 10:53 Uhr von Relfe
es geht um Hotelübernachtungen und Auslandsfahrten, da reicht ein unbestätigter Selbsttest eben nicht, zumindestens war das letztes Wochenende noch so.
Und bestätigen kann man einen Test nur unter bestimmten Voraussetzungen, aber auf keinen Fall sich-selbst.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html
Erstellt am 21.10.2021 um 11:17 Uhr von EDDFBR
Um mal wieder auf den konkreten Fall des Threaderstellers zurückzukommen: Gehen wir mal der Einfachheit halber davon aus, dass wir keine diesbezüglichen Regelungen im AV bzw. in einer BV haben. Hier wäre also wirklich die konkrete Frage, was der AN machen kann. Er muss sicherlich dem AG mitteilen, dass er der Arbeitsaufgabe nicht nachkommen kann, wenn der AG den Test nicht zur Verfügung stellt (i.S.v. die Kosten übernimmt).
Ich würde den AG schriftlich darauf hinweisen, dass ich meine Arbeitsleistung anbiete, aber die Aufgabe nicht wahrnehmen kann, weil Betriebsmittel fehlen. Damit kommt der AG erstmal in Annahmeverzug. Ist die Frage was er jetzt macht. Er kann den AN im Innendienst einsetzen, bezahlt freistellen, oder aber die Lohnzahlung verweigern. Dann würde das Ganze vor Gericht landen. Und dann wirds spannend ...
Ist halt die Frage ob der AG nicht lieber die paar Euro für den Test in die Hand nehmen sollte. Ein bestätigter Antigentest ist im Schnitt für 25€ zu haben. Wer daran sparen will sollte echt mal einen Grundkurs BWL besuchen.
Erstellt am 21.10.2021 um 11:28 Uhr von Kjarrigan
"Ich würde den AG schriftlich darauf hinweisen, dass ich meine Arbeitsleistung anbiete, aber die Aufgabe nicht wahrnehmen kann, weil Betriebsmittel fehlen."
Wieso bezeichnest du den 2 G / 3G Nachweis denn einfach als Betriebsmitel?
und argumentierst dann, dass der AG Betriebsmittel zur Verfügung stellen musst.
Der Führerschein den der Außendienstler braucht - wäre damit auch Betriebsmittel und muss vom AG bezahlt werden?
Erstellt am 21.10.2021 um 11:37 Uhr von ganther
unser AG will auch nicht zahlen. Er sagt, dass er eine Impfstraße aufgebaut hat und jeder hatte die Möglichkeit sich impfen zu lassen. MA die sich bei uns nicht impfen lassen konnten (z.B. nach Chemo etc) dürfen eh dauerhaft im Homeoffice arbeiten und müssen nicht auf Dienstreise. Moralisch kann ich das ansatzweise nachvollziehen, aber ich halte es für rechtlich nicht haltbar. Habe es auch mit unserem Anwalt diese Woche diskutiert. Seine Aussage: es gibt keine Aussage des Gesetzgebers dazu. § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV besteht auch nach Abschaffung der kostenlosen Bürgertests weiter. Danach hat der AN aber nur einen Anspruch auf zwei kostenlose Corona-Tests pro Woche, wenn sie nicht ausschließlich im Home-Office tätig sind. Das beinhaltet aber nicht den Anspruch auf einen Test mit einem tauglichem Testzertifikat. Aber die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen muss grundsätzlich der Arbeitgeber tragen. § 3 Abs. 3 ArbSchG regelt ausdrücklich, dass die Kosten nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden dürfen. Man kann nun diskutieren, ob dieser Test nun ein Mittel des Arbeitsschutzes ist. Das ArbSchG definiert dies nicht und eher weiter auszulegen. Diese Argumentation könnte zumindest tragen, wenn der Schutz dieses Testes auch dem Schutz weiterer AN des AGs dienen würde (da alle auf eine gemeinsame zu einer größeren Veranstaltung fahren bei der 3G Pflicht ist). Zumindest greift aber § 670 BGB. Das BAG wendet das Auftragsrecht sehr häufig auf solche Themen an. Damit hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht für erforderlich halten darf. Und das wäre hier ja wohl gegeben
Erstellt am 21.10.2021 um 11:39 Uhr von Dummerhund
Ein AN der auf Dienstreise geschickt wird übernachtet ja nicht aus reinem Vergnügen in einem Hotel oder Pension. Bucht der AG daher eine Pension- oder Hotelzimmer wo eine oder alle 3G Regeln oder ein PCR Test erforderlich ist mit dem Wissen das der AN kein PCR Test hat oder nach weisen kann , handelt der AG fahrlässig und das "billige Ermessen" nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) käme nicht zum tragen. Es wäre unbillig einen AN dort hin zu verfrachten und die geltenden Arbeitsschutzverordnungen zu umsegeln. Zudem greift der AG bei der Vorgehensweise zum einem in die Privatsphäre des MA ein und zum anderem erlegt er diesem auch noch Kosten auf.
Anders gestaltet es sich wenn es dem AN frei steht wo er übernachtet.
Erstellt am 21.10.2021 um 11:49 Uhr von RudiRadeberger
@EDDFBR
"Da der Arbeitnehmer im Falle einer unberechtigten Testverweigerung seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß anbietet, kann der Arbeitgeber ihn unbezahlt von der Arbeit freistellen. Es handelt sich hierbei um einen Verstoß gegen eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, so dass der Arbeitgeber die Verweigerung auch abmahnen kann. Bei wiederholten Verstößen kann das Arbeitsverhältnis sogar gekündigt werden."
Das mit dem Annahmeverzug halte ich also für falsch herum gedacht.
Erstellt am 21.10.2021 um 12:40 Uhr von rsddbr
@RudiRadeberger
Wir reden aber nicht über eine Testverweigerung, sondern darüber, wer den Test bezahlt.
@Kjarrigan
Ich halte den Vergleich mit dem Führerschein für unpassend. Natürlich müsste der AG dem MA den Führerschein bezahlen. Der Einfachheit halber setzt der AG jedoch den Führerschein als Einstellungskritierium einfach voraus. Das gilt auch für andere Befähigungen, Ausbildungen etc. Findet der AG kein passendes Personal, so müsste er ausbilden.
Zum Thema:
Ich bin da auch eher bei der Meinung von EDDFBR. Schickt mich der AG irgendwo hin, so hat er alle dafür notwendigen Kosten zu tragen. Das gilt z.B. auch für notwendige Impfungen (z.B. bei Auslands-Dienstreisen). Eine Impfpflicht besteht in Deutschland nicht. Einige Länder lassen jedoch die Einreise nur mit bestehender Impfung zu. Die Kosten dafür hat der AG zu tragen.
Die Frage ist, ob der AN gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, wenn er z.B. wegen fehlender Impfbereitschaft eine Dienstreise nicht antreten darf.
Im o.g. Falle gibt es die Alternative des Testens. Und den müsste m.M.n. der AG bezahlen. Der AG hätte aktuell kein Recht, den Impfstatus zu erfragen und schon gleich gar nicht, ob es medizinische Gründe für eine Nichtimpfung gibt.
Erstellt am 21.10.2021 um 13:01 Uhr von Dummerhund
Auch Interessant:
https://www.noerr.com/de/newsroom/news/corona-tests-in-unternehmen-wann-mussen-und-wann-durfen-arbeitgeber-einen-corona-test-verlangen
Erstellt am 21.10.2021 um 13:07 Uhr von Dummerhund
Vor allem würde ich den AG diesen Satz um die Ohren hauen:
"wenn er dies nicht machen möchte, er mit den Konsequenzen leben müsste."
In vielen Firmen gibt es ein 13. Monatsgehalt.
In vielen Firmen gibt es Bonuszahlungen.
und,und, und.....
Erstellt am 24.10.2021 um 14:46 Uhr von smarson1452
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