Erstellt am 15.07.2021 um 09:31 Uhr von Kjarrigan
Imho ja, um das Prozedere drum herum (Wer Wann wie) darf erheben, Wo
Arbeitszeit ja / nein, Was passiert mit den Daten tranparent zu gestalten.
fällt unter § 87 (1) Nr. 1 + 7 BetrVG
Erstellt am 15.07.2021 um 10:28 Uhr von Catweazle
Ob es eine Mitbestimmung gibt hängt davon ab ob der Arbeitgeber etwas bestimmt. Wenn der Arbeitnehmer das Testergebnis vorlegt und der Arbeitgeber es zur Kenntnis nimmt gibt es nach m. M. nichts mitzubestimmen.
Erstellt am 16.08.2021 um 18:53 Uhr von Datan
Hallo zusammen, darf der Arbeitgeber die Test einsammeln bzw. kopieren?
Ist hier nicht dann das Persönlichkeitsrecht verletzt und der Datenschutz?
Danke
Erstellt am 17.08.2021 um 00:54 Uhr von Catweazle
Bei einer Kontrolle durch die Behörden, zumindest in NRW, muss er nachweisen können, dass er die Kontrollen durchgeführt hat. Der Gesetzgeber stellt den Gesundheitsschutz und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers offensichtlich über die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer.