W.A.F. LogoSeminare

Testpflicht gemäß neuer Coronaschutzverordnung

G
gruenteeist
Aug 2021 bearbeitet

Guten Morgen zusammen,

nach der neuen Coronaschutzverordnung des Bundeslandes haben Mitarbeiter, sofern sie mindestens 5 Tage nicht auf Arbeit waren (z.B. Urlaubsrückkehrer) entweder einen negativen Test vorzuweisen, bzw. unter Aufsicht einen Schnelltest durchzuführen. Ausgenommen davon sind Genesene und Geimpfte. Sollte, oder muss man gar hier eine Betriebsvereinbarung dazu machen?

Schönen Tag

29504

Community-Antworten (4)

K
Kjarrigan

15.07.2021 um 11:31 Uhr

Imho ja, um das Prozedere drum herum (Wer Wann wie) darf erheben, Wo Arbeitszeit ja / nein, Was passiert mit den Daten tranparent zu gestalten. fällt unter § 87 (1) Nr. 1 + 7 BetrVG

C
Catweazle

15.07.2021 um 12:28 Uhr

Ob es eine Mitbestimmung gibt hängt davon ab ob der Arbeitgeber etwas bestimmt. Wenn der Arbeitnehmer das Testergebnis vorlegt und der Arbeitgeber es zur Kenntnis nimmt gibt es nach m. M. nichts mitzubestimmen.

D
Datan

16.08.2021 um 20:53 Uhr

Hallo zusammen, darf der Arbeitgeber die Test einsammeln bzw. kopieren? Ist hier nicht dann das Persönlichkeitsrecht verletzt und der Datenschutz?

Danke

C
Catweazle

17.08.2021 um 02:54 Uhr

Bei einer Kontrolle durch die Behörden, zumindest in NRW, muss er nachweisen können, dass er die Kontrollen durchgeführt hat. Der Gesetzgeber stellt den Gesundheitsschutz und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers offensichtlich über die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer.

Ihre Antwort