Arbeitszeitänderung in NL
Hallo BR Kollegen/innen,
wir haben mehrere Niederlassungen in unserer GmbH. Es besteht eine BV über Freizeitkonto mit Flexibilisierung der Arbeitszeit. Nun haben wir eine neue Niederlassung bekommen die wir derzeitig mitbetreuen weil diese keinen eigenen BR hat. Bei uns gilt die 40/Std. Woche als generelle Arbeitszeit für alle Betriebe. Der AG will für die neue Niederlassung, die im Dreischichtbetrieb geführt wird, nunmehr eine 37,5 Std./Woche einführen, obwohl dort schon Einzelverträge mit 40Std.Woche bestehen. Was kann ich als BR nun tun wenn der AG trotz erfolgtem Wiederspruch die 37,5 Std./ Woche dort einfach umsetzt. Er wird diese geänderte Arbeitszeit in neue Einzelarbeitsverträge aufnehmen und uns damit auszuhebeln versuchen.
Community-Antworten (3)
26.11.2010 um 15:32 Uhr
Euer AG will eine Arbeitszeitverkürzung, hoffentlich bei vollem Lohnausgleich, einführen und ihr seid dagegen?? Eine Arbeitszeitverkürzung sichert und schafft neue Arbeitsplätze... schon mal daran gedacht??? Ihr müßtet eigentlich jubeln und diese Verkürzung im gesamten Betrieb einführen, dann habt ihr was geleistet...
Ihr könnt die Niederlassung betreuen, aber Rechtlich habt ihr meines Erachtens keine Befugniss irgendetwas zu Regeln...
26.11.2010 um 15:49 Uhr
Der AG kann euch auffordern sich aus Belangen anderer eigenständiger Niederlasungen heraus zu halten. Solltet ihr dafür Arbeitszeiten verwenden, könnte der AG hier sogar eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten feststellen und entsprechend handeln. Diese NL sollten schnellstens BR-Wahlen angehen.
26.11.2010 um 19:27 Uhr
Man sollte prüfen welchen betriebsverfassungsrechtl Status diese Niederlassung hat. Ist es ein eigener Betrieb oder Betriebsteil? Danach sieht man ob ein bestehender BR zuständig ist oder nicht.
Wenn euer BR nicht zuständig ist sollen die Kollegen mal wählen und es geht seinen Gang. Aber selbst wenn es einen BR gibt dann regelt dieser nicht eine Absenkung der Wochenarbeitszeit. Die ist ja durch die individuellen verträge festgeschrieben. Entweder der AG einigt sich einzeln mit den Kollegen oder er versucht sich an einer zweifelhaften Änderungskündigung
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