Erstellt am 26.11.2010 um 10:15 Uhr von Nemeth
@lancelot
doch das ist korrekt. Für alle bis 31.12. eines Jahres nicht genommenen Urlaubstage der Belegschaft muss das Unternehmen den Gegenwert als Rückstellung in die Bilanz stellen. Das hat mit einer Auszahlung nichts zu tun.
Deshalb sind viele Unternehmen derart "scharf" darauf, dass die Urlaubstage innerhalb eines Kalenderjahres genommen werden.
Erstellt am 26.11.2010 um 14:02 Uhr von Ulrik
@lancelot
Bei Bilanzen gilt in dem Fall ein ähnlicher Grundsatz wie beim Ausweisen von Wertpapieren (strenges Niederswert-Prinzip).
In der Bilanz muß eine Rückstellung für nicht genommenen urlaub gebildet werden, denn es könnte ja sein, dass der AN den Urlaub nicht nehmen kann (Kündigung), dann muß er ausgezahlt werden.
Aber auch, da ja in der Urlaubszeit die Arbeit gemacht werden muß, mit einer Arbeitskraft, die entsprechend Geld kostet. Die normalen Kosten sind im normalen Geschäftsjahr mit dem Urlaub mit drin, aber durch den erhöhten Urlaub im Folgejahr entstehen auch evtl höhere Kosten, u.U durch nen Leiharbeitnehmer.
Erstellt am 26.11.2010 um 20:35 Uhr von Kölner
@all
Eigentlich geht es hier nur um die Auflistung einer Verbindlichkeit des UN - alles andere (vgl. Ulriks Antwort) ist eigentlich irrelevant.
§ 249 Abs. 1 HGB/Passivierungspflicht.
Erstellt am 26.11.2010 um 20:39 Uhr von nicoline
Erstellt am 26.11.2010 um 21:16 Uhr von Kölner
Erstellt am 26.11.2010 um 22:09 Uhr von nicoline
@Kölner
Bewunderung: ein Satz, mit einer verständlichen Aussage, Angabe eines § ohne Denksportaufgabe, woooooooooow! ;-))