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Rückstellung Urlaubsansprüche

L
Lancelot
Nov 2016 bearbeitet

Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub werden gebildet in der Bilanz. Aber doch nur dann, wenn der Urlaub dem AN im nächsten jahr ausbezahlt werden soll, oder ? Was sonst hat die Rückstellung für einen Sinn ?? Wenn ich nicht vorhabe, Urlaun auszubezahlen, brauche ich keine Rückstellung.

Wer kann mir hier helfen. Vielleicht gibt es lektüre darüber ??

2.01506

Community-Antworten (6)

N
Nemeth

26.11.2010 um 11:15 Uhr

@lancelot

doch das ist korrekt. Für alle bis 31.12. eines Jahres nicht genommenen Urlaubstage der Belegschaft muss das Unternehmen den Gegenwert als Rückstellung in die Bilanz stellen. Das hat mit einer Auszahlung nichts zu tun.

Deshalb sind viele Unternehmen derart "scharf" darauf, dass die Urlaubstage innerhalb eines Kalenderjahres genommen werden.

U
Ulrik

26.11.2010 um 15:02 Uhr

@lancelot

Bei Bilanzen gilt in dem Fall ein ähnlicher Grundsatz wie beim Ausweisen von Wertpapieren (strenges Niederswert-Prinzip). In der Bilanz muß eine Rückstellung für nicht genommenen urlaub gebildet werden, denn es könnte ja sein, dass der AN den Urlaub nicht nehmen kann (Kündigung), dann muß er ausgezahlt werden. Aber auch, da ja in der Urlaubszeit die Arbeit gemacht werden muß, mit einer Arbeitskraft, die entsprechend Geld kostet. Die normalen Kosten sind im normalen Geschäftsjahr mit dem Urlaub mit drin, aber durch den erhöhten Urlaub im Folgejahr entstehen auch evtl höhere Kosten, u.U durch nen Leiharbeitnehmer.

K
Kölner

26.11.2010 um 21:35 Uhr

@all Eigentlich geht es hier nur um die Auflistung einer Verbindlichkeit des UN - alles andere (vgl. Ulriks Antwort) ist eigentlich irrelevant. § 249 Abs. 1 HGB/Passivierungspflicht.

N
nicoline

26.11.2010 um 21:39 Uhr

@Kölner woooooooooow!

K
Kölner

26.11.2010 um 22:16 Uhr

@nicoline Wie meinen?

N
nicoline

26.11.2010 um 23:09 Uhr

@Kölner Bewunderung: ein Satz, mit einer verständlichen Aussage, Angabe eines § ohne Denksportaufgabe, woooooooooow! ;-))

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