Hallo christax,
vorausgesetzt, es gibt keine andere Anspruchsgrundlage für das Urlaubsgeld, folgende Ausführungen zur betrieblichen Übung:
Als betriebliche Übung bezeichnet man den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu Recht ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft bzw. auf Dauer auf diese Art verhalten wird – etwa bei der Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen – und dadurch Rechtsansprüche auf solche Leistungen begründet werden. Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entziehen kann.
Das wiederholte Verhalten des Arbeitgebers stellt ein konkludentes Vertragsangebot auf Beibehaltung in der Zukunft dar, welches der Arbeitnehmer auch stillschweigend n. §151 S.1 BGB annehmen kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände muss dabei ein Willen des Arbeitgebers, sich selbst zu verpflichten, erkennbar sein.
Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs
• die Leistung wird ohne (Freiwilligkeits-) Vorbehalt gewährt
• regelmäßige Wiederholung (idR 3 Mal hintereinander, wenn der gesamten Belegschaft gewährt)
Beendigung
Um die betriebliche Übung zu beenden, muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, der einseitige Widerruf oder die Ausübung des Direktionsrechts bei Regelungen sind unwirksam.
Werden Leistungen aus betrieblicher Übung nicht mehr gewährt, so kann der Betriebsrat die Weitergewährung nicht wirksam durchsetzen, da hier individualrechtliche Ansprüche berührt werden.
Wie immer ist der BR gekniffen, wenn´s vom Kollektivrecht ins Individualrecht geht. Spannend wäre die Frage, ob einer Eurer Kollegen eine Arbeitsrechtsschutzversicherung hat und seinen Anspruch durchklagen würde. Auch wenn dies materiell noch nichts für die anderen bedeutet, könnte davon eine Signalwirkung ausgehen, von der alle profitieren.
Allerdings unterliegt dies Eurer Einschätzung. Dies gilt auch für den Hinweis an den AG, dass er eigentlich ÄnderungsKü aussprechen müsste. Knickt er nicht ein, haben alle Kollegen alsbald ein entsprechendes Schreiben auf dem Tisch und bedanken sich ggf. beim BR.
Wichtig erscheint mir, dass die Kollegen umfassend über Sachlage und ihre Rechte und Möglichkeiten informiert werden sowie ihren Anspruch rechtzeitig und nachweisbar beim AG geltend machen. Dazu könntet Ihr entsprechende Formulare für die Kollegen vorhalten. Hübsch wäre vielleicht auch eine konzertierte Abmahn-Aktion aller Betroffenen gegen den AG.
Beste Grüße, Seb