Erstellt am 23.11.2010 um 15:57 Uhr von nicoline
Hallo Francine,
im TVöD gibt es kein Weihnachtsgeld, es wird Jahressonderzahlung genannt.
*eingestellt ohne tarifliche Bindung*
was meinst Du damit?
Erstellt am 23.11.2010 um 16:11 Uhr von Francine
Hallo Nicoline,
eingestellt: neuer Mitarbeiter Arbeitsvertrag Teilzeit, Entgelt im AV festgelegt, außerhalb des Tarifvertrag TVöD Lohn- und Gehalt. D.h. viel weniger.
Erstellt am 23.11.2010 um 16:25 Uhr von wahlvst
Hallo Francine,
wenn der AG der tarifbindung unterliegt kann er außer bei leitenden Ang. keine AN außerhalb deds TV einstellen/ beschäftigen. Doch es handelt sich um Induvidualrecht und die AN müssten also klagen.
Was hat den der Br bei der MB gem § 99 bei der Einstellung getan? Da müsste er doch erkannt haben, dass der AG hier die Tarifbind(Pflicht) missachtet. :-(
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nicoline, Pandabeer
nicoline hat es ja wohl selber schon gemerkt.
Die Aussage "Arbeitnehmer müssen für die Tarifbindung Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft sein." ist so NICHT zwingend zutreffend. Denn es gibt TV die als allgeemeinverbindlich, also dann für eine ganze Branche gelten. Weiter werden sehr oft "formatisierte ArbV verwendet in wlechen dann i.d.R. fast immer Bezug auf einen TV genommen wird. Im Geltungsbereich des TVöD dürfte dieses wohl i.d.R. so sein. Dieses ist dann meist auch so, weil der AG ja nicht unbedingt der Gewerkschaft Mitglieder verschaffen möchte und diese so noch sträker auch Streikfähiger macht.
Es gibt nur ganz wenige TV welche expliziert Leistungen NUR für Mitglieder der Gewerkschaften vorsehen. Ist in einem ArbV bezug auf eine TV, dann gilt er inhaltlich voll für alle AN. Nur ist oft ein Datum eines TV genannt, dann gilt er für Nichtiglieder NUR mit diesem Stand und der AG kann dann Gehaltssteigerungen wegen eines neuen TV verweigern.
"
Erstellt am 23.11.2010 um 16:52 Uhr von nicoline
wahlvst
was hältst Du denn hier von:
Arbeitnehmer müssen für die Tarifbindung Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft sein.
http://de.wikipedia.org/wiki/Tarifbindung.
Erstellt am 23.11.2010 um 17:19 Uhr von Pandabeer
wahlvst
Da sind deine textwüsten ja gehaltvoller. Da gehst du wenigstens mit fundiertem wissen hausieren
Erstellt am 23.11.2010 um 17:37 Uhr von nicoline
Pandabeer,
***DA***sind deine textwüsten ja gehaltvoller.
***Da*** gehst du wenigstens mit fundiertem wissen hausieren
Wo?
Erstellt am 23.11.2010 um 17:45 Uhr von Niemand
Man kann also zusammenfassend sagen, wenn euer AG Tarif gebunden ist kann man den MA empfehlen der Gewerkschaft beizutreten, und die MA erhalten damit automatisch den Tariflohn und die entsprechenden Sonderzahlungen.
Erstellt am 23.11.2010 um 17:49 Uhr von nicoline
Francine,
ich schieb jetzt mal das hinterher (dann muss ich nicht selbst so viel schreiben:o)
http://de.wikipedia.org/wiki/Tarifvertrag
Gleichbehandlung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer
Tarifgebundene Arbeitgeber behandeln in der Regel alle Arbeitnehmer eines Betriebes unabhängig von deren tatsächlicher Tarifbindung nach den Regeln des Tarifvertrags. Dies geschieht im Regelfall durch eine sog. Gleichstellungsabrede, also durch eine Klausel, die im Individualarbeitsvertrag auf die Regelungen des Tarifvertrags Bezug nimmt und ihnen so individualvertragliche Wirkung zukommen lässt. Der Grund liegt vor allem darin, den Mitarbeitern keine zusätzliche Motivation zu geben, Mitglied der Gewerkschaft zu werden, denn die Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers ist die Voraussetzung für die zwingende Anwendung eines entsprechenden Tarifvertrags.
Schließt der AG jedoch nur Teilzeitkräfte von der Anwendung des TVöD aus, so könnte man als BR, zumindest, was die Höhe des, wenn auch anteilig zu zahlenden, Gesamtentgeltes angeht mal auf das TzBfG aufmerksam machen:
§ 4 Verbot der Diskriminierung
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Erstellt am 23.11.2010 um 17:52 Uhr von nicoline
*Man kann also zusammenfassend sagen, wenn euer AG Tarif gebunden ist kann man den MA empfehlen der Gewerkschaft beizutreten, und die MA erhalten damit automatisch den Tariflohn und die entsprechenden Sonderzahlungen.*
Oder so, ist natürlich am ehrlichsten! ;-))