Fristen bei Urlaubgewährung
Kolleginnen und Kollegen immer wieder die Urlaubsplanung, mich würde eure Meinung interessieren, welche Fristen bei der Urlaubsgewährung eingehalten werden müßten, es heißt im Gesetz eine gewisse Zeit , wenn ein MA seine Urlaubsplanung abgegeben hat, bis wann muss der Arbeitgeber geantwortet haben, und was ist wenn er gar nicht bestätigt. Danke für eure Antworten
Community-Antworten (4)
23.11.2010 um 10:33 Uhr
Hi nobbi,
der Urlaub ist immer wieder ein Thema.
Ein Urlaub ist dann genehmigt, wenn der Urlaubsantrag vom Chef unterschrieben wieder auf deinem Tisch liegt. Oder, wie bei uns, wenn bei einem elektronischen System die Genehmigung erfolgt ist. Ein Stillschweigen führt nicht rechtskräftig zur Urlaubsgenehmigung.
Empfehlenswert ist ein Urlaubsplan, was aber nicht immer in allen bereichen machbar ist.
Ein Betriebsrat sollte m. E. hier proaktiv agieren, und eine BV aufstellen. Darin können betriebsintern genau diese Parameter festgelegt werden, z.b. ein Urlaub gilt als genehmigt, wenn nicht binnen x Tagen eine anderslautende Weisung erfolgt. So oder so ähnlich. Es muß aber eine Regelung her, denk nur mal an den Familienvater, der früh einen Urlaub buchen will.
23.11.2010 um 14:10 Uhr
Wenn die AN ihre Urlaubswünsche bis zu einem, vom AG festgesetzten Termin, in eine Urlaubsliste eintragen und der AG anschließend nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht (Kommentierungen von RA zu diesem Thema sprechen von "in der Regel vier bis sechs Wochen"), dann gilt diese Liste als verbindlich. Sie ist damit sowohl für AG als auch für AN bindend.
23.11.2010 um 15:33 Uhr
@Fliege Das ginge nur, wenn es eine Regelungsabrede oder BV steht - sonst nicht! Solche Allgemeinplätze sind sehr gefährlich und wiegen den Leser in einer falschen Sicherheit. Sollte das ein RA tatsächlich so (isoliert) gesagt haben, dann sollte man sich einen neuen selbigen suchen!
23.11.2010 um 20:55 Uhr
@Kölner Hallo Kölner, ja, diese Info habe ich aus dem Internet geholt. Dort heißt es bei einem RA: "Nur im Ausnahmefall werden Urlaubslisten verbindlich. Entscheidet der AG innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der in der Regel vier bis sechs Wochen beträgt, nicht über einen geäußerten Urlaubswunsch, so kann dieser als als festgelegt gelten. Ich habe am MI einen Termin bei einem RA, ich frage konkret nach und stelle die neue Antwort hier bei dieser Frage ein.
Übrigens "monti" hatte am 4.11. die Frage "Urlaubsplanung" gestellt. Saxonia antwortete im 3. Abschnitt, dass aus der U-Liste dann der U-Plan wird.
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