Liebe ForumsteilnehmerInnen,
bitte helft mir dabei folgende Vertragsformulierung zu entschlüsseln:

"Nach Ablauf der Probezeit kann eine ordentliche Kündigung nur mit den in §622 BGB normierten Fristen erfolgen, wobei die Fristen in Abweichung von §622 II BGB für beide Parteien gleich lang sind, auch bei gesetzlicher Veränderung der Kündigungsfristen"

Mir ist der mittlere Teil unklar "...wobei die Fristen in Abweichung von §622 II BGB..."
- Bedeutet es, dass sich auch für den AN mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Fristen verlängern (nach 2, 5, 8, 10, 12,...Jahren),
- oder dass es bei den 4 Wochen sowohl für AG wie auch für AN bleibt???

Vielen Dank und schöne Grüße