Erstellt am 12.02.2010 um 10:49 Uhr von braker
Erstmal muss festgestellt werden vom WV, ob der Einspruch berechtigt ist.
liegt ein gesetzlicher Verstoß vor, kann der WV das Wahlausschreiben einziehen und die Wahl erneut einleiten. Hier müssen jedoch wesentliche Verstöße gegen die Wahlvorschrifte vorliegen, um eine ANfechtung der Wahl zu vermeiden.
Dann müssen auch die Fristen neu gesetzt werden.