Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021
- 5 AZR 211/21 -
Kein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzug bei coronabedingter Betriebsschließung
Corona-Pandemie kein Betriebsrisiko

Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt und daher nicht verpflichtet ist, seinen Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.