Info des BEM an den BR bei Kündigung
Hallo zusammen, wir haben auf Grund mangelner Info aus dem BEM eine Krankheitsbedingte Kündigung wiedersprochen. Frage: Weder in unserer BV noch im Internet habe ich es was gefunden was uns den Rücken stärkt für diese Begründung mangelner Info. Die Sache liegt jetzt bei uns in der Rechtsabteilung zur Prüfung, ob der Wiederspruch rechtens ist. Unser BEM beauftrager sagt nur " keine Info, Datenschutz" Könnt ihr mir aus eurer Praxis Tipps geben wie ich es der PA begründe? Danke im Vorraus
Community-Antworten (9)
28.06.2021 um 16:47 Uhr
Genau wie du es geschrieben hast. Ihr seht euch als BR nicht in der Lage der Kündigung zuzustimmen weil ihr nicht alle Informationen habt. Dann ist die PA am Zuge. Diese muss begründen warum Sie die Kündigung ausgesprochen hat. Ist die Person Schwerbehindert? Dann holt euch noch den SBV mit ins Boot. Dieser muss bei Kündigungen ja auch angehört werden. Dann sogar das Integrationsamt. Auch würde ich als BR die Person selber ansprechen und fragen was in dem BEM alles besprochen wurde. Sind den alle Mittel einer Wiedereingliederung ausgeschöpft? Gibt es für die Person Alternative Arbeitsplätze? Dies sind auch Fragen, welche man an die PA stellen kann und erst bei vollständiger Beantwortung könntet ihr als BR eine Entscheidung treffen. Auf jeden Fall auch um Fristverlängerung bitten, da ihr nicht ausreichend infomiert seid. Sollte die PA widersprechen, gleich wieder begründet, "fehlerhafte Unterrichtung" die Verlängerung erneut beantragen.
28.06.2021 um 16:48 Uhr
Die Widerspruchsgründe sind im § 102 BetrVG abschließend aufgeführt. Fehlende Informationen gehören nicht dazu. Ob der BR ordnungsgemäß angehört wurde kann nur ein Arbeitsgericht entscheiden. Informationen vom Arbeitgeber nachzufordern sind eher kontraproduktiv.
28.06.2021 um 16:58 Uhr
@Catweazle : Doch, steht in §102 BetrVG: "(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen."
28.06.2021 um 17:09 Uhr
Ich sehe dies genauso wie wdliss Catweazle. Dann bräuchte der AG ja keine Gründe für eine Kündigung anzugeben. Dies muss er aber. Und wenn der BR nicht ausreichend informiert ist, dann muss der AG nachlegen. Sorry. Das machen wir aber auch immer so. Und wenn wir für den AN nur ein, zwei Wochen rausschlagen können, für diese Zeit bekommt er volles Gehalt. Und wieso sollte das Nachfragen beim AG kontraproduktiv sein? Du zeigst doch eher dem AG das der BR sich mit den Fällen beschäftigt? Zudem, wenn der AG öfters so schlecht arbeitet, überlegt er sich beim nächsten mal besser zu arbeiten. Wir konnten dahingehend unseren AG schon erziehen.
28.06.2021 um 17:22 Uhr
Der BR hat imho aus Datenschutzgründen keinen Anspruch auf Einzelinfo's aus dem BEM. Wenn der AG seine krankheitsbedingte Kündigungsanhörung begründet mit z.B. zu viele Krankheitstage in der Vergangenheit, negative Prognose und dann reibt, das BEM wurde durchgeführt -es ergeben sich daraus aber keine positive Effekte - dann wars das. Dann kann man den MA noch fragen, ob das vom AG vorgetragene denn zum BEM stimmt - aber nicht als Ablehnungsgrund, dass dem BR nicht alle Einzelheiten und die komplette Krankheitsgeschichte auf den Tisch gelegt wurde.
28.06.2021 um 17:23 Uhr
@ wdliss und Udo Woe Die fehlenden Informationen sind tatsächlich kein Widerspruchsgrund, denn: Wenn die Informationen nicht vollständig sind, KANN der BR gar nicht entscheiden, also weder zustimmen noch widersprechen. Sollte der Arbeitgeber trotzdem kündigen, hat der Mitarbeiter erst einmal gute Karten für eine Kündigungsschutzklage, denn das AG prüft auch, ob der BR umfassend informiert worden ist. Ist er es nicht, ist die Kündigung ungültig und muss mit entsprechender Frist und erneuter (diesmal korrekter) Anhörung noch einmal ausgesprochen werden. Damit holt man dann mehr als 2 - 3 Wochen raus.
Gruß
Enigmathika
28.06.2021 um 17:51 Uhr
Nachtrag mit Quelle:
Eine korrekte Anhörung des Betriebsrats setzt immer voraus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat folgende Eckdaten an die Hand gibt:
- Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht des betroffenen Arbeitnehmers -Funktion, d.h. Arbeitsplatz im Betrieb bzw. Stelle -Dauer der Beschäftigung bzw. Einstellungsdatum -Etwaige arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Unkündbarkeit -Etwaige Behinderung -Art der geplanten Kündigung (ordentlich oder außerordentlich?) -Grund für die geplante Kündigung (= Motiv des Arbeitgebers: Warum soll gekündigt werden?)
Im Falle einer geplanten ordentlichen personenbedingten Kündigung, z.B. bei einer Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die o.g. Eckdaten hinaus auch informieren
- über die bisherigen krankheitsbedingten Fehlzeiten (bei häufigen Kurzerkrankungen sind mindestens Angaben über die Fehlzeiten der vergangen zwei Jahre zu machen),
- über die daraus vom Arbeitgeber abgeleitete „negative Prognose“, d.h. seine Einschätzung, dass es auch künftig zu häufigen Kurzerkrankungen wird oder (im Falle lange andauernder Krankheit oder dauernder Arbeitsunfähigkeit) dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dauernd nicht mehr zu rechnen ist,
- über die fehlende Möglichkeit, dem Arbeitnehmer andere Arbeitsaufgaben zuzuweisen, die er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchführen könnte (= fehlende Möglichkeit einer leidensgerechten Beschäftigung), und
- über die Einschätzung des Arbeitgebers, dass es kein milderes Mittel als die Kündigung gibt und dass diese bei Abwägung der beiderseitigen Interessen verhältnismäßig ist.
Unzureichende Informationen des Betriebsrats im Rahmen der Anhörung haben zur Folge, dass die Kündigung gemäß § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist.
Das ist für den Arbeitgeber bitter, da er das oft erst im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens erfährt. Denn erst im Prozess steht er wirklich unter dem Druck, seine Sicht der Dinge so genau durchzubuchstabieren, dass alle rechtlichen Voraussetzungen einer Kündigung zur Sprache kommen.
Stellt sich dann vor Gericht heraus, dass dem Betriebsrat vor einem halben Jahr bei der Anhörung Dinge nicht mitgeteilt wurden, die für die Rechtmäßigkeit der Kündigung wesentlich sind, ist die Kündigung unwirksam - und zwar allein wegen dieses formellen, das Anhörungsverfahren betreffenden Fehlers. Es passiert daher immer wieder, dass eine wegen Anhörungsfehlern unwirksame Kündigung ansonsten wirksam wäre, d.h. hätte der Arbeitgeber den Betriebsrat korrekt angehört, hätte er den Kündigungsschutzprozess gewinnen können.
Quelle: Hensche, Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht.
29.06.2021 um 10:11 Uhr
Und ich finde in dem Beitrag nicht mal das BEM erwähnt, geschweige denn das dem BR DETAIL Info aus dem BEM zustehen.
29.06.2021 um 13:40 Uhr
@Kjarrigan: Du hast recht. Das war allerdings als Reaktion darauf gedacht, dass einige der Meinung sind, fehlende Informationen seien ein Grund, der Kündigung zu widersprechen. Außerdem ist explitzit aufgeführt, welche Informationen bei einer krankheitsbedingten Kündigung mitgeteilt werden müssen, was BMG1974 helfen dürfte, zu überprüfen, ob wirklich welche gefehlt haben.
Der Widerspruch wegen fehlender Informationen ist jedenfalls wirkungslos.
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