Erstellt am 19.11.2010 um 11:56 Uhr von MichaelE
Zum einen riskieren die Kollegen ihren Versicherungsschutz, und zum anderen stellt diese Vorgehensweise mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Verstoss gegen das Arbeitszeitgesetz dar. Als BR MÜSST ihr hier etwas unternehmen.
Erstellt am 19.11.2010 um 12:29 Uhr von DonJohnson
Und euer MBR wird hier umgangen - der AG und seine Erfüllungsgehilfen dürfen solche Mehrarbeit nciht unterstützen bzw zulassen...
Erstellt am 19.11.2010 um 12:37 Uhr von wahlvst
Den AG auffordern hier dieses abzustellen. Die Koll. machen damit Mehrarbeit (Mehrarbeit durch Duldung durch den AG) somit wärtet ihr in der MB. Die Koll. begehen eigentlich einen "positiven Arbeitszeitbetrug". Der AG ist auch verpflichtet Arbeitszeiten die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinnausgeht aufzuzeichen.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
Satz 2
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Erstellt am 19.11.2010 um 13:03 Uhr von rkoch
seesee> Wogegen verstößt diese Vorgehensweise?
MichaelE> hoher Wahrscheinlichkeit einen Verstoss gegen das Arbeitszeitgesetz
Soo hoch ist diese Wahrscheinlichkeit nicht (mehr). Der Verstoß ergibt sich u.U. aus:
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. (...)
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben.
Die Aufzeichungspflicht des AG besteht also nur bei tägl. AZ>8h (was in vielen Fällen unkritisch ist wegen regelm. AZ < 8h), wobei nicht gesagt ist, das diese durch Stempeln erfüllt ist bzw. erfüllt werden muss. Die Aufzeichungspflicht besteht nämlich nicht bzgl. der Lage, sondern nur wegen der 8h überschreitenden Zeit. Insofern ist diese aufzeichung darauf gerichtet die zu viel gearbeitete Zeit aufzuzeichnen, was allein durch die kommen-und gehen Zeiten nicht erfüllt ist. Der AG muss zumindest noch das "zuviel" ausrechnen, addieren und dokumentieren. Dazu weiter unten noch mehr.
Auch die Sache mit der Versicherung ist eher unkritisch. Solange ein Versicherungsfall innerhalb des Betriebes passiert: Null Problemo. Soweit ein Versicherungsfall auf dem Nachhauseweg passiert: Hier könnte die Problematik entstehen WO der AN zwischen Stempeln und nach Hause fahren war. Aber auch eher unkritisch. Schlimmer sind so Sachen wie Anfahrt zur Arbeit an einem Nicht-Arbeitstag.
Grundsätzlich wird allerdings das Stempeln auf Grundlage irgendeiner Betriebsvereinbarung passieren. Eine andere Gesetzesvorschrift gibt es nicht, da dieser Vorgang zu individuell ist um in ein allgemeingültiges Gesetz gegossen zu werden. Deshalb hat der BR in dieser Sache starke MBR. So weit in dieser BV geregelt ist WANN die AN zu stempeln haben und ggf. das der AG außerhalb der gestempelten Zeiten keine Arbeitsleistung entgegennehmen darf, so hat der BR ein Recht auf Durchführung dieser BV, was er per Beschlußverfahren einfordern kann. Damit kann man dann diesen Unsinn unterbinden.
Auf der anderen Seite (was den eigentlichen Sinn dieses Stempelns angeht: Vergütung) kann sich der AG nicht darauf berufen, das er nur die gestempelte Zeit bezahlt. So weit im Arbeitsvertrag nichts näheres geregelt ist (wie z.B. mit dem Grundentgelt abgegoltene Mehrarbeit) gilt folgendes:
§ 612 BGB: Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
§1 ArbZG: Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;
Das der AN ausstempelt führt also nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Allerdings müsste der AN darauf Klagen....
Das Stempeln ist außerdem die Beurkundung von Arbeitsbeginn und -ende im Sinne von §1 ArbZG. Im Zweifelsfalle macht sich also der AN der Urkundenfälschung strafbar (das meine ich eher als WITZ....). Im umgekehrten Fall (zu SPÄT stempeln) nennen das unsere AG Arbeitszeitbetrug, woraus man ableiten könnte das auch zu FRÜH stempeln Arbeitszeitbetrug ist....... Da AG die gegen die Aufzeichungspflicht verstoßen auch eine Ordnungswidrigkeit begehen (§22 (1) 9. ArbZG) und deshalb ein Bussgeld riskieren, könnte diese Falschbeurkundung die den AG in diese missliche Lage bringt sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen..... (KEIN Witz). In jedem Fall könnte man den AG wegen dieser Sache ein bischen in die Zange nehmen. Auf sein Weisungsrecht kann der AG sich auf keinen Fall berufen. Genau so wenig wie er einem AN Diebstahl anweisen kann, kann er diese Falschaufzeichung anweisen.
Erstellt am 19.11.2010 um 14:02 Uhr von Hannelore
Hallo,
lese einmal diesen Beitrag, er behandelt dieses Thema Seite 5:
http://www.stuttgart.igm.de/downloads/artikel/attachments/ARTID_32176_AsjVyF?name=Scheibenwischer.pdf
Erstellt am 19.11.2010 um 18:52 Uhr von Kölner
@all
Aber den Versicherungsschutz verliert man nicht als AN...