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Mitbestimmungsrecht bei Erstellung einer App

J
J.R.
Jan 2023 bearbeitet

ich habe eine Frage zu einer rechtlichen Sachlage und würde gerne Ihre Meinung einholen.

Zuerst die Fakten.

  1. Wir (die Firma) sind nun im dritten Jahr in einem Gebäude mit eigener Tiefgarage. Leider sind die Parkplätz nicht für alle Mitarbeiter ausreichend, deshalb wurden die vorhandenen nach einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung von Familiensituation, Distanz, Behinderung und Wegezeit unter der Belegschaft vergeben. Eine Zugangskontrolle zu den Parkplätzen gibt es nicht. Es gibt zwar eine Schranke, aber jeder Angestellte hat einen Chip zum öffnen.
  2. Die Arbeitszeiten, Urlaubsanträge und Genehmigungen, mobiles Arbeiten Anträge und Genehmigungen usw werden in einem elektronischen Zeiterfassungssystem erfasst. HCMI.

Vorhaben der Firma Eine App fürs Handy mit zusätzlichen Zugang über Internet ist in Entstehung. Diese soll direkt auf das Zeiterfassungssystem zugreifen. Wenn jemand der einen Parkplatz hat, abwesend ist, wird dieser Parkplatz für andere Mitarbeiter in dieser Zeit freigegeben.

Frage Hat in diesem Fall, bei der Planung und Erstellung der App, der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ?

Hintergrund Ich finde es bedenklich, dass diese App auf die Abwesenheitsdaten der Mitarbeiter zugreifen soll. Außerdem befürchte ich Probleme, wenn Mitarbeiter mit einem festen Parkplatz kurzfristig doch ins Büro kommen müssen/wollen und schon jemand auf deren Parkplatz steht weil die App den Platz in der Früh vielleicht noch als frei angezeigt hat.

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Community-Antworten (6)

R
rtjum

26.01.2023 um 10:52 Uhr

Planung und Erstellung eher weniger, aber wenn sie dann fertig ist eine BV in der halt alles notwendige dazu geregelt wird.

C
celestro

26.01.2023 um 11:46 Uhr

"Ich finde es bedenklich, dass diese App auf die Abwesenheitsdaten der Mitarbeiter zugreifen soll."

Warum? Ob im System "krank" oder "Urlaub" steht, erfährt ja niemand.

"Außerdem befürchte ich Probleme, wenn Mitarbeiter mit einem festen Parkplatz kurzfristig doch ins Büro kommen müssen/wollen und schon jemand auf deren Parkplatz steht weil die App den Platz in der Früh vielleicht noch als frei angezeigt hat."

Wie wahrscheinlich ist es, dass das vorkommen kann? Und davon abgesehen ... niemand hat ein Anrecht auf einen vom AG bereitgestellten Parkplatz. Vielleicht führt das System dazu, das die MA dann bei Urlaub / Krankheit auch mit Ihrem Popo zu Hause bleiben. Das wäre doch sinnvoll, oder?

M
Muschelschubser

26.01.2023 um 12:08 Uhr

Da eine App auch nichts anderes ist als eine zu installierende Software, und damit Zeitbuchungen ausgelöst werden können, bin ich auch absolut bei §87 Abs. 1 (6).

Es zählt ja bei dieser Beurteilung nicht die Absicht der Kontrolle, sondern es reicht schon die theoretische Möglichkeit der Kontrolle, um das Mitbestimmungsrecht auszulösen.

Die tatsächliche Tragweite geht dabei deutlich weiter als die Formulierung im Gesetz: "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen".

Das urtalte BAG-Grundsatzurteil vom 9.9.1975 (1 ABR 20/74) wirkt bis heute nach und besagt, dass allein die technische Eignung zur Überwachung (und nicht nur die Absicht) ausreicht, um die Mitbestimmung nach §87 Abs. 1 (6) auszulösen.

Es reicht also sich darauf zu stützen, womit eine Diskussion über die Berechtigung der Bedenken eigentlich überflüssig ist.

C
celestro

26.01.2023 um 15:01 Uhr

"Es reicht also sich darauf zu stützen, womit eine Diskussion über die Berechtigung der Bedenken eigentlich überflüssig ist."

Das sehe ich ganz anders. JA ... ich bin auch dabei (Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) ... trotzdem sollte man über die Bedenken reden. Denn es wäre schade, wenn derartige Bedenken der App entgegenstehen würden.

M
Muschelschubser

26.01.2023 um 15:08 Uhr

Ich meinte das eher so, dass eine Einführung ohne Mitbestimmung damit aus meiner Sicht vom Tisch wäre. Sorry, war ein wenig blöd ausgedrückt.

Ich gehe optimistischerweise davon aus, dass der BR diese Bedenken vor einer Beschlussfassung angemessen erörtert.

P
paula

27.01.2023 um 14:09 Uhr

BR ist in der Mitbestimmung und sollte sich mit dem AG auseinander setzen. In einer möglichen Einigungsstelle sehe ich aber bei den Argumenten wenig Aussicht, da durchzudringen

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