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Br-Sitzung

H
huebi
Nov 2016 bearbeitet

Darf ein BR-Mitglied trotz Krankschreibung an einer BR-Sitzung teilnehmen?

1.38307

Community-Antworten (7)

N
nicoline

17.11.2010 um 19:48 Uhr

huebi JA!

H
huebi

17.11.2010 um 21:13 Uhr

danke Dir nicoline

N
nicoline

17.11.2010 um 21:20 Uhr

huebi, oh gerne, und wer so nett ist bekommt eine Zugabe ;-)):

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 25 BetrVG, 3. Zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds

RN 17 Auch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines BR-Mitglieds führt nicht zwangsläufig auch zu einer Amtsunfähigkeit und somit zu seiner Verhinderung (BAG 15. 11. 84, DB 85, 1028; LAG Düsseldorf 6. 1. 04, AiB 04, 753: Vermutung der Amtsunfähigkeit). Damit der BR-Vorsitzende nicht unnötigerweise ein Ersatzmitglied lädt, ist jedoch das BR-Mitglied verpflichtet, den Vorsitzenden rechtzeitig vorher von seiner Absicht zu informieren, wenn es trotz seiner eigentlichen Verhinderung an der BR-Sitzung teilnehmen will.

W
wahlvst

17.11.2010 um 21:45 Uhr

...aber, die Teilnahme an der BR-Sitzung darf nicht die Gesundung behindern oder gefährden, denn sonst bekommt er als AN Ärger.

Weiter, es sit sein Privatvergnügen wenn er teilnimmt, also keine Ansprüche aus § 37 (3) , also keine entsprechende Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 ArbG Bonn 6.11.2008 3 Ca 1643/08

Denn es sind ja keine betriebsbedingten Gründe für die Teilnahme außerhalb der Arbeitszeit.

L
larifari

18.11.2010 um 09:17 Uhr

wahlvst wäre ja noch schöner, wenn das zusätzlich bezahlt werden würde: Bekommt ja schließlich Lohnfortzahlung... - oder Krankengeld.

W
wahlvst

18.11.2010 um 16:46 Uhr

larifari

Bekommt ja schließlich Lohnfortzahlung... - oder Krankengeld. Aber auch dieses alles nur begrenzt.

Also nach Ende des Krankengeldes 78-Woche, kann es ja weiterhi AU sein und den Wunsch der Sitzungsteilnahme haben, dann bekommt er ggf. Sozilahilfe, aber trozdem keine Ansprüche auß § 37 (3).

Weiter wenn ein BRM außerhalb der Arbeitszeit an Sitzungen teilnimmt bekommt er auch EXTRA Freizeitausgleich und ggf. Fahrkostenerstattung wenn es betrieblich bedngt ist § 37 (3)

H
huebi

19.11.2010 um 21:00 Uhr

rechtherzlichen Dank an alle die geschrieben haben , war schon ein komplett Packet. Supi

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