Überstunden
Unsere Geschäftsleitung hat Ende letzter Woche einen Antrag beim BR auf Pflichtüberstunden gestellt. ( Nach der Kürzung des Weihnachtsgeld um 80%) Der BR hat die Überstunden nur auf Grund freiwilliger Basis genehmigt. Der GF ist nun angefressen und hat seine Abtl. angewiesen die Namen der Überstundenverweigerer aufzunehmen damit der GF ein" Persönliches Gespräch" mit denen führen kann. Nun ist es ja Grundlegend so dass die GF nur mit Einwilligung des BR Überstunden anordnen darf und diese im Streitfall gerichtlich ersetzen muss. Wir haben zudem eine Betriebsvereinbarung die eine Soll- Arbeitszeit von wöchtl. 40 Stunden beinhaltet. ( Gleitzeit von -150 *+100). Nun möchte unsere GF die Arbeitsverträge prüfen ob gegebenfalls jemand vertraglich Überstunden zugesichert hat. Nun meine Frage hierzu: Schränkt die Betriebsvereinbarung durch die Angabe der Sollzeit schon den Handlungsspielraum der GF ein und steht die Betriebsvereinbarung in diesem Fall über dem Arbeitsvertrag? Und wie lassen sich die "Persönlichen Gespräche" mit den Verweigern verhindern? Vielen Dank für eure Antworten Gruß Beärle
Community-Antworten (7)
17.11.2010 um 18:16 Uhr
erstmal steht die BV über dem AV... Weiterhin habt ihr euch etwas unglücklich verhalten. Ihr hättet die überstunden in meinen augen nciht mal freiwillig genehmigen dürfen, da genau das jetzt passiert was passiert. Die AN werden unter Druck gesetzt.
Ich denke, beim nächsten mal aggiert ihr klüger...
Was ist das denn für eine Gleitzeit mit solch einem Spielraum? Und bei Gleitzeit habt ihr vermutlich wenig Möglichkeiten, jetzt noch einzugreifen - aber ich kenne die BV nciht und möchte mich nciht zu weit aus dem Fenster lehnen...
17.11.2010 um 18:17 Uhr
Im ArbV oder TV kann nur geregelt sein, dass AN grundsätzlich Mehrarbeit leisten müssen. Dieses ist aber immer abhängig davon, dass der BR zu jeder einzelenen Mehrarbeitstunde Ja-Sagen MUSS. Sagt er nein, muss der AG die im BetrVG dann vorgesehenen rechtliche Wege gehen.
Der Br sollte immer versuchen ein NEIN zu Mehrarbeit mit Überlastungen der AN und der Gefahr von drohenden gesundheitliche Schäden argumentieren ggf. gibt es ja sogar AN die ein ärztliche Artest vorlegen können welches gegen mehrarbeit spricht.
Letztlich ist immer auch das ArbZG zu beachten. Auch könnte es nicht schaden, dem AG gleichzeitig vor zu schlagen doch mehr AN einzustellen oder zeitweise Mehrbedarfe durch Leiharbeitnehmer auszugleichen.
17.11.2010 um 19:00 Uhr
Auf welcher Rechtgrundlage wurde den das Weihnachtsgeld bisher geazhlt und vor allem nun gekürzt?????
Lag ggf. betriebliche Übung vor, aus der der AG nach aktuller BAG Rechtsprechung so einfach nicht mehr herauskommt??
wurde dieses alles rechtlcih geprüft oder nun schade gesagt???
18.11.2010 um 07:12 Uhr
Überstunden bleiben IMMER freiwillig !!!
Der AG hat die privaten belange immer zu berücksichtigen,sagt der BR ja zu Überstunden,so ist noch lang nicht jeder MA dazu verpflichtet !
18.11.2010 um 08:34 Uhr
Hassan, Überstunden sind fast immer im AV/TV vorgesehen und daher in den meisten Fällen nicht freiwillig. Wie kommst Du auf diese kühne Behauptung?
Beärle, würde ähnlich wie DJ vermuten, dass Ihr als BR mit der BV einen Teil Eurer MB aus der Hand gegeben habt. Denn nicht die Angabe der Sollzeit halte ich für relevant (hier wird ja nicht von Musszeit geredet) sondern die Angabe des +/- Korridors. Ist die Ausgestaltung dieses Korridors denn in der BV beschrieben?
Die persönlichen Gespräche könnt Ihr m. E. kaum verhindern aber begleiten. Ob er dann vor einem BRM so agiert, wie er es anscheinend will, wage ich zu bezweifeln. Würde das mit dem "Verhindern" aber auf jeden Fall versuchen. Eine Beschwerde dazu könnte Euch bis zur Einigungsstelle führen.
18.11.2010 um 10:01 Uhr
Beärle> Nun ist es ja Grundlegend so dass die GF nur mit Einwilligung des BR Überstunden Beärle> anordnen darf und diese im Streitfall gerichtlich ersetzen muss.
Das mit der gerichtlichen Zustimmungsersetzung ist übrigens falsch. Der AG kann die Einigungsstelle anrufen. Ein Beschlußverfahren zur Zustimmungsersetzung ist im Falle des §87 BetrVG nicht vorgesehen.
Beärle> Wir haben zudem eine Betriebsvereinbarung die eine Soll- Arbeitszeit von wöchtl. Beärle> 40 Stunden beinhaltet. DJ > erstmal steht die BV über dem AV...
DJ hat mit dieser Aussage zwar grundsätzlich Recht, aber bei der Aussage bzgl. der "BV die eine Soll-Arbeitszeit von 40h beinhaltet" kommen mir dann doch Zweifel ob das in diesem Falle so ist. Die Soll-AZ wir i.d.R. in TV festgelegt und damit greift die Tarifsperre des §77 BetrVG. Soweit diese Soll-Arbeitszeit von 40h tariflich oder einzelvertraglich für die AN gilt ist die Sache natürlich in Ordnung. Falls nicht, wird diese BV keinem AN eine Soll-AZ von 40h aufdrücken können.....
Beärle> Schränkt die Betriebsvereinbarung durch die Angabe der Sollzeit schon den Handlungsspielraum der GF ein?
Eigentlich ein klares Nein. Die Regelarbeitszeit legt eben nur Einzelvertrag oder Tarifvertrag fest. Der BR hat da nicht mitzureden und damit schränkt die BV den AG bezüglich der REGELARBEITSZEIT nicht ein. Bezüglich der Mehrarbeit wird der AG i.d.R. ein Weisungsrecht aus dem AV haben, das er aber eben nur nutzen kann wenn der BR zustimmt.
Fraglich für mich ist vielmehr, WAS ihr denn nun eigentlich bezüglich dieser Mehrarbeit tatsächlich geregelt habt? Gleitzeit und Mehrarbeit ist i.d.R. ein Vorgang der sich gegenseitig erstmal ausschließt. Wenn der AG Mehrarbeit verpflichtend anordnet MUSS der AN diese Zeit normalerweise auch erbringen. Damit ist die Gleitzeit funktionell eingeschränkt. Insofern müsstet ihr erst einmal überhaupt regeln ob - und wenn ja in welchem Rahmen - die MA bei angeordneter Mehrarbeit die Gleitzeit noch in Anspruch nehmen können. Und wenn es "bezahlte Mehrarbeit" ist stellt sich die Frage WIE VIELE Stunden werden bezahlt wenn der AN Gleitzeit in Anspruch nimmt. Beispiel: Regel-AZ 40 h, Mehrarbeit +5h, der AN mach insgesamt 42 h (wegen Gleitzeit): Bekommt er 2h bezahlt und das Gleitzeitkonto bleibt unverändert oder bekommt er 5h bezahlt und das Gleitzeikonto wir um die 3h Gleitzeit gekürzt? Vielleicht habt ihr ja eine Regelung, aber daran denken muss man halt..... Wenn ihr das ganze jetzt noch unter den Freiwilligkeitsvorbehalt stellt wird die Sache i.d.R. nicht einfacher..... Wer hat wegen Ausnutzung Gleitzeitkonto länger gearbeitet, wer hat Mehrarbeit geleistet? Oder läuft das ganze grundsätzlich aufs Gleitzeitkonto? Dann ist der Freiwilligkeitsvorbehalt IMHO vollkommen wertlos, da die AN über das Gleitzeitkonto ohnehin freiwillig länger arbeiten könnten wenn sie wollen (außer ihr habt den maximalen Auf-/Abbau pro Woche beschränkt).
So ganz erschließt sich mir nicht WAS ihr mit dieser "freiwilligen Mehrarbeit" den Kollegen überhaupt sagen wolltet. IMHO habt ihr den Kollegen einen Bärendienst erwiesen indem ihr sie mit dieser Regelung (die der AG nicht freiwillig mitträgt) unmittelbar unter Druck gesetzt habt. IMHO solltet ihr mit dem AG reden um die Kuh vom Eis zu holen.
18.11.2010 um 19:38 Uhr
Vielen Dank für euere Antworten. Bei uns scheint das etwas verzwickt zu sein auch nicht zuletzt durch unsere schwammige Betriebsvereinbarung. In der einen Pasage redet man von Sollarbeitszeit in der anderen von Pflichtanwesenheit dann wieder von Kernzeiten und Möglichkeiten der Mit bestimmung des Arbeitsbeginn sowie dessen Ende. Überstunden sind bis +100 Stunden Gleitarbeitsstunden erst ab 100 werden Überstunden vergütet. Wir müssen wohl erst mal die BV prüfen lassen. Das mit den freiwilligen Überstunden kommt daher dass ein Teil der Mitarbeiter sich vehement gegen Überstunden wehrt und der andere Teil vehement jede Stunde mitnimmt. Deshalb die Freiwilligkeitsregelung. Das werden wir in der Zukunft etwas genauer ansehen.
Das Weihnachtsgeld wurde jedes Jahr unter freiwilliger Leistung bezahlt und immer am schwarzen Brett unter dieser Prämise ausgehängt. Also schlechtes Blatt für uns.
Vielen Dank für euer Interesse und euren Antworten Gruß Beärle
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