Erstellt am 15.11.2010 um 16:34 Uhr von gallocampo
§87 Abs. 1, Punkt 2 und 3
"...
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
...
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitzeit;
..."
Erstellt am 15.11.2010 um 18:18 Uhr von alterBrummbär
champion,
das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nicht nur auf die Frage, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll, sondern ebenfalls mitbestimmungspflichtig ist die Frage, wie die verbleibende Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll, was man auch auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG stützen kann.
Erstellt am 15.11.2010 um 23:02 Uhr von Kuzbub
In aller Kürze: Voraussetzung für die (bleibende Zahlung von) Kurzarbeit (ergeld) ist eine Betriebsvereinbarung über die Modalitäten der Ausführung:
http://www.arbeitnehmerkammer.de/mitbestimmung/haeufig-gestellte-fragen/kurzarbeit/