Erstellt am 14.11.2010 um 21:02 Uhr von wahlvst
rebmik
Für Verstöße gegen das ArbZG ist die Aufsichtsbehörde zuständig. Aber Selbstständige unterliegen nicht dem ArbZG.
Warum Verstöße solcher sich negatib auf andere Beschäftigte auswirken sollen kann ich aber nicht nachvollziehen. Denn wenn Du neben einem auf der Brücke stehst der von der selben springen möchte oder springt springst Du doch auch nicht einfach nur so ihm hinterher!
Also, wo so hier ein anderer AN geschützt werden?
Erstellt am 14.11.2010 um 21:43 Uhr von rainerw
AN die aber gegen das ArbZG verstossen arbeiten unvorsichtiger und gefährden andere; in dem Fall die MA Betriebes in dem sie den Arbeitsauftrag haben. Also die eigenen AN schützen indem man den AG mitteilt das der BR es für erforderlich hält das auch Fremdfirmen das ArbZG einhalten.
Und der Begriff erforderlich ist immer so schön dehnbar......
Erstellt am 14.11.2010 um 22:00 Uhr von wahlvst
Hallo rainerw, ja und der AG sagt dann da geschieht schon nichts und ich kann diese nicht zwingen das ArbZG zu beachten, auch weil es auf sie nicht zutrifft. Dem AG ist es wohl im Gegenteil recht, wenn sie so handeln/ arbeiten wie sie es tun.
Auch ist es nicht zwingend so, nur weil z.B. AN die Pausen lt. ArbZG nicht bechaten sie dann unvorsichtig sind/werden.
Denn wäre dem so, gäbe es in vielen Fällen wo es sehr problematisch ist bzw. nicht immer geht die Pausen entsprechend zu beachten zu Unfällen kommt.
Denn das ArbZG gilt nicht für Selbstständige sondern nur für abhängig Beschäftigte. Und Selbstsändige sind deshalb nicht unvorsichtiger oder eine Gefahr für andere.
Weiter, wäre hier wirklich eine solche Gefahr, würde es wohl den § 7 Abweichende Regelungen nicht geben!
Erstellt am 14.11.2010 um 22:19 Uhr von rainerw
Hier eine Arbeitshilfe wie man darauf hin steuern kann:
Wie gesagt, das Wort erforderlich ist dehnbar. Nur das einzeln auszuarbeiten sollte der BR selber tun.
Erstellt am 14.11.2010 um 22:28 Uhr von wahlvst
Hallo rainerw,
in der von Dir verlinkten Broschüre geht es nicht einmal um das Thema Pausen, also § 4 ArbZG, es kommt nicht einmal darin vor. Es geht darin nur um das Thema "Höchstarbeitszeiten und Sonn und Feiertagsregelungen lt. ArbZG"
Das ArbZG hat auch nicht zwingend etwas mit dem Thema "Arbeitsicherheit" zu tun. Denn wäre es so hätte der Gesetzgeber es zwingend auch für Selbstsändige vorgesehen.
Aber, ALLE AN sollten rein auch Gründen IHRER eigenen Gesundheit die zu Recht im § 4 ArbZG aus diesem Grunde vorgeshenen Pausen beachten/ einhalten.
Erstellt am 14.11.2010 um 23:05 Uhr von rainerw
Hallo wahlvst,
genau aus diesem Grund habe ich es ja auch als Arbeitshilfe betitelt. Ich z.B. würde einige Ansätze sehen. Überlasse es aber den betreffenden BR etwas daraus zu erkennen.
Erstellt am 15.11.2010 um 00:05 Uhr von ganther
lieber rainerw
ich halte das nicht für kreativ sondern einfach nur für mega-weit hergeholt. Die Musik spielt beim AN-Begriff! Und da haben wir hier das Problem!
Dass dein Ansatz nicht zieht sieht man schon daran dass der BR auch nicht leitende Angestellte auf das ArbZG verpflichten kann. Auch die dürfen länger arbeiten und gefährden nach Ansicht des Gesetzgebers nicht die "normalen" AN
Erstellt am 15.11.2010 um 12:17 Uhr von Petrus
Wenn hier die Schlagwörter "selbständige Honorarkräfte" und "im Team eingesetzt" in einem Atemzug fallen, würde ich mich als BR mal zum Thema Scheinselbständigkeit schlau machen...
Erstellt am 15.11.2010 um 21:40 Uhr von rainerw
Joo Petrus, daran hatte ich jetzt noch garnicht gedacht.
Ich hoffe nur das nicht alle BR´s so arbeiten und ihre Mitbestimmung bei Risikobeurteilungen, Prävenzionsmaßnahmen, Wirkamkeitskontrollen und der Dokumetationspflicht, voll in Anspruch nehmen. Gerade beim Thema Arbeitsschutz.
Wenn ein BR dann noch geschickt arbeitet kann er einen AG schon den Weg zeigen was dieser trotz Vertragsfreiheit in einem Werksvertrag rein schreibt und was nicht.
Nur müssen hier auch mal BR Köpfe rauchen und nicht ne Stunde Sitzung und das Thema ist durch.