Erstellt am 11.11.2010 um 21:19 Uhr von wahlvst
lese einmal hier:
http://www.arbeitsratgeber.com/bereitschaftsdienst_0035.html
Der Bereitschaftsdienst ist nach EU Urteil wie Arbeitszeit zu behandeln. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der geltenden Bestimmungen, ...
http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Arbeitszeitrecht/azra2.htm
http://www.rechtslexikon-online.de/Bereitschaftsdienst.html
Bereitschaftsdienst
Zeitraum, in dem sich ein Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebes verfügbar halten und die Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers unverzüglichen aufnehmen muss.
Der Arbeitnehmer unterliegt also einer Ortsbeschränkung und muss zum sofortigen Arbeitsbeginn fähig sein.
Bereitschaftsdienst findet häufig in Krankenhäusern statt, so dass in dringenden Fällen ständig ein Arzt zur Hand ist.
Er ist von der Arbeitsbereitschaft und der Rufbereitschaft zu unterscheiden.
Während der Ableistung des Bereitschaftsdienstes ist der Arbeitnehmer - sofern es nicht zum Bedarfsfall kommt - von jeder Tätigkeit und Verantwortung frei.
Bereitschaftsdienst gilt - anders als Rufbereitschaft - seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 9. September 2003 (Rechtssache C-151/02) als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit. Das Urteil wurde zum 1. Januar 2004 ins deutsche Recht umgesetzt. Bereitschaftsdienst ist deshalb vom Arbeitgeber zu vergüten.
Erstellt am 11.11.2010 um 21:24 Uhr von nicoline
Killmauski,
*müssen NB machen.*
was ist denn die Rechtsgrundlage für diese NB, Arbeitsvertrag? Tarifvertrag?
*bekomme ich 1,75 h angerechnet.*
Warum nur 1,75 Std?
*wenn NB Arbeitszeit ist,*
Da müsste man erst einmal klären, was Ihr da wirklich macht:
Bereitschaftszeit oder Bereitschaftsdienst.
Erstellt am 11.11.2010 um 21:44 Uhr von wahlvst
Bereitschaftszeit = Arbeitszeit?
http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2009/11/04/bereitschaftszeit-arbeitszeit/
Der Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. Dies entspricht mittlerweile der ständigen Rechtsprechung. Sämtliche Zeiten des Bereitschaftsdienstes gehören zur Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG.
Erstellt am 11.11.2010 um 21:55 Uhr von Killmauski
Grundlage für diese NB ist der Arbeitsvertrag.
1,75 h ergeben sich aus 7 Zeitstunden, die wir mit einer viertel Stunde je voller Stunde als Arbeitszeit angerechnet bekommen.
In dieser Zeit können wir schlafen, müssen aber bei Bedarf( Notfall, Verletzung, Krisen usw) Dienst machen. Wenn das so ist, können wir diese Zeit voll anrechnen.
Erstellt am 12.11.2010 um 20:04 Uhr von nicoline
Killmauski,
*1,75 h ergeben sich aus 7 Zeitstunden, die wir mit einer viertel Stunde je voller Stunde als Arbeitszeit angerechnet bekommen.*
Wer hat denn festgelegt, dass diese 7 Std. in der Nacht nur als 1,75 Std. Arbeitszeit gerechnet werden? Gibt es einen Tarifvertrag?
wahlvst
*im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG*
Und genau da liegt der Hase im Pfeffer, lieber wahlvst. Im arbeitsschutzrechtlichen Sinne des ArbZG gilt der BD als ganz normale Arbeitszeit, in der Vergütung ist es den AG jedoch erlaubt, diese Zeit geringer zu vergüten (geht auch in Stunden), als die normale Arbeitszeit, da die Arbeitsintensität in diesen Stunden geringer ist, als während der normalen Arbeitszeit.