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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

AG möchte BR massiv einschränken - Teil 2

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gironimo
Jan 2018 bearbeitet

Irgendwie habe ich den Eindruck - es ist noch nicht alles gesagt. Daher hier noch mal die Frage:

Hallo Kollegen/innen,

Zur Situation:

Unser AG möchte unseren BR (9 BRM) in seiner BR-Tätigkeit massiv einschränken. Laut unserem TV sind in unserer Branche "max. 248 Stunden/Gewerbliche MA" möglich.

Unsere BRM (fast alle sind Vollzeit) kommen mit ihren normalen (Produktiv laut AG) Arbeitsstunden i.d.R. auf "230 Stunden/Monat"

Für BR-Tätigkeit (z.B. Sitzungen, Versammlungen, BR Sprechstunde, usw.) kommen ca.20 Stunden/Monat und ca. 15 Stunden (nicht jeden Monat) dazu.

Das macht wenn mal viel als BRM zutun ist (wie gesagt nicht jeden Monat) ca. 265 Stunden (inkl. BR-Tätigkeit).

Jetzt sagt unser AG, da es für ihn keinen Unterschied macht ob es sich hierbei um Arbeitsstunden (Produktiv laut AG) oder um Stunden aus BR-Tätigkeit handelt und er dies sowieso nicht genau Nachvollziehen/Überprüfen kann. Werden ab sofort nur noch "max. 248 Stunden" bezahlt und ob die Restlichen Stunden die darüber hinaus gehen (ab der 249 Stunde) als Freizeitausgleich gegeben werden ist von ihm aus nicht vorgesehen.

Daher ist meine/unsere Frage:

Darf/kann unser AG auf diese Weise unsere BR-Tätigkeit so einschränken. Denn sollten z.B. am 25. des Monats unsere "248 Arbeitsstunden (Produktiv laut AG) " erreicht sein, wäre unser Gremium laut Arbeitgeber nicht mehr in der Lage BR-Tätigkeit zu tätigen, außer wir würden es "Unentgeltlich" tun.

Aus unserer Sicht ist es so, wenn wir dringend erforderliche BR-Tätigkeit" außerhalb unserer persönlichen Arbeitszeit erledigen, dann hat das nichts mit den im TV geregelten "max. Stunden" zutun. ODER?

Danke im voraus und wie reagieren wir am besten ?

BimmelBR

2.68109

Community-Antworten (9)

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gironimo

05.11.2011 um 10:04 Uhr

"Aus unserer Sicht ist es so, wenn wir dringend erforderliche BR-Tätigkeit\" außerhalb unserer persönlichen Arbeitszeit erledigen, dann hat das nichts mit den im TV geregelten \"max. Stunden\" zutun. ODER?"

Das BetrVG ist aus meiner Sicht eindeutig. BR tätigkeit findet während der Arbeitszeit statt. Und das je nach erfordernis bis zur gesmten (tariflichen) Arbeitszeit. Außerhalb dieser Zeit ist BR-Arbeit nur aus "betrieblichen" Gründen möglich (z.B.Schichtbetrieb in dem nicht alle BR-Mitglieder in der gleichen Schicht arbeiten können; oder aber auch bei Teilzeitbeschäftigten oder man hat sich mit dem AG darauf verständigt) - jedoch nicht, wenn die BR-Mitglieder dies aus eigenem Antrieb so machen.

Die betrieblich notwendige BR-Arbeit außerhalb der Arbeitszeit wird zunächst in Freizeit ausgeglichen. Ist dies nicht möglich (4 Wochen) - dann Bezahlung.

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rainerw

05.11.2011 um 15:11 Uhr

@gironimo mal ein kleiner Widerspruch. Betrbl. Gründe sind nur wenn z.B. ein Werk unter Wasser steht, eine Ware oder ein Produkt zu verderben droht, oder aber wenn ein AG nachweisen kann, das nur der entsprechende MA eine bestimmte Arbeit verrichten kann. Das was Du genannt hast sind betrbl. Belange oder aber betriebl. Notwendigkeit. Rechtlich kann das ein Riesengroßer Unterschied sein.

@all Nach der Rechnung komme ich auch mit der Endstundenzahl für BR arbeit nicht so ganz hin. Es ist ein 9er Gremium. demnach müsste ein BRM voll freigestellt sein. Dem scheint mir nicht so zu sein (Vermutungsmodus). Wenn dem so ist, würde ich als erstes erstmal damit anfangen dies Auf die Tagesordung zu setzen. Punkt 1. Beschlussfassung über § 38 BetrVG. Punkt 2.Wahl und Bestimmung der Person die die Freistellung nach § 38 wahr nimmt. Dann ein Gesprächstermin mit dem AG suchen in dem ihm die Beschlüsse mitgeteilt werden und wo der AG die Möglichkeit hat seine Einwände gegen die gewählte Person offen zu legen. Auch sollte man sich in vernünftiger Form über einen Termin einigen, ab wann die Person freigestellt wird, damit der AG die Möglichkeit hat adequaten Ersatz zu finden. Als Betriebsrat würde ich dann auf der nächsten Sitzung den Tagesordungspunkt § 37--Inhalt und Umsetzung auf der Tagesordung setzen. Hier den ganzen 37iger, samt Kommentierung geimansam durchgehen. Ist das geschehen als nächsten Punkt auf der Tagesordnung: Beratung und Beschlussfassung zur Schulung zum Grundlagenseminar I. Ich denke da sind wir uns alle einig das dies hier wohl angebracht ist, oder sehe ich das verkehrt? Sollte das Gremium so vorgehen sollten sich Antworten zu dem Thema von ganz alleine beantworten.

G
gironimo

05.11.2011 um 16:07 Uhr

Hallo rainerw,

ich habe mich vielleicht nicht genau genug ausgedrückt. Ich meinte den § 37 Abs 3 BetrVG:

"Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. (...)"

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BimmelBR

05.11.2011 um 22:30 Uhr

Hallo Kollegen/innen,

danke für eure schnelle Antworten und ich hoffe das noch die eine oder andere dazu kommt.

@ gironimo, unsere BR-Tätigkeit außerhalb unser persönlichen Arbeitszeit kommt ausschließlich nur zustande, da wir ein Schichtbetrieb sind und keines unserer BRM macht BR-Tätigkeit aus eigenem Antrieb (also weil es seine Stunden aufstocken möchte, denn so sieht unser AG).

Für unsere BR-Tätigkeit erwarten wir keine Bezahlung als Überstunden (Stichwort: Besserstellung bzw. Bereicherung). Vielmehr sollte unser AG diese aufgewandte Zeit für BR.Tätigkeit (außerhalb unserer persönlichen Arbeitszeit) als Freizeitausgleich geben. Aber dies sieht unser AG eben nicht so.

@ rainerw, wir haben ein "Voll freigestelltes BRM". allerdings ist es gerade in den letzten 4-5 Monaten zu extrem viel und vor allem erforderlicher BR-Tätigkeit gekommen (z.B. mehrer Sitzungen mit AG und Rechtsanwälten bzgl. Interessenausgleichs, Teilversammlungen, usw.) und dies war beim besten Willen nicht alleine von unserem "Voll freigestellten BRM" zu bewältigen.

Größtenteils waren die Sitzungen auch auf Wunsch/verlangen des AG einberufen worden.

Daher denken wir, das unser AG versucht uns als Gremium zu kontrollieren bzw. uns in unserer BR-Tätigkeit einzuschränken. Denn ein BR der vom AG kontrolliert bzw. eingeschränkt wird/ist, ist zumindest aus AG-Sicht ein guter BR.

Das kann und darf aber nicht sein, den als BR vertreten wir die MA und deren Angelegenheiten/Rechte und nicht des AG. Oder?

Danke BimmelBR

D
DonJohnson

05.11.2011 um 22:44 Uhr

Ich muß Rainer schon Recht geben...

unsere BR-Tätigkeit außerhalb unser persönlichen Arbeitszeit kommt ausschließlich nur zustande, da wir ein Schichtbetrieb sind

BR Tätigkeit sind nicht nur Sitzungen...

R
rainerw

05.11.2011 um 23:41 Uhr

@BimmelBR

Vielleicht solltet ihr dem AG auch mal folgendes zukommen lassen. Und parallel die Sitzung mit dem Tagesordnungspunkt über § 37 und deren Umsetzung behandeln.

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.

Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

und noch was, wenn euer AG der Meinung ist das ihr zu viele Überstunden poduziert, was hindert euch daran die nächsten beantragten Überstunden für alle AN mal ab zu lehnen. Bedenkt, ihr habt euch auf diese Ebene wählen lassen, nun tut was dafür.

D
DonJohnson

06.11.2011 um 00:12 Uhr

@BimmelBR Ja, ich weiß, aller Anfang ist schwer, gerade wenn man neu als BR ist im Betrieb. Der AG hat seine Vorstellungen und die Belegschaft denkt mitunter, dass ihr eh nur Kaffee trinkt. Auch deine Schilderung mit was ihr beschäftigt seid ist schon ne Hausnummer. Aber gerade dann, und gerade in eurer Situation ist es unablässig die BR Arbeit "vernünftig" zu machen. Auch wenn es dem AG nciht gefallen mag... Wie rainerw zitierte (ein Beitrag der WAF), ist BR Arbeit eben nciht nur Sitzungen abhalten. Und eure BR Arbeit findet laut Gesetz halt wärend der Arbeitszeit statt. Und wie es sich an hört, habt ihr mehr als genug zu tun ;-( Ich finde deses Info Blatt auch sehr schön, und zitiere öfters daraus. Es zeigt auch, dass selbst mit voll freigestellten, eben nicht nur dieser oder diese die Arbeit im und für den BR machen. Und alles rund um auch deine Freistellung für BR Arbeit steht im zitierten 37er...

Viel Erfolg und laßt euch nciht unter kriegen - mit der Zeit wird es echt einfacher ;-)

P
Petrus

07.11.2011 um 10:19 Uhr

Vielmehr sollte unser AG diese aufgewandte Zeit für BR.Tätigkeit (außerhalb unserer persönlichen Arbeitszeit) als Freizeitausgleich geben. Aber dies sieht unser AG eben nicht so.

Notfalls könnt ihr dafür sorgen, dass ihm das kostenpflichtig vom Arbeitsrichter erklärt wird. Vorab müsst ihr aber sicherstellen, dass alle BR-Arbeit, die während der Arbeitszeit möglich ist, auch während der Arbeitszeit stattfindet (z.B. auch während der Nachtschicht) und die Zeiten außerhalb der persönlichen Arbeitszeit minimiert werden.

B
BimmelBR

09.11.2011 um 10:22 Uhr

Hallo Kollegen/innen,

ich/wir möchten euch für eure Unterstützung vielmals danken.

Eure zahlreichen Antworten haben mir/uns weiter geholfen und ich/wir werden dank eurer Unterstützung unserem AG gut vorbereitet (hoffentlich) in dem nächsten Monatsgespräch gegenüber stehen.

Danke BimmelBR

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