Arbeitsbefreiung
Folgende Frage hätten wir an Euch: Es heißt doch "Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (in der Regel bis zu 5 Arbeitstagen) durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert werden (§ 616 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Derartige Gründe sind die Pflege eines kranken Kindes unter zwölf Jahren und andere außerordentliche Vorkommnisse in der Familie des Arbeitnehmers (Geburten, Hochzeiten, Krankheitsfälle, Todesfälle), notwendige Arztbesuche." Bedeutet das, dass man zu diesen Anlässen bezahlt frei bekommt, ohne dass man Urlaubstage "opfern" muss? Wir blicken da nicht recht durch, leider. Ich hoffe, Ihr könnt uns helfen, Danke schon mal
Community-Antworten (2)
08.11.2010 um 18:04 Uhr
Bedeutet das, dass man zu diesen Anlässen bezahlt frei bekommt, ohne dass man Urlaubstage "opfern" muss?
Im Prinzip ja. Kann aber im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag auch anders geregelt sein.
in der Regel bis zu 5 Arbeitstagen
das dürfte eher die Ausnahme sein - je 1 Tag ist eher üblich...
die Pflege eines kranken Kindes unter zwölf Jahren
in der Regel nicht wegen §616 Satz 2 BGB: Da in diesem Fall die Kasse Krankengeld zahlt ...
und andere außerordentliche Vorkommnisse in der Familie des Arbeitnehmers (Geburten, Hochzeiten
wenn nicht Abbedungen, ist hier jeweils 1 Tag üblich
Krankheitsfälle
Nein, da hier andere Gesetze greifen (EntgFG bei eigener Krankheit, SGB V bei Krankheit von Kindern unter 12).
Todesfälle
1 bis 2 Tage, nur in seltenen Ausnahmefällen mehr.
notwendige Arztbesuche.
Nur, wenn sie nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich sind.
10.11.2010 um 17:18 Uhr
Danke schön für die prompte Antwort, das hilft uns weiter!! Schöne Grüße
Sissi
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