Erstellt am 03.11.2010 um 19:53 Uhr von pfeilenbogen
JA!! - Ein AG der sich auskennt!
BEEG § 17 Absatz 1
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um 1/12 kürzen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Erstellt am 03.11.2010 um 19:56 Uhr von Lotte
Robbya,
wichtig ist die von pfeilenbogen schon erwähnte Formulierung: Voller Kalendermonat!
Erstellt am 03.11.2010 um 19:57 Uhr von Kölner
@all
Aber dieser pfeilenbogen sollte sich mit dem richtigen Gesetz bewehren...und nicht mit dem Auslaufmodell.
Das ist dann wieder entlarvend und bedingt sicher auch die Möglichkeit, den § 23 BetrVG einzuleiten - sofort! :-)
Erstellt am 03.11.2010 um 21:02 Uhr von Immie
@pfeilenbogen
Du mogelst :-)
Erstellt am 03.11.2010 um 21:03 Uhr von Kölner
@pfeilenbogen
Einfach die Antwort ändern ist aber nicht nett...
...da stand eben noch das BErzGG
Erstellt am 03.11.2010 um 21:29 Uhr von pfeilenbogen
wer etwas behauptet gesehen haben zu wollen, müsste es auch belegen können
Vielleicht war ja auch nur der Bildschrim nicht klar und hat daher den Blick getrübt :-))))
Erstellt am 03.11.2010 um 21:30 Uhr von pfeilenbogen
Das ist die 7. ..........
Erstellt am 03.11.2010 um 21:36 Uhr von nicoline
Erstellt am 03.11.2010 um 21:37 Uhr von MonaLisa
@nicoline,
bin ganz deiner Meinung! ;-)
Erstellt am 03.11.2010 um 22:16 Uhr von Immie
...Vielleicht war ja auch nur der Bildschrim nicht klar und hat daher den Blick getrübt :-))))...
Klar... und das gleichzeitig bei mehreren Menschen, auf mehreren Laps... ;-)