Arbeitszeit
Hallo zusammen, ich arbeite in der tapetenindustrie .Unser Abt.Leiter erstellt einen wöchentlichen Schichtplan der auch von unserem BR unterschrieben wird.Jeder AN kann darauf ersehen zu welcher Zeit und an welcher Anlage er eingesetzt wird. Wie gesagt dieser Plan ist von beiden Parteien unterschrieben worden.Kann nun der Abt.Leiter diesen Plan einseitig ändern, ohne den Br gehört zu haben?
Community-Antworten (3)
02.11.2010 um 11:44 Uhr
. . . ändert sich denn an den Arbeitszeiten etwas, oder wird nur festgelegt z.B. "von 8:00 bis 12:00 an der Druckmaschiche, von 12:30 bis Feierabend an der Verpackungsmaschine"?
Hintergrund der Frage: Änderungen an den Dienstzeiten geht nur in beiderseitigem Einverständnis, Änderungen an der Konkretisierung (von wann bis wann an welcher Maschine) wäre zulässig . . .
02.11.2010 um 12:23 Uhr
Hallo monti, vor allen Dingen kann er den mitgeteilten (durch Aushang) Dienstplan nicht ohne die Zustimmung des AN den es betrifft ändern!
Gruß PT Netty
02.11.2010 um 13:29 Uhr
Zitat: "Mit Aushang des Dienstplanes am Schwarzen Brett oder Zustellung an den einzelnen Mitarbeiter wird der Dienstplan rechtsverbindlich. Der Arbeitgeber hat sein Direktionsrecht in Bezug auf die Arbeitszeitaufteilung rechtswirksam und rechtsverbindlich ausgeübt. Dieser Dienstplan, der zunächst nur ein Soll-Dienstplan ist, kann deshalb auch nicht einseitig vom Dienstgeber geändert werden. Änderungen sind - wenn überhaupt, dann nur in dringenden Fällen - im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wurde der Dienstplan noch nicht ausgehangen bzw. ist er dem einzelnen Mitarbeiter noch nicht zugegangen, kann er noch jederzeit geändert werden.
Eine Ausnahme besteht gemäß AVR Anlage 6: Danach kann der Dienstgebers oder sein Bevollmächtigten über die bereits im rechtsverbindlichen Dienstplan festgelegten Zeiten hinaus Überstunden anordnen; diese dürfen aber nur angeordnet werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
In Einrichtungen, in denen Dienst an allen Tagen eines Kalendermonats zu leisten ist, wird diese Problematik durch einen Dienstplan, der sich an den jeweiligen dienstlichen Notwendigkeiten orientiert, geregelt. Der Dienstgeber kann aufgrund des ihm zustehenden Direktionsrechts grundsätzlich die Arbeitszeit einseitig festlegen. Die Ausübung des Direktionsrechts ist begrenzt durch den Arbeitsvertrag, durch die gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen, durch kirchliche Arbeitszeitregelungen und durch Beteiligungsregelungen der Mitarbeitervertretung, aber auch der Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern. Siehe dazu BAG 6. Senat, Urteil vom 23.9.2004 - 6 AZR 567/03 - Direktionsrecht - Lage der Arbeitszeit - Personelle Auswahlentscheidung"
P.S. leider keine Quellenangabe, da unter `Notitzen´ eingeordnet.
mfg
Verwandte Themen
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Verfügungszeit
ÄlterHallo Liebes Forum haben ein kleines Problem unsere BV Arbeitszeit und Verfügungszeit wurde gekündigt letztes Jahr durch AG jetzt im Juni wurde uns eine neue BV vorgelegt die wie folgt lautet: Bitte u
Arbeiten für den BR
ÄlterHallo Leute.! Ich habe eine Frage bezüglich Arbeitszeit in Sachen BR Arbeit. Ich habe speziele Fragen die mir nur ein Gewerkschaft Anwalt Beantworten kann. Es geht um Fragen bezüglich Tarifvert
BV Pausenzeiten Stress mit AG
ÄlterHallo Kollegen, Ich brauche mal eure Hilfe. Wir haben mit dem AG eine BV abgeschlossen zur Regelung der Pausenzeiten, da diese bei uns sehr ausgeufert sind. In der BV Steht bei: PRÄAMBEL Di
Vertsehe unseren MTV NICHT SO GANZ
ÄlterWas steht den AN den jetzt zu? --------------------------------------------------------------------------- MTV SAGT: §2 Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunde
Vergütete Arbeitszeit vs. Anwesenheitszeit
ÄlterLiebes Forum ich habe eine dringliche Frage und ich bin der Auffassung, dass etwas in der Berechnung des Gehalts nicht rechtens sein kann. Ich hoffe Ihr gebt den Input den ich brauche. Folgende Bedin