Erstellt am 02.11.2010 um 10:44 Uhr von wölfchen
. . . ändert sich denn an den Arbeitszeiten etwas, oder wird nur festgelegt z.B. "von 8:00 bis 12:00 an der Druckmaschiche, von 12:30 bis Feierabend an der Verpackungsmaschine"?
Hintergrund der Frage:
Änderungen an den Dienstzeiten geht nur in beiderseitigem Einverständnis, Änderungen an der Konkretisierung (von wann bis wann an welcher Maschine) wäre zulässig . . .
Erstellt am 02.11.2010 um 11:23 Uhr von PTNetty
Hallo monti,
vor allen Dingen kann er den mitgeteilten (durch Aushang) Dienstplan nicht ohne die Zustimmung des AN den es betrifft ändern!
Gruß
PT Netty
Erstellt am 02.11.2010 um 12:29 Uhr von azrael
Zitat:
"Mit Aushang des Dienstplanes am Schwarzen Brett oder Zustellung an den einzelnen Mitarbeiter wird der Dienstplan rechtsverbindlich. Der Arbeitgeber hat sein Direktionsrecht in Bezug auf die Arbeitszeitaufteilung rechtswirksam und rechtsverbindlich ausgeübt. Dieser Dienstplan, der zunächst nur ein Soll-Dienstplan ist, kann deshalb auch nicht einseitig vom Dienstgeber geändert werden. Änderungen sind - wenn überhaupt, dann nur in dringenden Fällen - im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wurde der Dienstplan noch nicht ausgehangen bzw. ist er dem einzelnen Mitarbeiter noch nicht zugegangen, kann er noch jederzeit geändert werden.
Eine Ausnahme besteht gemäß AVR Anlage 6: Danach kann der Dienstgebers oder sein Bevollmächtigten über die bereits im rechtsverbindlichen Dienstplan festgelegten Zeiten hinaus Überstunden anordnen; diese dürfen aber nur angeordnet werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
In Einrichtungen, in denen Dienst an allen Tagen eines Kalendermonats zu leisten ist, wird diese Problematik durch einen Dienstplan, der sich an den jeweiligen dienstlichen Notwendigkeiten orientiert, geregelt. Der Dienstgeber kann aufgrund des ihm zustehenden Direktionsrechts grundsätzlich die Arbeitszeit einseitig festlegen. Die Ausübung des Direktionsrechts ist begrenzt durch den Arbeitsvertrag, durch die gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen, durch kirchliche Arbeitszeitregelungen und durch Beteiligungsregelungen der Mitarbeitervertretung, aber auch der Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern. Siehe dazu BAG 6. Senat, Urteil vom 23.9.2004 - 6 AZR 567/03 - Direktionsrecht - Lage der Arbeitszeit - Personelle Auswahlentscheidung"
P.S. leider keine Quellenangabe, da unter `Notitzen´ eingeordnet.
mfg