Erstellt am 02.11.2010 um 07:46 Uhr von rkoch
> Wo kann man die Vorgehensweise und das Einblicksrecht genau nachlesen ?
In den Kommentierungen zu §80 (2) BetrVG.
Der reine Text, der nicht viel hergibt ist:
> Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben
> erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der
> Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen
> über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.
Was daraus z.B. nicht hervorgeht:
In der Rechtsprechung wird für den Fall das kein BA gebildet werden kann dieses Einsichtsrecht z.B. dem BRV zugesprochen.
Einsichtsrecht = Reinschauen, aber nicht kopieren. Notizen machen.
> Was genau muss in den Listen alles drinn stehen ? Um wieviel Monate oder Jahre
> muss das ganze nachvollziehbar sein ?
Listen über die Bruttolöhne und -gehälter = Aktueller Bruttolohn/AN in EUR, keine Details.
> Wie läuft ein Antrag zur Einsichtnahme ab ?
Antrag? Beschluß des BR machen: BRV nimmt Einsicht. Mitteilung an AG: BRV kommt zur Einsicht. Hingehen.
Aber macht Euch nicht zu viel Hoffnungen. Lohn ist Individualrecht, mit Ausnahme der MBR bei Ein- und Umgruppierung (§99) sowie MBR bei den Entgeltgrundsätzen und Leistungsentlohnung, etc. (§87) ist für den BR nichts drin.
Man kann durch die genannten Hintertürchen den AG dazu bringen (wenn man das Stehvermögen und die Streitbereitschaft aufbringt) sein Entlohnungssystem zu überdenken - zumindest was den Leistungslohn angeht. Aber tatsächlich etwas neues einführen oder bestehende individuell vereinbarte Löhne korrigieren: Das schafft wenn überhaupt ein TV. Am ehesten Erfolg verspricht die offene Aussprache der Kollegen über Entlohnungsfragen untereinander. Aber da gibt es ein Riesen Problem: Über Lohn spricht man nicht - und der BR darf selbst dann wenn ihm eklatante Missverhältnisse bekannt geworden sind nicht die AN gegen ihren AG aufwiegeln. Hier ist ein ganz zartes Händchen gefragt.
Viel Spaß!