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Einsichtsrecht in Unterlagen des GBR

H
Hartmut
Jan 2018 bearbeitet

Interessante Fragestellung heute morgen im Gremium, bei der ich passen musste: Die Mitglieder des BR haben ja nach §34 Abs. 3 BetrVG Einsichtsrecht in die Unterlagen des BR und seiner Ausschüsse. Wie verhält sich das aber mit dem Einsichtsrecht der Mitglieder der einzelnen BR in die Unterlagen des GBR und dessen Ausschüsse? Kann jemand was dazu sagen?

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Community-Antworten (8)

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ganther

01.10.2015 um 15:21 Uhr

der GBR ist ein eigenständiges Gremium. Daher haben die GBR Delegierten entsprechende Rechte. Das einzelne örtliche BRM hat jedoch keine rechte auf Dokumente des GBR. Entweder der örtliche Delegierte gibt sie weiter oder er schaut in die Röhre

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rolfo

01.10.2015 um 17:11 Uhr

@ ganther Ich bezweifle dass der GBR Delegierte Unterlagen weitergeben darf, er kann und muss die örtlichen BR informieren, aber Weitergabe von Unterlagen sehe ich als gewagt an.

G
ganther

01.10.2015 um 18:42 Uhr

kommt auf die unterlage an...

J
Jakarta

01.10.2015 um 20:53 Uhr

Nee, egal um welche Unterlage es sich handelt, es dürfen alle eingesehen werden. Unterlagen der/des Delegierten sind kein Privatbesitz, sondern gehören immer den Gremien. Da die GBRM auch BRM in ihrem Betrieb sind, gelten zunächst ihre Rechte und Pflichten als BRM.

Die Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG gilt auch nicht zwischen BR und GBR. Das bedeutet, dass ein GBRM über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die er im GBR erfahren hat, in seinem BR-Gremium offenbaren darf und umgekehrt. Denn immerhin haben sowohl die GBRM als auch die BRM ihrerseits eine Geheimhaltungspflicht gegenüber Unbefugten.

Unterlagen, egal wie geheimhaltungswürdig sie auch immer sind, dürfen innerhalb und zwischen den Gremien solange hin und hergeschoben werden, bis einem dabei die Lust vergeht.

H
Hartmut

02.10.2015 um 12:22 Uhr

Das ist genau die Frage ... folgt denn allein aus der Tatsache, dass sich der GBR ja ausschließlich aus Mitgliedern der lokalen BR rekrutiert, schon das Recht auf Einsichtnahme aller lokalen BRM in die Unterlagen des GBR? Ich kann mir das nicht so recht vorstellen, denn der GBR ist ja, wie ganther schon schreibt, ein anderes Gremium.

Aber die Papierlage ist dünn. Weder finde ich wirklich stichhaltige Argumente dafür noch dagegen. Fitting & Co halten sich vornehm zurück.

B
brolle

02.10.2015 um 13:16 Uhr

Ich geh da mit jakarta mit. Als gbrm habe ich ein recht auf alle unterlagen des gbr. Und als brm kann ich auch alles was ich als gbrm erfahre an meine anderen brm weitergeben. Selbst wenn es einen so großen gbr gibt, dass ich als lokaler br keinen vertreter drin sitzen habe, kann ich alle mich betreffenden infos beim gbr anfordern, da ja wie schon gesagt keine geheimhaltungspflicht zwischen den gremien existiert. Auch an unterlagen des wa würde man so rankommen.

J
Jakarta

03.10.2015 um 15:52 Uhr

@Hartmut Nein, das ist hier eigentlich nicht die Frage.

Aus dem Umstand, dass alle örtlichen in den GBR entsendeten BRM, natürlich auch ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen des GBR haben, kann nicht abgeleitet werden, dass dieses dann auch für alle sonstigen örtlichen BRM gilt.

Hier geht es ja auch nicht um ein generelles Einsichtsrecht aller, sondern nur um die der örtlichen Gremien. Und das wird durch die entsendeten wahrgenommen.

Rechtlich etwas anders könnte es aussehen, wenn dem GBR eine Aufgabe zur Abwicklung von einem örtlichen BR übertragen wurde. Da ein BRM ja das Recht hat, jederzeit Einsicht in die BR-Unterlagen zu nehmen, sei es um einen ev. neuen Sachstand zu erfahren oder gar nur etwas nachlesen zu wollen, könnte das dann auch bei der Einsicht beim GBR gelten.

Ich persönlich hätte damit allerdings ein Problem. Denn das Gleiche ließe sich auch über den Umweg unter Einbindung der entsendeten erreichen. Was dann aber eine Zeitverzögerung bedeuten würde, die dann aber mit dem Grundsatz: „zu jeder Zeit“ kollidiert. Inwieweit eine Abtretung von Rechten des Gremiums, hier auch das Recht des Einzelnen tangiert, bzw. inwieweit er hier an diese gebunden ist, wird im Schrifttum durchaus konträr gesehen.

S
Stoni

04.10.2015 um 17:18 Uhr

... Kann nicht abgeleitet werden .... GBRM sind immer Ihrem Gremium rechenschaftspflichtig. PUNKT ! Das Heißt, fragt Eure Entsandten, die sind Verpflichtet, bis auf gaanz wenige Ausnahmen, Euch UMFASSEND zu informieren.

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