Erstellt am 01.11.2010 um 15:07 Uhr von PTNetty
der gesetzliche Urlaubsanspruch sieht soviele Arbeitstage vor, dass insgesamt 4 arbeitsfreie Wochen zustande kommen.
Also jemand der in Teilzeit 3 Tage die Woche arbeitet hat einen gestzlichen Anspruch von 12 Tagen Urlaub im Jahr.
Wird 5 Tage die Woche gearbeitet sind es 20 Tage.
Was bedeutet die von dir angesprochenen Mehrarbeit? An mehr Tagen in der Woche zu arbeiten, als in den anderen Monaten?
Dann wird ein Durchschnitt der gearbeiteten Wochentag aus dem vergangenen Jahr errechnet, wonach sich der Urlaubsanspruch in Tagen wieder auf 4 Wochen summieren muss.
Also Jan 3T/W
Feb 3T/W
März 3T/W
Apr 4T/W
Mai 4T/W
Juni 5T/W
Juli 5T/W
Aug 6T/W
Sep 5T/W
Okt 4T/W
Nov 3T/W
Dez 3T/W
= 16 Tage Urlaubsanspruch
Bekommen die Vollzeitarbeitskräfte darüber hinaus mehr Urlaub, also die üblichen 5 oder 6 Wochen, steht dieser Urlaub natürlich auch den Teilzeitkräften zu.
Rechenformel und Beispiele:
Nominale Anzahl der Urlaubstage (Urlaub den eine Vollzeitkraft bekommt)
--------------------------------------------- x tatsächliche Arbeitstage pro Woche
Arbeitstage pro Woche (die der TeilzeitAN arbeitet)
Das Ergebnis entspricht der Anzahl der Urlaubstage.
Beispiel 1:
Arbeitnehmer arbeitet an 5 Tagen der Woche jeweils 4 Stunden;
Der Urlaubsanspruch bei Vollzeit beträgt 30 Tage
Es ergibt sich folgende Berechnung:
30 x 5 : 5 = 30 Urlaubstage
Beispiel 2:
Arbeitnehmer arbeitet an 3 Tagen der Woche jeweils 8 Stunden;
Urlaubsanspruch bei Vollzeit beträgt 30 Tage.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
30 x 3 : 5 = 18 Urlaubstage
Beispiel 3 :
Arbeitnehmer arbeitet an 3 Tagen 8 Stunden und an 2 Tagen jeweils 4 Stunden.
Ergebnis wie oben Beispiel 1 : 30 Urlaubstage.
Meinst du mit Mehrarbeit allerdings nur mehr Stunden am Tag, ergibt sich daraus kein Anspruch auf mehr Urlaub.
Für den Urlaub gilt nur der gearbeitete Tag, die Stunden sind egal.
Gruß
PT Netty
Erstellt am 01.11.2010 um 18:09 Uhr von pfeilenbogen
PTNetty
in der Farge geht es um Mehrarbeit. Mehrarbeit löst keinen Anspruch auf mehr Urlaub aus. Mehrarbeit wird ja in Freizeit oder Kente angegolten. Das giltauch für Mehrarbeit an arbeitsfreien Tagen. Das war es dann es seind er AG möchte Weihnachtsmann spielen.
Also, auch wenn eine Teilzeitkraft Mehrarbeit ggf. auch an arbeitsfreien Tagen leistet ergibt sich daraus kein höherer Urlaubsanspruch.
Anders nur für Teilzeitkräfte, wenn sie ihre zu erbringende Arbeitsleistung lt. ArbV erhöhen, also den ArbV abändern.
Erstellt am 01.11.2010 um 21:21 Uhr von PTNetty
nabend pfeilenbogen,
deshalb meine Frage ob dersieni auch tatsächlich meint was er geschrieben hat und dass "Normale Mehrarbeit" keinen "Mehrurlaub" nach sich zieht, hab ich glaub ich auch erwähnt
"Das giltauch für Mehrarbeit an arbeitsfreien Tagen."
Das seh ich anders.
Besonders wenn sich der Umstand der erweiterten Arbeitszeit (evtl. an anderen Wochenarbeitstagen) immer zu wiederholen scheint, dann gelten die im Mittel gearbeiteten Wochentage der letzten 12 Monate
Schau mal hier, find ich sehr aufschlussreich:
http://www.arbeitszeitkanzlei.de/pdf/Ausfallzeiten_in_flexiblen_AZ-Systemen%20_Schlottfeldt_.pdf
...
3.2.2 (Jahres-)durchschnittliche Berechnung der Zahl der Arbeitstage
Ist die Zahl der Arbeitstage pro Woche nicht konstant, so muss ein Durchschnittswert
errechnet werden, um den Urlaubsanspruch festlegen zu können. Der Durchschnittszeitraum
ist dabei identisch mit dem Zeitraum, innerhalb dessen die Vertragsarbeitszeit
erreicht wird. Wird etwa in einem Schichtmodell die vertragliche Arbeitszeit innerhalb
von 4 oder 5 Wochen erreicht, so ist die innerhalb dieses Zeitraums durchschnittlich
Zahl von Arbeitstagen pro Woche maßgeblich.
...
Fehlt es an einem festen Rhythmus, so ist auf die durchschnittliche Zahl der tatsächlichen
Arbeitstage pro Woche innerhalb von 12 Monaten abzustellen oder es ist die
Zahl der Arbeitstage pro Jahr zu ermitteln und ins Verhältnis zur 5-Tage-Woche zu
setzen. Feiertage bleiben dabei außer Betracht, da an Feiertagen „an sich“ Arbeitspflicht
besteht, die „nur“ aus Gründen des Beschäftigungsverbotes an Sonn- und
Feiertage aufgehoben ist (BAG-Urt. v. 05.11.2002 – 9 AZR 470/01). Die Formel für
die Umrechung lautet:
Urlaubstage 5-Tage-Woche x tats. Arbeitstage = Urlaubstage
Arbeitstage 5-Tage-Woche
Erstellt am 01.11.2010 um 21:27 Uhr von nicoline
pfeilenbogen,
PTNetty hat es genau richtig geschrieben, dazu gibt es sogar ein BAG Urteil:
Zur Ermittlung des Urlaubsanspruchs bei unregelmäßigen Schichtplänen ist die Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der Urlaubstage zueinander ins Verhältnis zu setzen. Für diese Verhältnismäßigkeitsrechnung ist auf den Zeitabschnitt abzustellen, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht wird.
(BAG 08.19.1998, 9 AZR 161/ 97).
Deshalb wird der wirkliche Urlaubsanspruch errechnet mit der Formel (ähnlich wie PTNettys Formel)
(vertragliche Urlaubsdauer / zugrunde gelegte Tage je Woche)
×
(tatsächliche Arbeitstage im Ausgleichszeitraum / Zahl der Wochen des Ausgleichszeitraums)
und schon dafür ist es wichtig, einen Ausgleichszeitraum zu haben/zu vereinbaren. Aber, man kann es der Einfachheit halber auch rechnen wie PTNetty.
Nachlesen kannst Du das auch hier:
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/urlaub2.htm
Erstellt am 01.11.2010 um 21:35 Uhr von PTNetty
Hey nicoline
schau in der Antwort vorhin hab ich die große Rechnung mit drin ;-)
Erstellt am 01.11.2010 um 21:37 Uhr von nicoline
Hey PTNetty
uups, hab gar nicht so aufmerksam gelesen, fand nur, dass Du viiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiel zu fleißig bist, so spät am Abend ;-))
Erstellt am 02.11.2010 um 07:09 Uhr von Osterklaus
deshalb meine Frage
Was bedeutet die von dir angesprochenen Mehrarbeit? An mehr Tagen in der Woche zu arbeiten, als in den anderen Monaten?
Nette
selbst dafür gibt es nicht mehr Urlaub, da Mehrarbeit anderweitig ausgeglichen wird.
Diese Art von Antworten ist gefährlich.
nicolinchen
Wenn man schon Urteile anführt sollte man überlegen ob sie für diesen Fall zutreffen könnten.
Unregelmäßige Schichtpläne, sind nicht gleich Mehrarbeit.
Und komm jetzt bitte nicht mit Wechselschicht um die Ecke nur um Recht zu behalten.
Erstellt am 02.11.2010 um 20:32 Uhr von dersieni
Danke, jetzt bin ich ein Stück näher an der Frage.