Resturlaub berechnen
Hallo Allerseits,
unsere Mitarbeitern, die zum 01.04.21 eingestellt wurde, hat zum 30.11.21 gekündigt. Sie hat einen Urlaubsanspruch von 29 Tagen. Vorher hatte sie kein Arbeitsverhältnis. Nun ist die Frage, ob sie einen anteiligen UA hat oder den vollen. Wir haben ihr einen Urlaubsanspruch von 17 Tagen zugesprochen, sie ist der Meinung, sie hat den vollen Anspruch. Freue mich, über eine Rückmeldung.
Community-Antworten (5)
05.10.2021 um 12:07 Uhr
Nach meiner Rechnung hat sie einen Anspruch von 19 Tagen. 8/12 von 29.
05.10.2021 um 12:14 Uhr
Steht dazu etwas in ihrem Arbeitsvertrag, z.B. ein Hinweis, dass der Urlaub im Jahr des Eintritts/Austritts nur anteilig gewährt wird? "pro rata temporis"
Mit dem Eintritt am 1.4. hat die Kollegin ab dem 1.10. einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Mit der o.g. Klausel würde der Urlaub auf anteilig 8 von 12 Monaten verkürzt. 29/12*8=19,3 Tage, da nicht abgerundet werden darf wäre das dann ein Anspruch von 20 Tagen, was auch dem gesetzlichen Mindesturlaub entspricht, der durch die "pro rata temporis"-Klausel nicht unterschritten werden darf.
Existiert die pro rata temporis-Klausel, hat sie 20 Tage Urlaubsanspruch. Existiert diese nicht, hat sie 29 Tage Anspruch.
05.10.2021 um 15:29 Uhr
Die Klausel existiert im Vertrag nicht, nein! Vielen Dank für die Antwort! Uns ist wichtig, dass da keine Fehler passieren!
05.10.2021 um 16:05 Uhr
§ 4 BUrlG Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 5 BUrlG Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
05.10.2021 um 17:04 Uhr
Auch im Tarifvertrag, so einer gelten sollte, kann es hierzu eine Regelung geben.
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