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Krankheit bei Sterben des Vaters

A
aragon
Jan 2018 bearbeitet

Hallo nochmal

Von einer Mitarbeiterin (Kollegin in meiner Abteilung) liegt der Vater nach langer schwerer Krankheit im Sterben. Die Mitarbeiterin ruft in der Arbeit Sa gegen 10:30 an das sie nicht pünktlich Zum Spätdienst erscheinen kann, ich bin im Frühdienst und nehme diesen Anruf entgegen.

Da die Mitarbeiterin in einem sehr schlechtem Zustand ist organisiere ich eine Dienstvertretung ebenso für den nächsten Tag.

Ich stelle am Montag eine Tageskrankmeldung (wir müssen AU vom Arzt erst nach dem 3 Tag vorlegen ) für die Mitarbeiterin aus.

Dann kommt die GF ein paar Tage Später und meint das das eine unmöglich ist und die 2 Tage sind natürlich Überstundenfrei und nicht Krank.

Da die Mitarbeiterin ja nicht ausdrücklich gesagt hat das sie Krank ist(allerdings war Mitarbeiterin gar nicht in der Lage sich so Genau zu äussern).

Ihr Vater ist 4 Tage Später gestorben.

Hat man irgendwelche Möglichkeiten dagegen vorzugehen das die Mitarbeiterin die Stunden doch vergütet bekommt.

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Community-Antworten (3)

M
Mischkabär

26.10.2010 um 13:33 Uhr

Wenn keine AU- Bescheinigung vorliegt, kann der AG auch keine Entgeltfortzahlung tätigen. Was bedeutet ,,die 2 Tage sind Überstundenfrei"?

R
rkoch

26.10.2010 um 15:35 Uhr

Wenn keine AU- Bescheinigung vorliegt, kann der AG auch keine Entgeltfortzahlung tätigen.

Also - das ist mit Verlaub - absoluter Unsinn. Wozu gibt es schließlich das EntgFG.

Natürlich kann man bis zu drei Tage wegen Krankheit der Arbeit fern bleiben OHNE das es einer AU-Bescheinigung bedarf und bekommt trotzdem Entgeltfortzahlung. (§5 EntgFG)

Was gerne Vergessen wird ist §616 BGB, wobei §4 EntgFG nur ein Einzelfall aus §616 BGB ist.

Zu den Gründen welche eine Entgeltforzahlung nach §616 BGB auslösen, gehören auch Ereignisse oder Unglücke im familiären Umkreis. Anerkannt sind z.B. Hochzeit oder Begräbnisse, Pflege im nahen Verwandtenkreis, Niederkunft der eigenen Ehefrau, etc. Pflege sterbender wird nicht ausdrücklich erwähnt, wäre aber IMHO ein möglicher Anwendungsfall.

Man kann ja zumindest versuchen dem AG die Sache so schmackhaft zu machen, im Zweifelsfalle müßte halt ein Rechtsstreit her (wenn man den denn deswegen anstrengen möchte).

BTW: Überstundenfrei = Abfeiern von Überstunden (IMHO)

S
sanifair

27.10.2010 um 03:07 Uhr

616 könnte aber ggf ausgeschlossen sein. Müßte man also erst einmal nachschauen und der AN muss schon sagen dass er krank ist selbst wenn er keine AU braucht

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